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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 478/11
vom
22.
Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
Dezember 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
April 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen zu Ziffer II.1.
und II.2. der Urteils-gründe lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln schuldig
ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
In den Fällen zu Ziffer II.1.
und II.2. der Urteilsgründe tragen die Fest-stellungen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. Das [X.] nimmt in diesen Fällen unerlaub-te Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben an und geht davon aus, dass [X.] in einer Menge eingeführt wurde, die nicht die [X.] der nicht geringen Menge im Sinne des §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG erreichte. Es hat hier deshalb auch nur den Strafrahmen des §
29 Abs.
1
BtMG angewendet. In einer solchen Tatform des §
29 Abs.
1 BtMG geht jedoch nach ständiger [X.]
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3
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sprechung die Einfuhr als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (vgl. [X.]St 31, 163, 165; [X.], [X.], 172
f. [X.]). Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr musste deshalb ent-fallen.
Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
2
Meta
22.12.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 2 StR 478/11 (REWIS RS 2011, 56)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 56
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 35/13 (Bundesgerichtshof)
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Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Zusammentreffen von unerlaubter Einfuhr mit unerlaubtem Handeltreiben
2 StR 4/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 133/05 (Bundesgerichtshof)
4 StR 430/06 (Bundesgerichtshof)
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