Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 2 StR 478/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 56

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 478/11
vom
22.
Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
Dezember 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
April 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen zu Ziffer II.1.
und II.2. der Urteils-gründe lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln schuldig
ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
In den Fällen zu Ziffer II.1.
und II.2. der Urteilsgründe tragen die Fest-stellungen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. Das [X.] nimmt in diesen Fällen unerlaub-te Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben an und geht davon aus, dass [X.] in einer Menge eingeführt wurde, die nicht die [X.] der nicht geringen Menge im Sinne des §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG erreichte. Es hat hier deshalb auch nur den Strafrahmen des §
29 Abs.
1
BtMG angewendet. In einer solchen Tatform des §
29 Abs.
1 BtMG geht jedoch nach ständiger [X.]
-
3
-
sprechung die Einfuhr als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (vgl. [X.]St 31, 163, 165; [X.], [X.], 172
f. [X.]). Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr musste deshalb ent-fallen.
Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott
2

Meta

2 StR 478/11

22.12.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 2 StR 478/11 (REWIS RS 2011, 56)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 56

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 35/13 (Bundesgerichtshof)


1 StR 35/13 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Zusammentreffen von unerlaubter Einfuhr mit unerlaubtem Handeltreiben


2 StR 4/07 (Bundesgerichtshof)


3 StR 133/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 430/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.