Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2019, Az. 2 StR 300/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1195

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:261119B2STR300.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/19
vom
26. November
2019
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26.
November 2019 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt[X.]l des Land-gerichts [X.] vom 11.
März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsch[X.]dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an [X.]ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat[X.]n-h[X.]t mit vorsätzlicher Körperverletzung zu [X.]ner Fr[X.]h[X.]tsstrafe von dr[X.] Jahren und sechs Monaten verurt[X.]lt und bestimmt, dass zw[X.] Monate der Fr[X.]h[X.]ts-strafe als ber[X.]ts vollstreckt gelten. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte war s[X.]t 2009 Betreuer von T.

B.

, des Ehemanns der Geschädigten A.

B.

; diese wurde von der Zeugin H.

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betreut. B[X.]de Eheleute B.

sind g[X.]stig behindert, leben aber w[X.]tgehend [X.]genständig und sind berufstätig. Der Angeklagte nutzte in [X.]ner nicht näher feststellbaren Zahl von Fällen s[X.]ne Kontakte als Betreuer des Ehemanns zu sexuellen Übergriffen auf die Geschädigte aus, wob[X.] es unter anderem dazu kam, dass er sie gegen ihren Willen an der Brust str[X.]chelte. B[X.] [X.]nem Umzug der Eheleute in [X.]ne andere Wohnung am 14.
Februar 2014 half der Angeklagte b[X.]m Aufbau der Küche. Dab[X.] nutzte er die Abwesenh[X.]t des Ehemanns dazu aus, die Geschädigte nach anfänglichem Str[X.]cheln an der Brust zu vergewalti-gen. Dab[X.] hielt er sie an den Handgelenken fest, drückte sie an den [X.], zog ihr die Hose und die Unterhose herunter, drängte ihre B[X.]ne mit [X.]nem Fuß aus[X.]nander und vollzog den Geschlechtsverkehr. [X.] ermahnte der Angeklagte die Geschädigte, nichts über den Vorfall zu erzählen.
Am 9. Februar 2017 beging der Angeklagte die abgeurt[X.]lte Tat, nach-dem er am Vortag erfahren hatte, dass die Geschädigte krankgeschrieben war und sich all[X.]n zu Hause aufhielt. Gegen 13.00/13.30
Uhr erschien der Ange-klagte unangekündigt. Unter dem Vorwand, den Rentenbesch[X.]d des T.

B.

holen zu wollen, wollte er die Situation dazu ausnutzen, sich der [X.] sexuell zu nähern. Er suchte Schriftstücke heraus und verließ für kurze [X.] die Wohnung, angeblich, um Fotokopien herzustellen. Nach s[X.]ner Rückkehr setzte er sich neben die Geschädigte im Wohnzimmer auf das Sofa und begann damit, sie über und unter ihrem T-Shirt an der Brust zu str[X.]cheln sowie über der Kl[X.]dung im [X.] zu berühren. Die Geschädigte erklärte, dass sie dies nicht wolle und versuchte ihn fortzustoßen. Jedoch setzte der An-geklagte s[X.]ne sexuellen Handlungen fort. Die Geschädigte sprang auf, um sich ihm zu entziehen. Der Angeklagte hielt sie aber fest und drückte sie in [X.]ne Zimmerecke. Dab[X.] erlitt die Geschädigte [X.]n Hämatom an der Schulter. Der Angeklagte kniff sie in b[X.]de Brustwarzen, griff in ihre Hose und in den Slip. Er 4
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drängte ihre B[X.]ne mit den Füßen aus[X.]nander und führte [X.]nen Finger in die Sch[X.]de der Geschädigten [X.]n. Sie versuchte, den Finger herauszuziehen. Als sie immer lauter wiederholte, dass sie das nicht wolle, ließ er von ihr ab, wusch sich im [X.] und verließ die Wohnung.
Gegen 14.10
Uhr rief die Geschädigte
die Familienberatungsstelle an und berichtete der Zeugin Bo.

.

informierte die Rettungsl[X.]tstelle. Die Ge-schädigte wurde in die Klinik G.

gebracht, wo sie über Schmerzen im Ge-nitalber[X.]ch und Unterbauch klagte. B[X.] der medizinischen Untersuchung konn-te [X.]n frisches Hämatom festgestellt werden. Die Spurensicherung ergab [X.]ne
Gen-Spur
mit [X.]nem seltenen Haplotyp an der Innens[X.]te des T-dessen Verursache

2. a) Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung zuerst insge-Handgelenken angesprochen, die ihm ber[X.]ts am Tag zuvor aufgef

von der Arb[X.]t habe abholen müssen. Nach [X.]nem [X.] der [X.] mit dem Gericht mit dem Ziel [X.]ner Verständigung, die später aber nicht zustande gekommen ist, hat der Angeklagte [X.]ngeräumt, die Geschädigte an der Brust berührt zu haben; nachdem sie gesagt habe, er solle das unterlassen, habe er jedoch nicht w[X.]tergehandelt.
b) Das sachverständig beratene [X.] hat die Feststellungen zum Tatgeschehen und auch zu dem sexuellen Übergriff im Jahr 2014 vor al-
e sich auf [X.]nem g[X.]stigen Niveau 5
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len Erfahrungen und Missbrauchserlebnissen, wie sie sich im Urt[X.]l des Land-gerichts [X.] vom 13.
September
1995 mit

M.

, der wegen Ver-gewaltigung und versuchter Vergewaltigung, jew[X.]ls in Tat[X.]nh[X.]t mit vorsätzli-ge, ihre jetzige Tatschilderung ohne realen Erlebnishintergrund abzugeben. Ihre die Poliz[X.]beamtin [X.]

am Tattag, b[X.] [X.]ner audiovisuell aufgez[X.]chneten poliz[X.]lichen Vernehmung durch die Zeugin S.

am Folgetag und b[X.] der [X.] durch die aussagepsychologische Sachverständige Dr.
W.

Angeklagten im Jahr 2014 habe die Zeugin B.

klagten ergeben. Die Berührung der Geschädigten an der Brust am Tattag habe er [X.]ngeräumt. Der spontane Anruf der Geschädigten b[X.] der Beratungsstelle spreche für die Glaubhaftigk[X.]t ihrer Tatschilderung. Das festgestellte Hämatom an der Schulter und die [X.] an der Innens[X.]te des T-Shirts der Geschä-
belastende Indizien. Die Behauptung des Angeklagten b[X.] s[X.]ner anfänglichen Einlassung, er habe [X.] b[X.] der Geschädigten gesehen und sie darauf [X.] der medizini-schen Untersuchung der Geschädigten am Tattag bemerkt worden s[X.]en und die Geschädigte in Abrede gestellt habe, jemals gefesselt worden zu s[X.]n.
II.
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Die Revision ist begründet, w[X.]l die Bew[X.]swürdigung des [X.] durchgr[X.]fenden rechtlichen Bedenken begegnet; sie ist lückenhaft.
1. Die Bew[X.]swürdigung ist Sache des Tatrichters (§
261 StPO). Die [X.] Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem b[X.] der Bew[X.]s-würdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Bew[X.]swürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Die Bew[X.]swürdi-gung ist auch rechtsfehlerhaft, wenn die Bew[X.]se nicht erschöpfend gewürdigt ge, wie hier, in ähnlicher W[X.]se besonders problematisch ersch[X.]nt, müssen die Urt[X.]lsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entsch[X.]dung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu be[X.]nflussen ge[X.]gnet sind, erkannt, in s[X.]ne Überlegungen [X.]nbezogen und in [X.]ner [X.] gewürdigt hat. Erforderlich sind insbesondere [X.]ne sorgfältige In-haltsanalyse der Angaben, [X.]ne möglichst genaue Prüfung der Entstehungsge-schichte der belastenden Angaben, [X.]ne Bewertung des feststellbaren [X.], sowie [X.]ne Prüfung von [X.], Detaillierth[X.]t und Plausibilität der Angaben. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urt[X.]l [X.] in allen Einzelh[X.]ten wiederzugeben. Eine ausufernde Wiedergabe kann mitunter das Verständnis der Urt[X.]lsgründe sogar erschweren. Jedoch muss in Fällen mit problematischer Bew[X.]slage, b[X.] denen es zuvörderst auf die Zeugenaussagen des mutmaßlichen Tatopfers ankommt, der entsch[X.]dende T[X.]l der Aussagen in das Urt[X.]l aufgenommen werden, w[X.]l dem [X.] sonst die rechtliche Überprüfung nicht möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11.
Dezember 2018

2
StR
487/18, StV
2019, 519, 520 mwN).
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urt[X.]l nicht gerecht.
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a) Das Tatgericht t[X.]lt die Angaben der Geschädigten zum [X.] derart kursorisch mit, dass [X.]ne abschließende rechtliche Überprüfung nicht vorgenommen werden kann.

des anderw[X.]tig abgeurt[X.]lten

M.

zum Nacht[X.]l der Zeugin B.

enthält das Urt[X.]l k[X.]ne Tatsachenangaben. Daher kann die Bewertung der Un-erheblichk[X.]t dieses Vorfalls als Gegenstand von Verwechslungen in der Erin-nerung der Zeugin nicht nachvollzogen werden.
[X.]) Gegenüber der Poliz[X.]beamtin [X.]

am Tattag hat die [X.] nach den Urt[X.]lsgründen berichtet, dass sie auf der Couch sitzend vom Angeklagten an der Brust berührt worden s[X.], der auch [X.]nen Finger in die Sch[X.]de [X.]ngeführt habe. Erst b[X.] der poliz[X.]lichen Vernehmung durch die Zeu-gin S.

der Senat die Wertung des [X.] nicht nachprüfen, dies stehe der An-gen.
[X.]) Ebenfalls erst b[X.] der zw[X.]ten poliz[X.]lichen Befragung hat die Ge-schädigte [X.]ne versuchte Vergewaltigung vor dem [X.] und [X.]nen vom Angeklagten erzwungenen Geschlechtsverkehr in der Küche der neuen Wohnung behauptet, die das [X.] jew[X.]ls als Indiz für die Begehung der abgeurt[X.]lten Tat bewertet hat. Zur Glaubhaftigk[X.]t der Behauptung [X.]ner ver-suchten Vergewaltigung, die in den Feststellungen zur Vorgeschichte der abge-urt[X.]lten Tat nicht erwähnt wird, äußert sich das Tatgericht im Rahmen s[X.]ner Bew[X.]swürdigung nicht mehr. Insbesondere kann den Urt[X.]lsgründen aber auch 12
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nicht entnommen werden, warum der schwerer wiegende Tatvorwurf [X.]ner voll-endeten Vergewaltigung unter Vollziehung des Geschlechtsverkehrs im Jah-re
2014 nicht Verfahrensgegenstand geworden ist. Das wäre schon deshalb geboten gewesen, w[X.]l das Tatgericht von [X.]nem bestimmten Tatmuster aus-gegangen ist, das der Angeklagte wiederholt gez[X.]gt habe. Der Bundesge-richtshof verlangt auch dann, wenn der Vorwurf [X.]ner w[X.]teren Tat nach §
154 StPO ausgeschieden wird, dessen Berücksichtigung im Rahmen der Bew[X.]s-würdigung, sofern der Grund für die Nichtverfolgung dieser Tat [X.]nen Einfluss auf die Gesamtwürdigung der Bew[X.]se zum verbl[X.]benden Vorwurf haben kann (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar 2018

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StR
346/17, NStZ
2018, 618
f. mit [X.]. Gubitz/[X.] mwN). Erst recht bedarf es
der näheren Erörterung, wenn

wie hier

der Vorwurf [X.]ner schwerer wiegenden Tat mit Indizbedeu-tung im Raum steht, die aus diesem Grund nicht nach §
154 Abs.
1 Nr.
1 StPO [X.]ngestellt werden kann.
[X.]) Das [X.] hat zur aussagepsychologischen Begutachtung der Angaben der Geschädigten, die Ausführungen der Sachverständigen refe-nach der Vernehmung enthalte alle inhaltlichen Elemente, über die Frau B.

der Exploration durch die Sachverständige gemacht hat und inwiew[X.]t darin die Aussagenelemente der poliz[X.]lichen Vernehmung

all[X.]ne oder unter anderem auch

enthalten waren, erläutert das Urt[X.]l nicht. Jedoch wäre [X.]ne Mitt[X.]lung des wesentlichen Inhalts der dortigen Äußerungen hier schon angez[X.]gt gewe-on des Einlassens des Angeklagten in ihre Wohnung in erkennbare Widersprüche ver-klären versucht hat.
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ee) Zum Inhalt der Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung macht das
angefochtene Urt[X.]l, von der Bezugnahme auf die Feststellungen abgesehen, k[X.]ne Angaben. Auch dies begegnet durchgr[X.]fenden rechtlichen Bedenken, zumal die w[X.]tere Mitt[X.]lung, die Äußerungen des Geschädigten gegenüber den Zeuginnen [X.]

, S.

und Sc.

sowie der Sach-verständigen Dr.
W.

b) Die tatrichterliche Bewertung der Angaben der Zeugin H.

als

gewillt und auch nicht mehr in der Lage war, w[X.]terhin Stillschw[X.]gen über die denken. Die Urt[X.]lsgründe gestatten es nicht nachzuvollziehen, warum die Ge-schädigte gegenüber ihrer Betreuerin jahrelang Stillschw[X.]gen über [X.]ne Mehr-zahl sexueller Übergriffe gewahrt und vor allem den schwerer wiegenden Vorfall der Vergewaltigung mit vollzogenem Geschlechtsverkehr im Jahr 2014 nicht angedeutet haben soll, während sie auf die abgeurt[X.]lte Tat panikartig reagiert hat. Auch lassen die Urt[X.]lsgründe offen, ob und gegebenenfalls warum [X.]ne frühere Offenbarung der Geschädigten gegenüber ihrem Ehemann nicht [X.] hat oder wirkungslos geblieben ist.
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urt[X.]l auf
den genann-ten Erörterungsmängeln beruht.
Die Wiederlegung der t[X.]lw[X.]se bestr[X.]tenden Einlassung des Ange-klagten ergibt noch k[X.]nen positiven Bew[X.]s der Tatbegehung. Das spätere T[X.]lgeständnis des Angeklagten, das sich auf [X.]nen T[X.]lakt des Tatgeschehens 16
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beschränkt, belegt die Tat jedenfalls nicht im Ganzen. Gl[X.]ches gilt für die Fest-stellung [X.]ner [X.] vom Angeklagten am T-Shirt der Geschädigten. Der neue Tatrichter wird das T[X.]lgeständnis unter Berücksichtigung des Entste-hungszusammenhangs und die Feststellung der [X.] gegebenenfalls un-ter Beachtung konkret in Betracht kommender Varianten der Antragungsmög-lichk[X.]ten in [X.]ne erschöpfende Gesamtwürdigung aller Umstände [X.]nzubezie-hen haben.

Franke

Eschelbach

Zeng

Meyberg

Wenske

Meta

2 StR 300/19

26.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2019, Az. 2 StR 300/19 (REWIS RS 2019, 1195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1195

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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