Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2019, Az. IX ZR 37/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1997

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Gegenstand

Nachweis der Prozessvollmacht durch Vorlage der Originalvollmacht


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2018 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 73.399,20 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Senatsbeschluss vom 19. September 2019 ist den Prozessbevollmächtigten der [X.] und Beschwerdeführer die Vorlage der Prozessvollmachten der beiden [X.] aufgegeben worden. Sie sind unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 278 Rn. 9 mwN) darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Vollmacht nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden kann und dass im Hinblick auf § 81 ZPO die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten ausreicht.

2

Die Prozessbevollmächtigten der [X.] haben keine Originalvollmachten vorgelegt. Sie haben mit Schriftsatz vom 19. September 2019 nur die Ablichtung einer nicht datierten Vollmacht eingereicht, die auf den vorinstanzlich tätigen Rechtsanwalt         B.    lautet und von den Vertretern beider [X.] unterschrieben sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 haben sie die Ablichtung einer eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der [X.] zu 1 vorgelegt, nach welcher Rechtsanwalt           B.    im Juli 2017 von ihr und von dem damaligen Vertreter des [X.] zu 2 beauftragt worden sei; beide Personen hätten das Vollmachtsformular gleichzeitig unterschrieben.

3

Das reicht nicht aus, um die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht zu führen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist, wie gesagt und wie den [X.] im Beschluss vom 19. September 2019 mitgeteilt worden ist, das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde enthalten, reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art ([X.], Urteil vom 23. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 266, 267 f; Beschluss vom 23. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 278 Rn. 9 mwN).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im hier gegebenen Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung sind die Prozesskosten zwar grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen [X.] veranlasst hat ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2008 - [X.], [X.], 23 Rn. 16; Beschluss vom 4. März 1993 - [X.], [X.]Z 121, 397, 400 mwN). Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter selbst sein. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Das ist hier hinsichtlich der beim [X.] zugelassenen anwaltlichen Vertreter der [X.] nicht der Fall. Sie sind von Rechtsanwalt        B.    mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt worden und durften davon ausgehen, dass dieser hierzu bevollmächtigt war (§ 81 ZPO). Rechtsanwalt         B.     käme als Veranlasser in Betracht, wenn er den Rechtsstreit eigenmächtig für die [X.] geführt hätte. Nach einem Rechtsstreit über zwei Instanzen kann jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die [X.] das Auftreten dieses Rechtsanwalts für sie veranlasst haben. Es bleibt daher bei der Regel des § 97 Abs. 1 ZPO.

Kayser     

        

Lohmann     

        

Pape   

        

Möhring     

        

Röhl     

        

Meta

IX ZR 37/19

31.10.2019

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 19. September 2019, Az: IX ZR 37/19, Beschluss

§ 80 S 1 ZPO, § 81 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2019, Az. IX ZR 37/19 (REWIS RS 2019, 1997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1997


Verfahrensgang

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Az. IX ZR 37/19

Bundesgerichtshof, IX ZR 37/19, 31.10.2019.


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