Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 431/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3030

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:021117B3STR431.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 431/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 2. November 2017
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Daraus, dass die [X.] einen zum Beweis der Tatsache ge-stellten Beweisantrag, dass sich der Angeklagte in der [X.] vom 23. August 2014 bis zum 7. September 2014 nicht am [X.]

, sondern in dem 300 Kilometer davon entfernten Ort K.

aufgehalten habe, mit der [X.] abgelehnt hat, die unter Beweis gestellte Tatsache sei aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil aufgrund der Angaben der Geschädigten davon auszugehen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten drei Taten des sexuellen Missbrauchs in den vom 31. Juli 2014 bis zum 7. September 2014 dauernden Sommerferien des Jahres 2014 begangen habe, so dass insoweit die [X.] vom 31. Juli 2014 bis zum 22. August 2014 als Tatzeitraum in Betracht komme,
ergibt sich kein von Amts wegen zu beachten-des Verfahrenshindernis. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin -
3
-
hat das Landgericht "den mit der Anklage umgrenzten Tatzeitraum" dadurch nicht "nach Belieben ausgeweitet". Denn schon mit der Anklage war dem [X.] vorgeworfen worden, die [X.] sowie eine weitere Kör-perverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin "zwischen dem 25. August 2013 und August 2014" begangen zu haben.
2. Die Annahme des [X.], dass der Angeklagte im Fall 2 der [X.] mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung auch einer sexuel-len Nötigung schuldig sei, weil er die schutzlose Lage der Geschädigten aus-genutzt habe (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen folgte der Angeklagte der Nebenklägerin ins Badezimmer und verriegelte die Badezimmertür von innen, ehe er ihr mehrfach über der Kleidung an die Brust fasste
und mit einem oder zwei Fingern so fest an ihrer Scheide rieb, dass es ihr Schmerzen bereitete. Dadurch wird nicht belegt, dass der Angeklagte eine Lage ausgenutzt hat, in der die Nebenklägerin seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war. Denn diese Tatvariante setzt voraus, dass das Opfer gerade aus Furcht vor möglichen Ge-walteinwirkungen des [X.] absieht ([X.], Urteil vom 25.
Januar 2006 -
2 StR 345/05, [X.]St 50, 359, 366 mwN); dies lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Auf diesem Mangel beruht das Urteil indes nicht. Denn aus der zugleich getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte die Nebenklägerin "daran hin-derte", die Badezimmertür zu entriegeln und wegzulaufen, ergibt sich, dass er ihr gegenüber Gewalt angewendet hat (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF), so dass der Schuldspruch unter diesem Gesichtspunkt Bestand hat.
-
4
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§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis anders hätte verteidigen können.
[X.]Schäfer Gericke

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 431/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 431/17 (REWIS RS 2017, 3030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3030

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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