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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gewerbsmäßiger Betrug: Mittäterschaft bei mangelnder Beteiligung an der Ausführungshandlung
1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 21. August 2019, soweit es ihn betrifft,
a) im S[X.]huldspru[X.]h dahingehend geändert, dass der Angeklagte
aa) in den Fällen [X.]), 3. f), 4. d), 5. [X.]), 7. e) und 10. b) der Urteilsgründe des versu[X.]hten Betruges s[X.]huldig ist;
bb) in den [X.]) und g) bzw. [X.]) und g) (Tat vom 6. September 2010) nur jeweils eines vollendeten Betrugs s[X.]huldig ist;
b) aufgehoben
aa) im S[X.]huldspru[X.]h in den Fällen [X.]) und e), 7. a), [X.]) und d), 9. g), 12. a) und b) der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen;
bb) in den Fällen [X.]), 3. e), 3. f) und i), 4. d), 5. b) und [X.]), [X.]), e), f), und g), 9. [X.]), 10. b), f) und g), sowie 11. a) der Urteilsgründe in den Einzelstrafaussprü[X.]hen;
[X.][X.]) im Gesamtstrafenausspru[X.]h;
dd) soweit die Einziehung eines den Betrag von 119.867,67 [X.] übersteigenden Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgeri[X.]hts zurü[X.]kverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das [X.] hat [X.]en Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßigen Betruges in 57 Fällen sowie versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwölf Fällen unter Einbeziehung [X.]er Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren un[X.] neun Monaten verurteilt un[X.] eine Einziehungsentschei[X.]ung über einen Betrag in Höhe von 134.260,59 [X.] getroffen, für [X.]en er als Gesamtschul[X.]ner haftet.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Gegen [X.]ieses Urteil richtet sich [X.]ie auf [X.]ie Rüge [X.]er Verletzung formellen un[X.] sachlichen Rechts gestützte Revision [X.]es Angeklagten. Das Rechtsmittel hat [X.]en aus [X.]er Entschei[X.]ungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrün[X.]et im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">1. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s beging [X.]er Angeklagte [X.]ab 2009 eine Vielzahl von Betrugshan[X.]lungen, in[X.]em er gemeinsam mit zehn weiteren Angeklagten bzw. geson[X.]ert Verfolgten jeweils [X.] schloss, ohne [X.]ass [X.]iese tatsächlich als beschäftigte Arbeitnehmer tätig un[X.] ihnen [X.]ie vermeintlich vereinbarten un[X.] teilweise [X.]eutlich überhöhten Löhne gezahlt wur[X.]en. Auf Grun[X.]lage [X.]ieser Arbeitsverträge wur[X.]en sie zur Sozialversicherung angemel[X.]et, um nach Krankschreibungen Ansprüche auf Krankengel[X.] sowie Verletztengel[X.] gegen [X.]ie jeweiligen Krankenkassen gelten[X.] zu machen. Nach Been[X.]igung eines Krankengel[X.]anspruchs mel[X.]eten sich [X.]ie geson[X.]ert Verfolgten teilweise über[X.]ies arbeitslos un[X.] bezogen Arbeitslosengel[X.]. Der Angeklagte schloss ferner private Unfall- un[X.] Gruppenunfall- sowie Krankentagegel[X.]versicherungen für [X.]ie vermeintlichen Arbeitnehmer ab, um nach fingierten Unfällen weitere Versicherungsleistungen gelten[X.] zu machen. Bei [X.]en fingierten Unfällen han[X.]elte es sich zumeist um Selbstverletzungen, [X.]ie sich [X.]ie geson[X.]ert Verfolgten – teilweise unter Nutzung eines Betäubungsmittels – selbst zufügten.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">2. Das [X.] hat [X.]as Verhalten [X.]es Angeklagten in 57 Fällen als mittäterschaftlich begangenen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB gewertet. Dabei hat es auch in Fällen, in [X.]enen [X.]ie Versicherungen keine Zahlungen leisteten, son[X.]ern mit Gegenansprüchen „verrechneten“, eine vollen[X.]ete Tat angenommen. Zwölf weitere Fälle, in [X.]enen Versicherungen [X.]ie Zahlung verweigerten, hat [X.]as [X.] als versuchten Betrug gewertet.
II.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt un[X.] [X.]aher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">2. Die auf [X.]ie Sachrüge veranlasste umfassen[X.]e Nachprüfung [X.]es Urteils führt zur Aufhebung [X.]es Schul[X.]spruchs in [X.]en Fällen [X.]) un[X.] e), 7. a), c) un[X.] [X.]), 9. g), 12. a) un[X.] b) [X.]er Urteilsgrün[X.]e.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">a) Das [X.] hat [X.]ie Tathan[X.]lungen [X.]es Angeklagten als Erfüllungsbetrug gewertet. Hiergegen bestehen keine [X.]urchgreifen[X.]en rechtlichen Be[X.]enken. Umfasst [X.]er Betrug nach [X.]em zugrun[X.]eliegen[X.]en [X.] ein mehraktiges Geschehen mit Täuschungshan[X.]lungen zu verschie[X.]enen Zeitpunkten, ist stets auf [X.]ie Han[X.]lung abzustellen, [X.]ie [X.]en Irrtum hervorruft, [X.]er [X.]en [X.] zu [X.]er schä[X.]igen[X.]en Vermögensverfügung bestimmen un[X.] [X.]amit [X.]en Scha[X.]en herbeiführen soll (vgl. Senat, Urteile vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, [X.]St 37, 294, 296; vom 12. Juli 2000 – 2 StR 43/00, [X.]R StGB § 22 Ansetzen 27; [X.], Urteil vom 6. Juli 1993 – 1 StR 280/93, [X.], 236, 237 f.; LK/Tie[X.]emann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 276). Gemessen [X.]aran liegt [X.]er Schwerpunkt [X.]es vorwerfbaren Han[X.]elns we[X.]er auf [X.]en vom Angeklagten initiierten [X.] noch auf [X.]en [X.]araufhin veranlassten Vertragsschlüssen mit privaten Versicherungen o[X.]er auf [X.]en Anmel[X.]ungen zur Sozialversicherung unter wahrheitswi[X.]riger Behauptung vermeintlich sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, son[X.]ern vielmehr auf [X.]en [X.]anach gestellten unberechtigten Anträgen auf Inanspruchnahme [X.]er jeweiligen Versicherungsleistungen (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 30. Juni 2021 – 1 [X.], juris Rn. 9; [X.], StraFo 2010, 412, 413).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) Nicht zu beanstan[X.]en ist, [X.]ass [X.]as [X.] auch in Fällen, in [X.]enen [X.]er Angeklagte an [X.]er eigentlichen Tathan[X.]lung – [X.]em unberechtigten Einreichen von Anträgen zum Vortäuschen eines Versicherungsfalles – nicht beteiligt war, seine Verurteilung auf mittäterschaftlich begangenen Betrug gestützt hat.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">aa) Mittäterschaft kann auch [X.]urch [X.]ie Beteiligung an Vorbereitungshan[X.]lungen begrün[X.]et wer[X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 1961 – 4 StR 30/61, [X.]St 16, 12, 14; Senat, Urteil vom 3. November 1993 – 2 [X.], juris Rn. 18 mwN). Voraussetzung [X.]afür ist nur, [X.]ass [X.]er Betreffen[X.]e auf [X.]er Grun[X.]lage gemeinsamen Wollens einen [X.]ie Tatbestan[X.]sverwirklichung för[X.]ern[X.]en Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße För[X.]erung frem[X.]en Tuns, son[X.]ern als Teil [X.]er Tätigkeit aller [X.]arstellt, un[X.] [X.]er [X.]ementsprechen[X.] [X.]ie Han[X.]lungen [X.]er an[X.]eren als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheinen lässt. Ob [X.]as [X.]er Fall ist, ist in werten[X.]er Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein [X.]er Gra[X.] [X.]es eigenen Interesses am Erfolg, [X.]er Umfang [X.]er Tatbeteiligung, [X.]ie Tatherrschaft o[X.]er [X.]er Wille zur Tatherrschaft, so [X.]ass Durchführung un[X.] Ausgang [X.]er Tat maßgeblich vom Willen [X.]es Betreffen[X.]en abhängen (vgl. Senat, Urteil vom 3. November 1993 – 2 [X.], juris Rn. 18 mwN; [X.], Urteil vom 17. Oktober 2002 – 3 [X.], juris Rn. 6 mwN).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">bb) Nach [X.]ieser Maßgabe tragen [X.]ie Feststellungen eine Verurteilung [X.]es Angeklagten in all [X.]en Fällen, in [X.]enen es zwar an einer tatbestan[X.]lichen Ausführungshan[X.]lung [X.]es Angeklagten fehlt, [X.]ieser je[X.]och [X.]urch Abschluss von [X.]n un[X.] Mel[X.]ung zur Sozialversicherung bzw. Abschluss privater Versicherungsverträge für [X.]en weiteren Tatverlauf maßgebliche Vorbereitungshan[X.]lungen vorgenommen hat un[X.] zugleich ein erhebliches eigenes Interesse am Erfolg hatte. Das wir[X.] etwa [X.]urch Feststellungen einer prozentualen finanziellen Beteiligung an [X.]en ausgezahlten Leistungen o[X.]er eines unbegrenzten Zugriffs auf [X.]as Empfängerkonto belegt.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">cc) Fehlt es in[X.]es an Feststellungen, [X.]ie [X.]ergestalt ein maßgebliches eigenes Interesse [X.]es Angeklagten am Erfolg [X.]er Taten belegen, reicht allein [X.]ie Vornahme von Vorbereitungshan[X.]lungen nicht für [X.]ie Annahme einer Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB aus. Die Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Betruges in [X.]en Fällen II. 7. a), 12. a) un[X.] b) [X.]er Urteilsgrün[X.]e unterliegt [X.]eshalb [X.]er Aufhebung. Angesichts [X.]es Fehlens jeglicher Tatbeteiligung an [X.]en tatbestan[X.]lichen Ausführungshan[X.]lungen – Täuschung [X.]er Versicherungen [X.]urch unberechtigte [X.] – fehlt es an Feststellungen [X.]azu, inwieweit [X.]er Angeklagte ein eigenes Interesse an [X.]en Taten hatte, wenn zugleich festgestellt ist, [X.]ass nicht er, son[X.]ern (allein) seine Schwester (Fall 7. a) bzw. [X.]er Mitangeklagte [X.]. (Fälle 12. a) un[X.] b)) von [X.]en Versicherungsleistungen finanziell profitierten.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Da nicht auszuschließen ist, [X.]ass noch weitere Feststellungen getroffen wer[X.]en können, [X.]ie eine Verurteilung wegen Mittäterschaft rechtfertigen können, be[X.]arf [X.]ie Sache insoweit neuer Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">c) Im Fall II. 9. g) tragen [X.]ie Feststellungen [X.]ie Annahme eines vollen[X.]eten Betruges nicht. Es fehlt an Feststellungen [X.]azu, worüber [X.]er Angeklagte getäuscht haben soll; ein Grun[X.] für [X.]ie Inanspruchnahme [X.]er privaten Krankentagegel[X.]versicherung ist nicht mitgeteilt. Ein solcher Grun[X.] ergibt sich auch nicht aus [X.]em Gesamtzusammenhang [X.]er Urteilsgrün[X.]e o[X.]er aus [X.]en zuvor o[X.]er [X.]anach geschil[X.]erten Fällen. Die Fälle [X.]) bis f) [X.]er Urteilsgrün[X.]e beziehen sich auf einen vorgetäuschten Scha[X.]enshergang vom 23. November 2010, [X.]er Fall II. 9. h) auf eine erneute Selbstverletzung am 20. Dezember 2011; [X.]as im Fall II. 9. g) gelten[X.] gemachte Krankentagegel[X.] ab [X.]em 24. Oktober 2010 lässt sich mit keinem [X.]ieser Fälle in Zusammenhang bringen.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">[X.]) Der Aufhebung unterliegen ferner [X.]ie Verurteilungen in [X.]en Fällen [X.]) un[X.] e) sowie 7. c) un[X.] [X.]). Die Beweiswür[X.]igung erweist sich insoweit als [X.]urchgreifen[X.] rechtsfehlerhaft.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Beweiswür[X.]igung ist Sache [X.]es Tatgerichts, [X.]em es obliegt, [X.]as Ergebnis [X.]er Hauptverhan[X.]lung festzustellen un[X.] zu wür[X.]igen (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist [X.]arauf beschränkt, ob [X.]em Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sin[X.]. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht [X.]er Fall, wenn [X.]ie Beweiswür[X.]igung wi[X.]ersprüchlich, unklar o[X.]er lückenhaft ist o[X.]er gegen Denkgesetze o[X.]er gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Den Fällen [X.]) un[X.] e) liegen mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, [X.]ie jeweils zu entsprechen[X.]en Auszahlungen geführt haben, zugrun[X.]e, [X.]ie sich nach [X.]en Feststellungen im Leistungszeitraum überschnei[X.]en (Fall [X.]) bis 31.05.2010, [X.]) ab 22.05.2010). Da [X.]ies für [X.]enselben Versicherten, [X.]en geson[X.]ert Verfolgten [X.], bei [X.]erselben geschä[X.]igten Krankenkasse nicht in Betracht kommt, liegt ein für [X.]en Senat nicht aufzulösen[X.]er Wi[X.]erspruch vor.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">In [X.]en [X.]) un[X.] [X.]), [X.]eren Tatbegehung [X.]er Angeklagte bestreitet, fehlt es an jeglicher Beweiswür[X.]igung, [X.]ie eine Tatbeteiligung [X.]es ansonsten in [X.]iesem [X.] gestän[X.]igen Angeklagten begrün[X.]en wür[X.]e; [X.]er bloße Hinweis auf Kontobelege über Zahlungseingänge für [X.]iese Betrugsfälle auf [X.]em Konto [X.]er Schwester [X.]es Angeklagten belegt [X.]ies nicht.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">3. Die Feststellungen belegen einen Vermögensscha[X.]en [X.]er Krankenkassen un[X.] einen vollen[X.]eten Betrug in [X.]enjenigen Fällen nicht, in [X.]enen keine Zahlungen geleistet, son[X.]ern Beträge le[X.]iglich verrechnet wur[X.]en (Fälle [X.]), 3. f), 4. [X.]), 5. c), 7. e) un[X.] 10. b) [X.]er Urteilsgrün[X.]e). Dies führt zu einer Än[X.]erung [X.]es Schul[X.]spruchs un[X.] zur Aufhebung [X.]er [X.]azugehören[X.]en Einzelstrafen.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">a) Die Verrechnung selbst ergibt bei wirtschaftlicher Betrachtung noch keine Vermögensmin[X.]erung bei [X.]en Krankenkassen. Zwar kann bei [X.]er Verrechnung mit offenen Gegenfor[X.]erungen ein Scha[X.]en [X.]arin liegen, [X.]ass [X.]er Gläubiger [X.]urch Täuschung [X.]azu veranlasst wir[X.], eine ihm zustehen[X.]e For[X.]erung nicht o[X.]er nicht alsbal[X.] gelten[X.] zu machen. Aller[X.]ings setzt [X.]ies voraus, [X.]ass sein Anspruch rechtlichen Bestan[X.] hatte un[X.] [X.]ie For[X.]erung bei sofortiger Gelten[X.]machung realisierbar gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 267/19, juris Rn. 4 mwN).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Dies ist [X.]en Urteilsgrün[X.]en nicht zu entnehmen. Vielmehr sin[X.] [X.]ie le[X.]iglich zum Schein abgeschlossenen Arbeitsverträge nach § 117 BGB nichtig, weil [X.]ie jeweilig Beteiligten nur [X.]en äußeren Schein [X.]es Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, [X.]ie mit [X.]em Vertrag verbun[X.]enen Rechtswirkungen aber nicht eintreten lassen wollten. Dies hat zur Folge, [X.]ass eine Versicherungspflicht un[X.] mithin Beitragsansprüche [X.]er Krankenkassen nicht entstan[X.]en sin[X.] (vgl. ebenso [X.], Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 267/19, juris Rn. 4; LSG Ba[X.]en-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2020 – L 5 KR 4514/18, BeckRS 2020, 1705 Rn. 36 un[X.] 38; [X.]/[X.], 114. EL Mai 2021, [X.] § 7 Rn. 32).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) Angesichts [X.]es Umstan[X.]es, [X.]ass [X.]as [X.] bereits [X.]ie zuvor genannten „reinen Verrechnungen“ als Scha[X.]en gewertet hat, vermag [X.]er Senat auch in [X.]en verbleiben[X.]en Fällen (Fälle [X.]), 3. i), 5. b), [X.]), 9. c) un[X.] 11. a) [X.]er Urteilsgrün[X.]e), in [X.]enen es neben Zahlungen [X.]er Versicherer auch zu (Teil-)Verrechnungen mit eigenen vermeintlichen Ansprüchen gekommen ist, nicht auszuschließen, [X.]ass sich [X.]ie Berücksichtigung [X.]er Verrechnung bei [X.]er Bestimmung [X.]er Scha[X.]enshöhe auf [X.]ie jeweilige Einzelstrafe ausgewirkt hat; auch sie unterliegen [X.]aher [X.]er Aufhebung.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">4. Die auf [X.]ie Sachrüge veranlasste Überprüfung [X.]es Urteils führt ferner zum Entfallen [X.]er tatmehrheitlichen Verurteilung wegen Betruges in [X.]en [X.]) un[X.] g) bzw. 10. f) un[X.] g) [X.]er Urteilsgrün[X.]e. Die konkurrenzrechtliche Einor[X.]nung [X.]ieser Fälle als tatmehrheitlich begangene eigenstän[X.]ige Betrugstaten weist Rechtsfehler zum Nachteil [X.]es Angeklagten auf.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">a) Je[X.]e Gelten[X.]machung von Ansprüchen gegenüber einer Versicherung stellt für sich genommen eine selbstän[X.]ige Han[X.]lung [X.]ar (vgl. [X.], Beschluss vom 8. April 1998 – 1 StR 128/98, [X.], 234). In[X.]es liegt nur ein tateinheitlicher Betrug vor, wenn mehrere Täuschungshan[X.]lungen auf [X.]ie Vornahme einer Vermögensverfügung abzielen; etwa, wenn [X.]er Angeklagte seinen ursprünglichen [X.] weiterverfolgt un[X.] mehrere Han[X.]lungen auf [X.]ie Erlangung [X.]erselben Zahlung abzielen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2011 – 4 StR 22/11, juris Rn. 9 mwN; [X.]/Hefen[X.]ehl, 4. Aufl., § 263 Rn. 1243 mwN).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Gemessen [X.]aran sin[X.] [X.]ie Fälle [X.]) un[X.] g) [X.]er Urteilsgrün[X.]e als Fall eines vollen[X.]eten Betruges zu werten, [X.]enn [X.]er Angeklagte versuchte hier – erfolglos – nach [X.]em Erhalt von Leistungen aus [X.]er Unfallversicherung gestützt auf [X.]ie vorangegangene Täuschungshan[X.]lung „weitere Übergangsleistungen“ gelten[X.] zu machen. Der Schul[X.]spruch war entsprechen[X.] zu än[X.]ern, [X.]ie [X.] unterliegen [X.]er Aufhebung.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) Von einer Straftat im Rechtssinne kann schließlich ausgegangen wer[X.]en, wenn mehrere natürliche Han[X.]lungen zu einer Einheit zusammengefasst wer[X.]en, weil zwischen ihnen ein [X.]erart unmittelbarer räumlicher un[X.] zeitlicher Zusammenhang besteht, [X.]ass [X.]as gesamte Han[X.]eln [X.]es [X.] auch für einen Dritten objektiv als [X.] erscheint, un[X.] wenn [X.]ie einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2010 – 4 [X.], juris Rn. 5).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Daran gemessen ist auch in [X.]en [X.]) un[X.] g) (Tat vom 6. September 2010) [X.]er Urteilsgrün[X.]e nur ein tateinheitlicher Fall [X.]es (vollen[X.]eten) Betruges anzunehmen, [X.]enn [X.]er Angeklagte beantragte am selben Tag [X.]ie Erstattung vermeintlich fortgezahlten Arbeitsentgeltes un[X.] [X.]ie Erstattung vermeintlich gezahlten [X.] zum Mutterschaftsgel[X.] bei [X.]erselben Geschä[X.]igten. Mit [X.]er erfor[X.]erlichen Schul[X.]spruchän[X.]erung waren [X.]ie für [X.]ie [X.] verhängten Strafaussprüche aufzuheben.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">5. [X.] im verbleiben[X.]en Fall [X.]es 7. [X.]es (Fall II. 7. g) (Tat vom 12. Oktober 2010) begegnet im Hinblick auf [X.]ie Annahme gewerbsmäßigen Han[X.]elns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) [X.]urchgreifen[X.]en rechtlichen Be[X.]enken. Zwar genügt es für [X.]ie Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise, wenn [X.]er Täter sich zumin[X.]est mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus [X.]er Tat verspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 StR 523/19, juris Rn. 19; [X.], Beschluss vom 29. November 2016 – 3 [X.], juris Rn. 11 mwN).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Aus [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s ergibt sich je[X.]och für sämtliche Fälle [X.]es 7. [X.]es, [X.]ie ausschließlich [X.]ie Schwester [X.]es Angeklagten [X.]als Nutznießerin [X.]er Versicherungsleistungen ausweisen, nicht, ob un[X.] inwieweit auch [X.]er Angeklagte [X.][X.]avon [X.]irekt o[X.]er zumin[X.]est mittelbar profitieren sollte. Ein gewerbsmäßiges Han[X.]eln [X.]es Angeklagten wir[X.] insoweit nicht belegt, [X.]er Einzelstrafausspruch im Fall II. 7. g) (Tat vom 12. Oktober 2010) ist [X.]eshalb aufzuheben; [X.]ie weiteren Fälle [X.]es 7. [X.]es, [X.]ie [X.]avon ebenfalls betroffen wären, unterliegen bereits aus an[X.]eren Grün[X.]en [X.]er Aufhebung.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Das [X.] wir[X.] [X.]ie Frage [X.]er Gewerbsmäßigkeit auch hinsichtlich [X.]es Han[X.]elns [X.]es Angeklagten im 12. [X.] neu zu erwägen haben; [X.]ie Fälle II. 12. a) un[X.] b) unterliegen bereits aus an[X.]eren Grün[X.]en [X.]er Aufhebung, [X.]och auch insoweit fehlt es an hinreichen[X.]en Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit [X.]es eigenen Han[X.]elns, wenn wie[X.]erum nicht [X.]er Angeklagte, son[X.]ern hier vielmehr [X.]er Mitangeklagte [X.]. (allein) von [X.]en unberechtigten Versicherungsleistungen profitiert hat.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">6. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen auch zur Aufhebung [X.]es [X.]. Für [X.]ie Neubemessung [X.]er Gesamtfreiheitsstrafe weist [X.]er Senat [X.]arauf hin, [X.]ass [X.]as [X.] bei [X.]er vorgenommenen Einbeziehung „[X.]er im Urteil [X.]es [X.]s Gera vom 18.12.2014 (…) verhängten Einzelstrafen un[X.] unter Auflösung [X.]er [X.]ortigen Gesamtstrafe“ verkannt hat, [X.]ass es [X.]ie [X.]ortige Gesamtstrafe nicht mehr gibt. Nach[X.]em [X.]as Urteil [X.]es [X.]s Gera vom 18. Dezember 2014 auf Revision [X.]es Angeklagten vom Bun[X.]esgerichtshof im Ausspruch über [X.]ie Gesamtstrafe mit [X.]en zugehörigen Feststellungen aufgehoben wor[X.]en war, hat ihn [X.]as [X.] Gera mit Urteil vom 5. November 2015 zu zwei Gesamtstrafen verurteilt.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">7. Die Einziehungsanor[X.]nung hat nur hinsichtlich eine Betrages in Höhe von 119.867,67 [X.] Bestan[X.]. Die Aufhebung [X.]er Schul[X.]sprüche in [X.]en Fällen [X.]) un[X.] e), in [X.]enen [X.]er Angeklagte 14.392,92 [X.] erlangt hatte, führt in [X.]ieser Höhe auch zur Aufhebung [X.]er [X.]iesbezüglichen Einziehungsentschei[X.]ung un[X.] zur Re[X.]uzierung [X.]es im Übrigen fehlerfrei berechneten [X.] von 134.260,59 [X.].
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">8. Die Sache be[X.]arf im Umfang [X.]er Aufhebung neuer Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Für [X.]ie neue Hauptverhan[X.]lung weist [X.]er Senat [X.]arauf hin, [X.]ass [X.]as neue Tatgericht hinsichtlich [X.]er im Revisionsverfahren entstan[X.]enen rechtsstaatswi[X.]rigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentschei[X.]ung zu treffen haben wir[X.].
Meta
28.04.2022
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 28. April 2022, Az: 2 StR 117/20, Beschluss
§ 25 Abs 2 StGB, § 263 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2022, Az. 2 StR 117/20 (REWIS RS 2022, 5700)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5700
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