Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2010, Az. 4 B 43/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 10075

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Gegenstand

Kommunale "Verkehrspolitik"; Zugriffsvorverlegung durch Vorkaufsrecht


Gründe

1

Die [X.]eteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die [X.] hinsichtlich Teilflächen eines Grundstücks, das zu einem ehemaligen Güterbahnhof gehört. 1999 beschloss die [X.] mit der [X.]egründung, dass die im Rahmen der Umnutzung frei werdenden [X.] von städtebaulicher und stadtentwicklungspolitischer [X.]edeutung seien, die Aufstellung eines [X.]ebauungsplans, der u.a. die Freihaltung eines Korridors für ein Sondergebiet "[X.]" und ein Sondergebiet "Containerbahnhof" vorsieht, um den ehemaligen Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Straße und [X.] langfristig zu sichern ([X.] f.). 2001 beschloss die [X.] die hier streitige Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]auG[X.]. Das [X.]ahngelände ist bislang nicht von der zuständigen Fachplanungsbehörde freigestellt worden. Die Klägerin zu 1 hat sich in dem den Vorkaufsfall auslösenden Kaufvertrag gegenüber der Klägerin zu 2 aber verpflichtet, einen Antrag auf "Entwidmung" zu stellen. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.] und die hierauf gestützte Ausübung des Vorkaufsrechts für rechtmäßig erachtet und die hiergegen gerichteten Klagen der [X.] abgewiesen.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde der [X.] bleibt ohne Erfolg.

3

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

4

1. Die zum Verhältnis der eisenbahnrechtlichen Fachplanung zur kommunalen [X.]auleitplanung aufgeworfenen Fragen ([X.]eschwerdebegründung S. 7 - 15) zielen - wie in der [X.]eschwerdebegründung ausgeführt wird - auf Klärung der Frage, "ob eine [X.] auch befugt ist, die Sicherungsmittel (der [X.]auleitplanung) zur Absicherung einer Fachplanung paradoxerweise auch dann einzusetzen, wenn die zuständige Fachplanungsbehörde eine Fläche von der fachplanungsrechtlichen Zweckbindung freistellt, ... während die [X.] die Fläche nichtsdestotrotz weiterhin ... auf unbestimmte [X.] für den fachplanerischen Zweck reservieren möchte" ([X.]eschwerdebegründung S. 13). Mit dieser Prämisse dürfte die Fragestellung nicht den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts entsprechen.

5

Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hat die gemäß § 23 [X.] zuständige Fachplanungsbehörde, das Eisenbahnbundesamt, die Flächen bislang nicht von der fachplanungsrechtlichen Zweckbindung freigestellt. Planerische Festsetzungen, die der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als [X.]ahnanlage nicht zuwiderlaufen, sind zulässig (Urteil vom 16. Dezember 1988 - [X.]VerwG 4 C 48.86 - [X.]VerwGE 81, 111, 116). Wie das [X.]erufungsgericht ausgeführt hat, dienen die mit der [X.] gesicherten [X.] der [X.]n gerade [X.]. Das sieht auch die [X.]eschwerde. Geklärt wissen will sie letztlich nur die Frage, ob eine [X.] vorausschauend für den Fall der fachplanerischen Freistellung Mittel der [X.]auleitplanung einsetzen darf, um sicherzustellen, dass die Flächen auch nach der Freistellung von der fachplanerischen [X.]indung weiterhin nur im Rahmen eben dieser fachplanerischen Zweckbindung genutzt werden dürfen, die die zuständige Fachplanungsbehörde gerade beseitigt habe ([X.]eschwerdebegründung S. 10). Die [X.]eschwerde meint, die [X.] setze hier ihre Einschätzung des fachplanerischen [X.] an die Stelle der Einschätzung der für die Freistellung nach § 23 [X.] zuständigen Fachplanungsbehörde ([X.]eschwerdebegründung S. 13). Mit dieser Zielrichtung knüpft die [X.]eschwerde an die Annahme des [X.]erufungsgerichts an, dass sich die [X.] in einer gewissen planerischen "[X.]" befinde und nur eine Freihalteplanung betreiben könne. Ob die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, das meint, die [X.] müsse es befürworten, dass die [X.] die Flächen freigebe, damit ein anderes Eisenbahnunternehmen überhaupt ergänzend aktiv werden könne, und das von einer Aufhebung der bahnrechtlichen "Widmung" ausgeht, die sich nur auf die bundesbahnrechtliche Freistellung beziehe ([X.]), mit § 23 [X.] in Einklang steht, kann dabei dahingestellt bleiben. Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Frage nach der Zulässigkeit einer kommunalen "Freihalteplanung" die - nach Freistellung gemäß § 23 [X.] - auf Ergänzung durch eine (erneute) eisenbahnrechtliche Planung angelegt ist, zu beantworten. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] ohne Weiteres mit dem [X.]erufungsgericht bejahen.

6

Das [X.]. § 38 [X.]auG[X.] hindert die [X.] nicht daran, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 [X.]auG[X.] eine gemeindliche "Verkehrspolitik" zu betreiben, die auf eine Verknüpfung der Transporte auf der Straße und der [X.] zielt. In der Rechtsprechung des Senats ist - für den [X.]ereich der Straßenplanung - geklärt, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] den [X.]n die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 [X.]auG[X.] für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (Urteile vom 28. Januar 1999 - [X.]VerwG 4 CN 5.98 - [X.]VerwGE 108, 248, 251; vom 7. Juni 2001 - [X.]VerwG 4 CN 1.01 - [X.]VerwGE 114, 301, 306; [X.]eschluss vom 22. April 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 1.97 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 91; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Dezember 2003 - 9 N 639.02 - juris Rn. 58). [X.]esteht ein städtebauliches Erfordernis für die Aufstellung eines [X.]ebauungsplans, sind die [X.]n nicht gehindert, durch geeignete Festsetzungen einer künftigen Fachplanung Raum zu verschaffen. Planerische Vorstellungen, die an vorhandene städtische - straßenseitige - Verkehrsinfrastruktur anknüpfen und darauf zielen, in künftiger Zusammenarbeit mit einem Eisenbahnunternehmen einen zentralen Verkehrsknotenpunkt für Straße und [X.] zu entwickeln, sind Ausdruck kommunaler "Verkehrspolitik" (vgl. auch Urteil vom 8. März 2006 - [X.] 29.05 - [X.] 316 § 76 VwVfG Nr. 14 - juris Rn. 18). Eine bauleitplanerische Freihaltung bestimmter Flächen von baulicher Nutzung für künftige verkehrliche Zwecke stellt keine dem Fachplanungsvorbehalt unterfallende Planung von [X.]etriebsanlagen einer Eisenbahn gemäß § 18 [X.] dar. Denn die [X.] setzt mit der Freihaltung nicht mit konstitutiver Wirkung eine Fläche als [X.]ahnanlage fest. Soweit es um die mit der Freihaltung bezweckte künftige schienenseitige Nutzung zu [X.] geht, bleibt es bei dem Fachplanungsvorbehalt: Es obliegt allein dem Eisenbahnbundesamt als der zuständigen Fachplanungsbehörde über die Zulässigkeit einer Nutzung der Flächen zu [X.] zu entscheiden. Auch wenn das Eisenbahnbundesamt nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 23 Abs. 2 [X.] die Freistellung erklärt, etwa weil es sich durch die landesplanerischen Vorgaben nicht gebunden fühlt (vgl. dazu aber Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 195), folgt daraus nicht, dass eine Nutzung der Flächen zu [X.] zu einem späteren [X.]punkt unzulässig wäre. Denn die Klägerin zu 1 hat - wie auch das [X.]erufungsgericht angemerkt hat ([X.]) - keine Monopolstellung (mehr). Wenn sich ein anderes Eisenbahnunternehmen findet, ist allein nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften über eine "Wiederaufnahme" der [X.]ahnnutzung zu entscheiden. Der in § 38 [X.]auG[X.] normierte Fachplanungsvorbehalt setzt eine positive fachplanerische Entscheidung voraus. Die für eine Freistellung gemäß § 23 Abs. 1 [X.] notwendige Feststellung, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist, schließt einen Antrag nach § 18 [X.] zu einem späteren [X.]punkt nicht aus. Die gemeindliche Planung greift der fachplanerischen Einschätzung damit nicht vor, sondern schafft lediglich durch die mit den ([X.] der [X.]auleitplanung bewirkte Freihaltung der aus ihrer Sicht städtebaulich geeigneten Flächen die Voraussetzungen dafür, dass ein künftiger Vorhabenträger die gebotene eisenbahnrechtliche Prüfung durchführen lassen kann (vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 1985 - [X.]VerwG 4 C 21.80 - [X.]VerwGE 72, 172 <173> - juris Rn. 29). Davon zu unterscheiden ist die von der [X.]eschwerde ebenfalls mit [X.] aufgegriffene Frage (siehe dazu unter 3.), ob die gemeindliche Planung unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit den Grundsätzen der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] genügt.

7

2. Die Frage zum Verhältnis fachplanerischer zu allgemein bauplanerischer Flächensicherung ([X.]eschwerdebegründung S. 15 - 17) ist nicht entscheidungserheblich, weil es nicht um eine Sicherung im Zusammenhang mit einem förmlich eingeleiteten eisenbahnrechtlichen Verfahren geht. Wie sich der [X.]eschwerdebegründung entnehmen lässt, zielt auch diese Frage auf die Zulässigkeit einer kommunalen Freihalteplanung, die auf Ergänzung durch eine künftige fachplanerische Entscheidung angelegt ist. Dazu kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.

8

3. Die [X.], mit denen die [X.]eschwerde geklärt wissen will, welche Anforderungen an die Realisierbarkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] zu stellen sind ([X.]eschwerdebegründung S. 18 - 22), rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auch diese Fragen lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] ohne Weiteres beantworten.

9

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]auG[X.] bietet der [X.] schon in einem Stadium, das der Verfestigung der Planung weit vorausgeht, die Gelegenheit, Grundstücke zu erwerben. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte [X.]odenvorratspolitik die Sicherung einer langfristig geordneten Planung und Entwicklung zu ermöglichen. Es genügt, dass die [X.] städtebauliche Maßnahmen in [X.]etracht zieht. Dieser [X.]egriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Maßnahmen, die der [X.] dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen [X.]ezug auf. Zu solchen Maßnahmen gehört auch die Aufstellung eines [X.]ebauungsplans. Voraussetzung für den Erlass einer Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]auG[X.] sind förmlich konkretisierte [X.] aber nicht ([X.]eschluss vom 14. April 1994 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.11 § 25 [X.]auG[X.] Nr. 2 - juris Rn. 5; [X.]eschluss vom 8. September 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 38.09 - [X.] 2010, 81).

Die Vorverlegung der Zugriffsmöglichkeit mit dem Sicherungsmittel des Vorkaufsrechts lässt sich indes nur in den Fällen rechtfertigen, in denen sie sich bereits zu diesem frühen [X.]punkt aus städtebaulichen Gründen als notwendig erweist. Das setzt voraus, dass die [X.] objektiv geeignet ist, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] beizutragen ([X.]eschluss vom 15. Februar 2000 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.11 § 25 [X.]auG[X.] Nr. 4 - juris Rn. 11). Daran fehlt es, wenn absehbar ist, dass die - im vorliegenden Fall mit dem Aufstellungsbeschluss aus dem [X.] konkretisierte - gemeindliche Planung, zu deren Sicherung die [X.] erlassen wurde, an § 1 Abs. 3 [X.]auG[X.] oder an anderen unüberwindbaren Planungshindernissen scheitern wird. Ob sich eine künftige [X.]auleitplanung als nicht vollzugsfähig erweist, erfordert eine vorausschauende [X.]etrachtung. [X.]ei dieser Prognose geht es um den [X.]raum, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind. Der zugrunde zu legende [X.]horizont muss im Hinblick auf die in dem [X.]ebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen realistisch sein. Welcher [X.]raum für die Realisierbarkeit der als Angebot konzipierten Planung als nicht mehr i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] hinnehmbar angesehen werden kann, hängt von den planerischen Vorstellungen und der jeweiligen Planungssituation ab. Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden [X.]ebauungsplans hat der Senat entschieden, dass ein Planungshindernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines [X.]raums von etwa zehn Jahren nach In-[X.]-Treten des Plans ausgeschlossen sein wird (Urteil vom 18. März 2004 - [X.]VerwG 4 CN 4.03 - [X.]VerwGE 120, 239 <241>; [X.]eschluss vom 14. Juni 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 21.07 - juris Rn. 4). Das sieht auch die [X.]eschwerde.

Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass sich die zur zeitlichen Realisierbarkeit entwickelten Grundsätze ([X.]) auf den Fall einer Freihalteplanung der vorliegenden Art übertragen lassen. Unabhängig davon, inwieweit der Fall der planfeststellungsersetzenden Straßenplanung mit einer Freihalteplanung vergleichbar ist, die auf Ergänzung durch eine eisenbahnrechtliche Fachplanung angewiesen ist, lässt sich aus der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ableiten, dass die fachplanerischen Fristen einen brauchbaren Anknüpfungspunkt für die bauleitplanerische Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] bilden und auch im Fall einer Freihalteplanung jedenfalls kein kürzerer [X.]raum als der fachplanerisch normierte [X.]raum im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Planfeststellung und -genehmigung gemäß § 18c Nr. 1 [X.] gelten kann. Der Unterschied zwischen der [X.]ebauungsplanung als Angebotsplanung und der Planfeststellung als Objektplanung schlägt auch hier nicht zu [X.]uche.

Ebenso lässt sich die weitere Unterfrage, ab welchem [X.]punkt die Frist zu laufen beginnt ([X.]), die der [X.]eurteilung zugrunde zu legen ist, ob die Planung auch verwirklicht werden wird, ohne Weiteres im Sinne des [X.]erufungsgerichts beantworten. Ein [X.]. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] liegt vor, wenn der Umsetzung der Planung unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unabsehbare [X.] entgegen stehen. Ob solche Hindernisse bestehen, hat der [X.] beim Satzungsbeschluss (§ 214 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.]) mit [X.]lick auf den gewollten [X.]punkt des In-[X.]-Tretens des [X.]ebauungsplans zu beurteilen. Denn § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] soll verhindern, dass ein Norminhalt in [X.] tritt, der bereits im [X.]punkt der [X.]ekanntmachung funktionslos ist, weil die Festsetzungen auf Dauer nicht realisiert werden können. Würde - wie es der [X.]eschwerde [X.] scheint - bei der Prüfung des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] auf den [X.]punkt des Aufstellungsbeschlusses oder des [X.]eschlusses über die [X.] abgestellt, würde faktisch ein Planungszwang begründet und die Wirkung einer [X.] zeitlich begrenzt, obwohl der Erlass einer solchen Satzung keine förmliche Planung voraussetzt. Die [X.] als Mittel der [X.]odenvorratspolitik unterliegt jedoch - anders als das Sicherungsmittel der Veränderungssperre - keiner zeitlichen Grenze. [X.] ist der betroffene Grundeigentümer nicht gestellt, wie § 28 Abs. 3 Satz 7 [X.]auG[X.] zeigt, der einen Nachzahlungsanspruch des Verkäufers begründet, wenn die [X.] das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zuführt.

Mit der dritten Unterfrage greift die [X.]eschwerde lediglich ihre bereits unter 1. behandelten Einwände erneut auf. Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, die Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts habe zur Konsequenz, dass das Sicherungsmittel der [X.] für unbegrenzte [X.] genutzt werden könne, ohne dass jemals die Realisierung der angestrebten zu sichernden Planung überprüft werden müsse, nämlich wenn eine Planfeststellung unterbleibe ([X.]eschwerdebegründung S. 20), berücksichtigt sie nicht, dass sich die Frage, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare [X.] nicht zu rechnen ist, nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt ([X.]eschluss vom 14. Juni 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 21.07 - juris Rn. 5). Auf diese Umstände stellt das [X.]erufungsgericht ab mit der Feststellung, es spreche vieles dafür, dass sich in dem Prognosezeitraum die Rahmenbedingungen für den Güterverkehr auf der Straße verschlechtern und demgemäß die Attraktivität des [X.]nverkehrs steigen werde und es danach auf der Hand liege und nicht als planerischer Missgriff bezeichnet werden könne, dass die [X.] eine Verknüpfung beider Verkehre, die landesplanerisch bei ihr vorgesehen ist, dort planen dürfe, wo für eine entsprechende Infrastruktur noch Raum sei ([X.]). Damit bejaht das [X.]erufungsgericht die Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] und bringt zum Ausdruck, dass sich das Planungsziel - auch soweit es um die fachplanungsrechtlichen Voraussetzungen geht - verwirklichen lasse. Dass die [X.]eschwerde diese Einschätzung nicht teilt, führt nicht auf den behaupteten Klärungsbedarf.

4. Mit den Fragen zu den [X.] an die Ausübung eines Vorkaufsrecht ([X.]eschwerdebegründung S. 22 - 25) will die [X.]eschwerde das "Verhältnis zwischen gemeindlicher und fachbehördlicher Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer ([X.] privilegierten und grundsätzlich dem Allgemeinwohl dienenden Nutzung" geklärt wissen ([X.]eschwerdebegründung S. 25). Ein Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt.

Wie die [X.]eschwerde selbst erkennt, kann auch eine Freihalteplanung grundsätzlich dem Allgemeinwohl dienen. Mit der Frage, "ob die [X.] trotz der abweichenden Einschätzung der Fachplanungsbehörde eine [X.]odennutzung für absehbar möglich erachten und so verfahren darf" ([X.]eschwerdebegründung S. 24), wiederholt sie nur ihren Einwand, dass sich das Planungsziel nicht verwirklichen lasse. Dazu kann auf die Ausführungen unter 3. verwiesen werden. Der Sache nach beschränkt sich die Rüge auf schlichte Kritik an der die konkreten Umstände des Einzelfalls würdigenden Auffassung des [X.]erufungsgerichts, das unter [X.]ezugnahme auf die Ausführungen in den [X.] zu der Einschätzung gelangt ist, dass eine erfolgreiche Reaktivierung der schienenseitigen Nutzung gelingen könne (UA S. 21).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat macht von seiner [X.]efugnis Gebrauch, den vom [X.]erufungsgericht festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Die Erwägung des [X.]erufungsgerichts, der Streitwert sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den [X.] festzusetzen, weil die [X.] als [X.]erufungsführerin nur öffentliche Interessen vertrete, ist unrichtig. Sie lässt sich insbesondere nicht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG stützen, wonach sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich das Interesse des Rechtsmittelklägers von dem der übrigen [X.]eteiligten, insbesondere dem Interesse eines [X.]eigeladenen, unterscheiden kann; für diesen Fall bestimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Streitwert des Streitgegenstandes des ersten [X.] beschränkt wird. Im Regelfall, insbesondere wenn der [X.] das Rechtsmittel führt, ist aber der Streitwert des ersten [X.] mit dem des [X.] identisch, soweit der Streitgegenstand unverändert geblieben ist ([X.]eschluss vom 9. November 1988 - [X.]VerwG 4 [X.] 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280). Das ist hier der Fall. Der Senat folgt den Erwägungen des [X.], dass die [X.]edeutung der Sache sich nicht in direkter Anwendung des Streitwertkatalogs (Nr. 9.6.1 für die Klägerin zu 2 als Käuferin und Nr. 9.6.2 für die Klägerin zu 1 als Verkäuferin) auf der Grundlage des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 65 124,66 € (einschließlich 16 % Mehrwertsteuer) bestimmen lässt, sondern dass es einer Schätzung des annähernd reellen Kaufpreises bedarf und zwischen den wirtschaftlichen Interessen der [X.] nicht zu differenzieren ist. Wie im [X.]eschluss des [X.] vom 13. September 2007 ausgeführt, erscheint ein Streitwert in Höhe von 375 000 € je Klägerin der [X.]edeutung der Sache angemessen.

Meta

4 B 43/09

26.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. März 2009, Az: 8 S 31/08, Urteil

§ 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 9 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2010, Az. 4 B 43/09 (REWIS RS 2010, 10075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10075

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