Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2002, Az. 4 StR 318/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1661

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[X.] StR 318/02vom10. September 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. September 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. Juni 2002 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts.Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruchhält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am Abend vor der Tat aufeiner Geburtstagsfeier "erhebliche Mengen Alkohol konsumiert" und bei dem- 3 -"Resteverzehr" am nächsten Tage, dem Tattage, "relativ wenig Bier" getrun-ken. Nach Auffassung des [X.]s liegen die Voraussetzungen des § 21StGB nicht vor. Soweit es den Alkoholkonsum des Angeklagten betrifft, hat das[X.] zur Begründung lediglich ausgeführt, der Sachverständige habe"in seinem mündlich vorgetragenen Gutachten nachvollziehbar und in sich wi-derspruchsfrei ausgeführt, daß bei dem Angeklagten zwar ein schädlicher Ge-brauch von Alkohol vorliege, dieser sich zum Tatzeitpunkt aber nicht so [X.] habe, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich [X.] gewesen sei" ([X.] genügt schon deshalb nicht, die Voraussetzungen des § 21 [X.] auszuschließen, weil sich das Urteil zu der im Hinblick auf [X.] des Angeklagten maßgeblichen Frage, ob dieser zu einer er-heblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt ha-ben könnte, nicht verhält. Zudem hätten die wesentlichen Anknüpfungstatsa-chen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben wer-den müssen, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilungseiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. [X.]St 34, 29, 31; [X.], 258; [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann [X.] Revisionsgericht geprüft werden, ob die Beweiswürdigung auf einer trag-fähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach denGesetzen der Logik, den [X.] des täglichen Lebens und den [X.] möglich sind ([X.], Beschlüsse vom 4. [X.] - 4 StR 629/96 und 12. Dezember 2001 - 4 StR 498/01).Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der neue Tatrichter wirdbei der Bemessung der Strafen im übrigen zu bedenken haben, daß die sexu-- 4 -ellen Handlungen zwar im Hinblick auf das nach § 176 Abs. 1 StGB geschützteRechtsgut von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind, ihrSchuldgehalt aber im unteren Bereich liegt.Vorsitzende Richterin [X.] Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben. Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 318/02

10.09.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2002, Az. 4 StR 318/02 (REWIS RS 2002, 1661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1661

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