10. Senat | REWIS RS 2013, 5882
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Entscheidung durch den Einzelrichter
NV: Die Entscheidung des Einzelrichters des FG, den Rechtsstreit nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO auf den Senat zurückübertragen, ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
I. Durch Schreiben vom 4. März 2013 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), den vom Einzelrichter des Finanzgerichts ([X.]) auf den 17. April 2013 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zu verlegen. Diesen Antrag lehnte der Einzelrichter des [X.] durch Verfügung vom 5. März 2013 ab.
Hierauf machte der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2013 geltend, die Ablehnung des [X.] sei zu Unrecht erfolgt. Es lägen erhebliche Gründe für eine solche Verlegung vor. Auch sei zu berücksichtigen, dass das [X.] nicht nur das rechtliche Gehör zu wahren und den Sachverhalt zu ermitteln habe, sondern auch das Gebot der Willkürfreiheit und des fairen Verfahrens zu berücksichtigen sei. Angesichts der Gesamtumstände werde eine Entscheidung durch den Senat beantragt.
Der Einzelrichter des [X.] teilte hierauf dem Kläger mit Schreiben vom 12. März 2013 u.a. mit, dass er für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat nach § 6 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) keine Veranlassung sehe. Hierauf trug der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2013 vor, sein Schreiben vom 8. März 2013 sei als Beschwerde wegen der Ablehnung seines Antrags auf Terminverlegung anzusehen. Auch werde die ablehnende Entscheidung des [X.], "die Rechtssache dem Senat vorzulegen" mit der Beschwerde angefochten.
Das [X.] hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerden sind unzulässig. Die angefochtenen Verfügungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
1. Gemäß § 128 Abs. 2 [X.]O können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierzu rechnet auch die Ablehnung der beantragten Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 169/03, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 1997 [X.]274/96, [X.] 1997, 595, und den [X.] vom 12. Mai 2000 I[X.]28/00, [X.] 2000, 1351). Die gegen die ablehnende Verfügung des [X.] vom 5. März 2013 gerichtete Beschwerde ist daher nicht statthaft.
2. Das Begehren des [X.], die Rechtssache dem Senat des [X.] vorzulegen, ist als Antrag zu verstehen, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]O auf den Senat zurück zu übertragen. Die gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]O sind Beschlüsse nach Abs. 1 und 3 dieser Vorschrift unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann nach § 6 Abs. 4 Satz 2 [X.]O die Revision nicht gestützt werden.
Ein der Anfechtbarkeit entzogener Beschluss i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]O ist nicht nur ein solcher, durch den eine solche Rückübertragung eines Streitfalls auf den Senat ausgesprochen wird, sondern gleichfalls die im Rahmen von § 6 Abs. 3 [X.]O getroffene Entscheidung, von einer solchen Rückübertragung abzusehen (vgl. hierzu auch [X.] in Tipke/ [X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 6 [X.]O Rz 23, wonach die Revision auf eine unterlassene Rückübertragung nicht gestützt werden kann). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ablehnung der Rückübertragung nicht greifbar gesetzwidrig ist, wofür im Streitfall nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Demgemäß ist auch die gegen die ablehnende Entscheidung des [X.] vom 12. März 2013 betreffend die Rückübertragung des Rechtsstreits gerichtete Beschwerde nicht statthaft.
Meta
14.05.2013
Beschluss
§ 6 Abs 3 FGO, § 6 Abs 4 FGO, § 128 Abs 1 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.05.2013, Az. X B 43/13 (REWIS RS 2013, 5882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5882
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Rückübertragung auf den Vollsenat nach Übertragung auf den Einzelrichter
Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht
Verfahrensfehler, Ablehnung einer Terminsverlegung; Besorgnis der Befangenheit
Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet wurde
III B 122/16 (Bundesfinanzhof)
Selbstentscheidung des abgelehnten Richters
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