Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2023, Az. IX ZB 1/23

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4269

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Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 5. April 2023 (Kassenzeichen 780023115908) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 9. März 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4. August 2022 auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des [X.] vom 5. April 2023 ist der Kostenschuldnerin eine 2,0 Gebühr in Höhe von 156 € gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [X.] in Rechnung gestellt worden. Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit am 23. Mai 2023 beim [X.] eingegangenen handschriftlichen Anmerkungen auf der Zahlungserinnerung der Bundeskasse in [X.] vom 11. Mai 2023.

2

Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und dieser nicht abgeholfen.

II.

3

Die Eingabe der Kostenschuldnerin, mit der sich diese gegen den [X.] wendet, ist als statthafte (§ 66 Abs. 1 [X.]) und auch im Übrigen zulässige Erinnerung auszulegen. Die notwendige Form des Antrags richtet sich nach § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]. Danach können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt) werden. Die Formulierung "Anträge und Erklärungen" umfasst wie bei § 129a Abs. 1 ZPO jede wie auch immer geartete Äußerung, die ein Verfahrensbeteiligter abgeben will oder muss, und damit auch Erinnerungen (BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Einer Originalunterschrift bedarf es dann nicht, wenn sich eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass sie vom Erinnerungsführer herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Laube in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Kostenrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2023, § 66 Rn. 112). Letzteres ist hier der Fall, weil die handschriftlichen Erklärungen auf einer an die Kostenschuldnerin persönlich adressierten Zahlungserinnerung der Bundeskasse erfolgt sind und die Handschrift mit derjenigen auf den anderen aktenkundigen, von der Kostenschuldnerin unterschriebenen Eingaben übereinstimmt. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den [X.] ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter berufen ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

4

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des [X.]verfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des [X.] ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem [X.] zugrundeliegenden Entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2003 - [X.], [X.]/NV 2003, 1603; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 5. Auflage 2021 § 66 [X.] Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Kostenschuldnerin, welches sich auf den dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt bezieht, für den [X.] in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich.

5

[X.] ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.]).

Weinland

Meta

IX ZB 1/23

14.06.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 9. März 2023, Az: IX ZB 1/23

§ 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 5 S 1 GKG, § 129a Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2023, Az. IX ZB 1/23 (REWIS RS 2023, 4269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4269

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IX ZB 52/14

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