Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2022, Az. 5 StR 375/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6074

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2022 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Angeklagten war auf seinen Antrag gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] zu gewähren.

Er hat die am 12. Juni 2022 ablaufende [X.] gegen das seinem Verteidiger am 10. Mai 2022 zugestellte Urteil (§ 345 StPO) versäumt. Die [X.] seines Verteidigers wurde am 17. Mai 2022 per Fax und am 18. Mai 2022 im Original an das [X.] versandt, jedoch wegen eines Kanzleiversehens nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht (§ 32d Satz 2 StPO). Eine Fristversäumung ist auch dann gegeben, wenn die [X.] zwar vorgenommen, dabei aber die erforderliche Form nicht gewahrt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 2022 – 3 StR 49/22).

Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als zulässig und begründet. Ein [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antrag nicht zu entnehmen ist, wann der Angeklagte erstmals Kenntnis von dem zur Fristversäumung führenden Mangel erlangte. Zu einer formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört allerdings, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (§ 45 Abs. 1 StPO). Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – der Verteidiger ein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Kanzlei geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Besteht das Hindernis in der fehlenden Kenntnis von einer Fristversäumung, ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten entscheidend; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (st. Rspr. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 [X.] mwN). Die Einhaltung der Frist zur Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags ist aber nach dem Akteninhalt offenkundig. Aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022 ergibt sich, dass sie sich an diesem Tag mit dem Prozessgericht in Verbindung setzte, um einen formgerechten Eingang der [X.] zu erfragen und am 11. August 2022 die Prozessakten zur Prüfung an dieses zurücksandte. Der Verteidiger des Angeklagten erfuhr, wie von ihm anwaltlich versichert, vom Formmangel erstmals durch ein Telefonat mit dem [X.] am 15. August 2022. Eine frühere Kenntnis des Angeklagten ist danach ausgeschlossen. Mit dem rechtzeitig am 15. August 2022 beim [X.] eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag seines Verteidigers hat der Angeklagte zugleich die versäumte [X.] in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 375/22

24.10.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 2. März 2022, Az: 604 Ks 12/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2022, Az. 5 StR 375/22 (REWIS RS 2022, 6074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6074

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