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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:260117B3STR290.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 290/16
vom
26. Januar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
Januar 2017 ge-mäß §
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 ana-log [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
März 2016 wird
a)
das Verfahren
im Fall
II.
2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätz-licher Körperverletzung beschränkt,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
vorsätzlicher Kör-perverletzung, schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die durch ein früheres Urteil festgesetzte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahr-1
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3
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erlaubnis aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb-rigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der [X.] hat das Verfahren im
Fall
II.
2. der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] gemäß §
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom [X.] insoweit verhängte [X.] von drei Jahren und die Gesamtstrafe unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] ohne das ausgeschiedene Delikt der Beleidigung auf eine geringere Einzelstra-fe oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die Straf-kammer der Beleidigung keine strafschärfende Bedeutung beigemessen hat.
2
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4
-
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten
(§
473 Abs.
4 [X.]).
Becker
Gericke
Tiemann
Berg
Hoch
3
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 3 StR 290/16 (REWIS RS 2017, 16585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16585
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