Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. I ZB 7/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1217

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[X.] ZB 7/02vom10. Oktober 2002in der [X.] die Marke Nr. 397 40 590.1- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2002durch [X.] Dr. Ullmann und die [X.]. [X.], Prof. [X.], Prof. [X.] und [X.]:[X.] gegen den [X.]uß des 32. Senats ([X.]) des [X.] vom 28. No-vember 2001 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewie-sen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- festgesetzt.Gründe:[X.] Für die Markeninhaberin ist seit dem 7. Oktober 1997 die Marke "[X.]" für die Waren "[X.], insbesondere Eistee; alkoholfreie Erfri-schungsgetränke, insbesondere Limonaden, Kaltgetränke, [X.], [X.]; Fruchtsäfte, [X.], [X.]; diätetische Erfrischungs-getränke (soweit in Klasse 32 enthalten)" in das Markenregister [X.] 3 -Die Widersprechende hat aus ihrer seit dem 17. November 1989 für"Speiseeis" eingetragenen Wortmarke 1 149 972 "Magnum" Widerspruch erho-ben.Die zuständige Markenstelle des [X.] hatin einem Erstbeschluß den Widerspruch wegen fehlender [X.] zu-rückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde die Löschungder angegriffenen Marke angeordnet.Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hatte [X.].Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (nicht zugelassenen)Rechtsbeschwerde, mit der sie rügt, daß der angefochtene [X.]uß nicht [X.] versehen sei. Die Widersprechende beantragt, die Rechtsbeschwerdezurückzuweisen.I[X.] Das [X.] hat eine Verwechslungsgefahr im Sinne von§ 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bejaht und dazu ausgeführt:Es stünden sich klanglich identische Marken gegenüber; die Waren, fürdie die angegriffene Marke eingetragen sei, lägen im [X.] "Speiseeis", für die die Widerspruchsmarke Schutz genieße. [X.], insbesondere Eistee, enthielten vornehmlich Wasser, Zucker, Zitronensäu-re, [X.] und Aromen. Eistee unterscheide sich daher nicht oder nur ge-ringfügig von sogenanntem Wassereis (Sorbet, Fruchteis). Auch wenn sichEistee und Speiseeis hinsichtlich der Konsistenz unterschieden, bedürfe es [X.] geringen Aufwands (Kühlen im Gefrierfach eines herkömmlichen [X.] 4 -schranks), um Eistee in Wassereis zu verwandeln. Eistee und Speiseeis dien-ten beide der Erfrischung, sie träten als konkurrierende Produkte in [X.], Tankstellen und an Kiosken auf. Genauso verhalte es sich mitalkoholfreien Erfrischungsgetränken, insbesondere Limonaden, Kaltgetränken,[X.] und Fruchtsaftgetränken. "Alkoholfreie Erfrischungsgetränke" schlös-sen auch Eistee und sogenannte Milchshakes ein, die aus Speiseeis unterVerwendung von Milch, wie das Eis der Widersprechenden, und Früchten durchVermischen hergestellt würden. Dasselbe gelte für Fruchtsäfte, [X.],[X.] und Speiseeis.Bei der gegebenen klanglichen Markenidentität und dem [X.] der Markenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr auch bei durch-schnittlicher Kennzeichnungskraft nicht auszuschließen.II[X.] [X.] hat keinen Erfolg.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.Hierfür genügt es, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechts-beschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird ([X.], [X.]. v.1.7.1999 - [X.], [X.], 53 - [X.], m.w.N.). Hier beruft sich [X.] auf einen Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6[X.]).2. [X.] ist jedoch in der Sache nicht begründet, weilder gerügte Mangel nicht vorliegt.[X.] meint, der angefochtene [X.]uß sei [X.] ausreichend mit Gründen versehen, weil das [X.] bei [X.] 5 -nen Feststellungen zur [X.] eine offensichtlich entgegenstehendeEntscheidung eines anderen Senats außer acht gelassen habe. Mit diesemVorbringen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] soll allein den [X.] sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcherGrund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfeh-lerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung maßgebend ge-wesen ist; dies kann auch bei lückenhaften und unvollständigen Begründungender Fall sein. Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann ge-nügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidi-gungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat ([X.][X.], 53 - [X.], m.w.N.).Diesen Voraussetzungen wird der angefochtene [X.]uß gerecht, dennihm läßt sich entnehmen, aus welchen Gründen das [X.] eine[X.] angenommen hat.Das von der Rechtsbeschwerde beanstandete Unterlassen einer [X.] mit der angeführten Entscheidung betrifft nur die sachlicheRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die im Rahmen einer nicht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung [X.] 6 -IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin(§ 90 Abs. 2 [X.]) zurückzuweisen.Ullmann[X.][X.]BornkammBüscher

Meta

I ZB 7/02

10.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. I ZB 7/02 (REWIS RS 2002, 1217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1217

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