Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.11.2016, Az. IX R 20/16

9. Senat | REWIS RS 2016, 2822

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Gegenstand

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen des Berichterstatters am FG durch Revision


Leitsatz

NV: Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen die prozessleitende Verfügung des [X.] vom 9. Mai 2016  11 K 20/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft ... gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) vom 19. März 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 € in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 wendet, ist seit dem ... Januar 2016 beim Finanzgericht ([X.]) anhängig. Der Berichterstatter am [X.] lehnte mit Verfügung vom 9. Mai 2016 den Antrag des [X.] vom 6. Mai 2016, die vom [X.] nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur Begründung der Klage gesetzte Frist über den 4. Mai 2016 hinaus zu verlängern, ab. Der Berichterstatter wies unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 [X.]O darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei.

2

Gegen diese Entscheidung legte der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger Revision ein.

3

Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4

Der Vorsitzende des beschließenden Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 21. September 2016 darauf hin, dass die am 9. Mai 2016 ergangene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung ist und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 [X.]O).

6

1. Die Revision ist nicht statthaft.

7

Die Revision zum [X.] ([X.]) ist nur statthaft gegen Urteile des [X.] und Entscheidungen, die Urteilen des [X.] gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 [X.]O). Die in Rede stehende Verfügung vom 9. Mai 2016 gehört nicht zu diesen Entscheidungen.

8

Das [X.] hat nicht durch Urteil entschieden, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 und 2 [X.]O). Die Entscheidung vom 9. Mai 2016 steht auch nicht einem Urteil des [X.] gleich. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist vielmehr eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist ([X.]-Beschluss vom 16. Juli 1986 VIII B 105/85, [X.]/NV 1988, 570).

9

2. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 20/16

08.11.2016

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Mai 2016, Az: 11 K 20/16, Verfügung

§ 36 Nr 1 FGO, § 115 Abs 1 FGO, § 124 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.11.2016, Az. IX R 20/16 (REWIS RS 2016, 2822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2822

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