Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2018, Az. 4 StR 632/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12542

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120318B4STR632.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 632/17

vom
12. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12.
März 2018
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4, §
154a Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
August 2017 wird das Verfah-ren im Fall
II.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Verge-waltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung beschränkt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung und wegen Un-terschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge
1
-
3
-
der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat beschränkt im Fall
II.1 der Urteilsgründe die Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 StPO mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-perverletzung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchter Nöti-gung. Insoweit fehlt es an der gebotenen Erörterung eines möglichen Rücktritts. Eine Zurückverweisung ist mit Blick auf das geringe Gewicht dieses Vorwurfs nicht angezeigt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei einer Verur-teilung nur wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-zung im Fall
II.1 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelstrafe und eine ge-ringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die strafschärfende Erwägung, der [X.] habe mehrere Strafgesetze verletzt,
trifft auch in diesem Fall zu. Im Übri-gen hat die [X.] weitere gewichtige Strafschärfungsgründe angeführt.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs.
1 Satz
1 und 2 StPO.
Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da sich die [X.] nicht auf einen materiell-rechtlich selbstständigen Teil der Tat be-
2
3
-
4
-
zieht (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Mai 2016

3
StR
54/16, [X.], 346, 347; Beschluss vom 19.
Juni 2001

4
StR
203/01
Rn.
3; [X.]/
[X.],
StPO,
60.
Aufl.,
§
154a Rn.
22
mwN).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 632/17

12.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2018, Az. 4 StR 632/17 (REWIS RS 2018, 12542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12542

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