Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. 4 StR 216/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1831

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 15. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. September 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2004 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurge-richt - des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision allein gegen die Annahme erheblich ver-minderter Schuldfähigkeit. - 4 - Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das vom [X.] vertretene, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen hatte der zur Tatzeit 61 Jahre alte Angeklagte seinen [X.] [X.] W. nach dessen Rückkehr aus dem Ausland im Jahre 2000 bei der Begleichung seiner Altschulden und beim Aufbau eines ei-genen Betriebes finanziell unterstützt. Ende 2002/Anfang 2003 wurden die Fir-men des Angeklagten und seines [X.] zusammengelegt und das Eigentum an dem Familienanwesen neu aufgeteilt, so dass sich die zusammengelegten Firmen im Alleineigentum des [X.] des Angeklagten befanden. Im [X.] wurde dem Angeklagten die Geschäftsführung übertragen und ihm ein mo-natlicher unkündbarer Lohn von 3.000 Euro versprochen. Im März 2003 erteilte [X.] W. dem Angeklagten Baustellen- und Büroverbot. Im Mai 2003 stellte er die monatlichen Zahlungen von 3.000 Euro an den Angeklagten ein und kündigte schließlich die Krankenversicherungen seiner Eltern. Der Ange-klagte reagierte darauf mit beleidigenden Äußerungen gegenüber seinem [X.], dessen Ehefrau [X.], die zur Tatzeit in der 30. Woche schwanger war, und deren Eltern. Er erstattete mehrfach anonym Strafanzeige gegen seinen [X.], unter anderem wegen angeblichen Drogenhandels und Steuerhinterzie-hung. Der Angeklagte, der annahm, bei den Besuchern seines [X.] handele es sich um Mitglieder der —[X.] oder der —MC-Outlawsfi, beobachtete und fotografierte regelmäßig [X.] bei Dunkelheit unter Verwendung eines Nacht-sichtgerätes - die Wohnung seines [X.]. Anfang Oktober 2003 erklärte der - 5 - Angeklagte einem langjährigen Mitarbeiter bei einem Telefongespräch, er wolle die Firma von seinem [X.] zurück haben und kündigte an, er werde diesen erschießen. Bevor das Kind der Ehefrau seines [X.] auf die Welt komme, "erschieße er sie beide". Etwa sechs Wochen vor der Tat bedrohte der Ange-klagte auf dem Familienanwesen seinen [X.] mit einem Revolver und forderte ihn auf, sein Fahrzeug umzuparken. Als [X.] W.

dies ignorierte und entgegnete, der Angeklagte solle doch schießen, drehte dieser seine Waffe um und bot seinem [X.] an, dieser solle auf ihn schießen. Am späten Nachmittag des 26. November 2003 stellte der Angeklagte fest, dass die Nummernschilder von dem Firmenwagen, den er privat nutzte, abgeschraubt waren. An der Windschutzscheibe des Autos befand sich ein Zettel mit der Nachricht: "Auto wird abgemeldet. [X.] [X.]". In dem Angeklagten "reifte nun endgültig die Überzeugung seinen [X.] töten zu müssen. Er setzte sich gegen 18.00 Uhr in seine Küche - von der aus er den Hof überblicken konnte - und wartete auf die Heimkehr seines [X.]". Gegen 21.30 Uhr ka-men [X.] W. und seine Ehefrau [X.] durch den hinteren Durchgang in den Innenhof. Der Angeklagte, der den Lichtkegel des Autos seines [X.] gesehen hatte, war zur Hintertür seiner Wohnung hinuntergegangen, hatte [X.] geöffnet und sich, ohne die über der Tür angebrachte Beleuchtung einzu-schalten, auf die Treppe vor der Tür gestellt. Er wollte seinen [X.] mit seinem mit fünf Vollmantelkegelspitzgeschossen geladenen Revolver erschießen, [X.] dieser den Innenhof betrat. Als er sah, dass seine Schwiegertochter ne-ben seinem [X.] ging, zögerte er einen Augenblick. Da er befürchtete, sein Vorhaben könne scheitern und er abermals —versagenfi, schoss der Angeklagte ohne Vorwarnung zweimal auf [X.] und [X.] W.

, die sich kurz vor der - 6 - zu ihrer Wohnung führenden Außentreppe befanden. Dabei konnte er, weil es im Hofraum dunkel war, lediglich unklare Umrisse zweier Personen erkennen. "Da sich das Ehepaar in Bewegung befand, dem Angeklagten vor Aufregung die Hände zitterten, er von dem unerwarteten Auftauchen der [X.] W. überrascht und es insge-samt relativ dunkel war, konnte er - wie er wusste - keinen gezielten Schuss auf seinen [X.] abgeben. Er konnte die beiden Personen im Moment der Abgabe der beiden Schüsse
nicht einmal genau voneinander unterscheiden. Er hatte [X.] bei den ersten beiden Schüssen auf die beiden Perso-nen seinen [X.] zu treffen, die Gefahr der Tötung seiner Schwiegertochter war ihm aber bewusst und er nahm sie in
Kauf. Nahezu gleichzeitig, allenfalls Bruchteile einer Sekunde vor den beiden Schüssen, wurde dem [X.] W. eine Person in der Haustür seines Vaters gewahr, was ihn veran-lasste sich in diese Richtung zu drehen. Einer der beiden Schüsse durchschlug zunächst den linken Unterarm der [X.] W. , streifte anschließend den rechten Unterarm des [X.] W. bevor er schließlich nach Eintreten in ihre linke Brust ihr Herz durchdrang und im Brustkorb stecken blieb. Das zweite Geschoss verfehlte die beiden und bohrte
sich in die Wand des Hauses". [X.] und [X.] W. liefen in Richtung der Treppe zu ihrer Woh-nung. Die tödlich getroffene [X.] W. kam auf der Treppe zu Fall und begann zu schreien. [X.] W. versuchte vergeblich, seine Ehefrau hochzuziehen und lief dann die Treppe hinauf zu seiner Wohnung. Der Ange-klagte schoss zwei weitere Male auf [X.] W. , traf diesen jedoch nicht. Dieser lief in seine Wohnung und kehrte mit einem schnurlosen Telefon in der Hand vor die Wohnungstür zurück. Er trat mehrmals einige Schritte vor und gleich wieder zurück und tat dabei so, als ziele er mit dem Telefon in der Hand auf den Angeklagten. Dieser zielte jeweils erneut auf [X.] W. , schoss jedoch nicht. Nach einigen Minuten ging der Angeklagte in seine Wohnung, - 7 - alarmierte mit den Worten "Ich habe meinen [X.] erschossen" telefonisch die Polizei und forderte sie kurz danach mit einem weiteren Telefonanruf auf, einen Notarzt zu verständigen. Das von [X.] W. vor ihrem Tode [X.] verstarb zwei Stunden nach seiner Geburt. Nach Auffassung des [X.] ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen. Aus dem Inhalt der Hauptverhandlung ergäben sich ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt —im Zustand einer affektbedingten Störung seiner Bewusstseinstätigkeit gehandelt haben könnte.fi I[X.] Revision des Angeklagten 1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s jedenfalls unbegründet. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. a) Der Schuldspruch ist, wie der [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend dargelegt hat, auch unter Berücksichtigung der vom [X.] dagegen erhobenen Einwendungen, rechtlich nicht zu [X.]. Dies gilt auch, soweit das [X.] einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von dem Mordversuch zum Nachteil seines [X.] verneint, dies jedoch nicht näher begründet hat. Dass —der [X.] des Ange-klagten spätestens dann fehlgeschlagen warfi, als sich sein [X.] in seine Wohnung hatte flüchten können, liegt hier nahe. Denn ein Fehlschlag, der - 8 - nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. [X.]St 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228), liegt vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeit-liche Zäsur vollenden kann (vgl. [X.]St 39, 221, 228; [X.]St 41, 368, 369; [X.] NStZ-RR 2002, 168), so dass ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu dem gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. [X.]St 39, 221, 232; 41, 368, 369). Selbst wenn der Angeklagte, was nach den Feststellungen fern liegt, nach [X.] des vierten Schusses davon ausgegangen sein sollte, dass er die Tat ohne zeitliche Zäsur noch hätte vollenden können, fehlt es jedenfalls an der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Freiwilligkeit des Rücktritts. Hat sich aus der Sicht des [X.] durch nicht vorhergesehene Umstände das für ihn mit der Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht und sieht er deshalb von der weiteren Tatausführung ab ([X.] NStZ 1993, 76, 77 und 279 jew. m. w. Nachw.), ist der Rücktritt nicht freiwillig. So liegt es hier. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als es seinem [X.] [X.], in seine Wohnung zu flüchten, nur noch einen Schuss zu Verfügung. Er wusste, dass sein [X.] eine Schusswaffe besaß. Bei dieser Sachlage war eine weitere Ausführung der Tat aus der Sicht des Angeklagten mit einem erhebli-chen Risiko verbunden. Nach den vorangegangenen [X.] konnte der Angeklagte wegen der Entfernung und der Lichtverhältnisse nicht sicher sein, seinen [X.] zu treffen, als dieser jeweils kurz aus seiner Wohnung kam und seinerseits ein Zielen vortäuschte. Eine Möglichkeit, ohne Eigengefährdung zunächst die Distanz zu verringern, um mit der letzten Patrone sicher treffen zu können, bestand nicht. Dass der Angeklagte nicht wegen des nunmehr (ver-meintlich) erhöhten Risikos, sondern aus anderen Gründen von der Abgabe eines weiteren Schusses absah, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der - 9 - Urteilsgründe, insbesondere im Hinblick auf seine Angaben nach seiner Fest-nahme, so fern, dass es hierzu keiner näheren Darlegung bedurfte. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begegnet auch die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe nicht —nurfi seine an seiner Situation unschuldige Schwiegertochter erschossen, sondern darüber hinaus [X.] einen versuchten Mord begangen und dazu das Leben eines [X.] zunächst ungeborenen [X.] Kindes vernichtet, keinen rechtlichen Bedenken. Die strafschärfende Berücksichtigung der [X.]en Verwirklichung des § 218 Abs. 1 StGB verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Hand-lung ist jedenfalls dann ein Grund, die Tat innerhalb des Strafrahmens der [X.] bestimmenden Norm nachteiliger zu bewerten, wenn das [X.] verwirklichte Delikt [X.] wie hier - selbständiges Unrecht verkörpert (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; [X.] NStZ 1993, 434). Auch hat das [X.] mit der Erwägung, der Angeklagte habe nicht —nurfi seine —an seiner Situation unschuldige Schwiegertochter erschossenfi, nach dem Gesamtzusammenhang nicht das Fehlen eines [X.] straferschwerend berücksichtigt, sondern den Umstand, dass der An-geklagte, um seinen an der Situation schuldigen [X.] wie geplant erschießen zu können, die Tötung eines weiteren [X.] unbeteiligten - Menschen in Kauf nahm. Das ist hier ein tauglicher Strafzumessungsgrund (vgl. [X.]St 34 345, 350 ff.). II[X.] Revision der Staatsanwaltschaft - 10 - Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Annahme einer affektbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das [X.] hat ausgeführt, —ausgehend von den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigenfi könne es —im Zweifel zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass er sich zur Tatzeit in einem die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befunden hat und er deshalb bei Begehung der Tat nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war.fi Zu den Ausführungen des Sachverständigen teilt das Urteil mit, dass sich für diesen im Rahmen der Exploration die Schwierigkeit ergeben hat, —dass sich wegen der Verteidigungsstrategie aus der Einlassung des Angeklagten und den ihn vermeintlich schützenden Bekundungen seiner Tochter und seiner [X.] kein umfassendes psychopathologisches Bild ergeben hat.fi Dies lässt besorgen, dass das [X.], was rechtlich bedenklich ist (vgl. [X.] NStZ 2005, 149), bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit lediglich auf [X.] abgestellt hat, die nach den Ausführungen des Sachverständigen abstrakt für oder gegen einen Affekt sprechen können. Den [X.] lässt sich nicht entnehmen, ob sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung mit dem für ihn neuen, der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ausei-nandergesetzt und zu den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen konkret auf den Angeklagten bezogene Ausführungen gemacht hat. Hierzu [X.] sich das Urteil aber insbesondere deshalb verhalten müssen, weil das Land-gericht [X.] insoweit zutreffend (vgl. [X.] NStZ-RR 2004, 234) - nicht von dem - 11 - klassischen Fall eines schuldrelevanten Affekts, sondern von einer [X.] Bewusstseinsstörung infolge —einer irrealen Fokussierung und Fixie-rungfi des Angeklagten auf seinen [X.] ausgegangen ist (zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei einer Ausweitung einer —überwertigen Ideefi vgl. [X.]R StGB § 21 seelische Abartigkeit 25). Das [X.] hat sich zudem nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen am Tattage, nachdem er sich [X.] hatte, seinen [X.] zu erschießen, etwa dreieinhalb Stunden auf dessen Rückkehr gewartet hat. Auch dies kann aber ebenso wie die vorange-gangene Tatplanung und die zielgerichtete Vorgehensweise bei der Tatausfüh-rung ein deutliches Anzeichen dafür sein, dass er nicht infolge einer Bewusst-seinstörung gehandelt hat (vgl. [X.] NStZ-RR 2004, 234 m. w. N.). Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen kann ferner ein rationales und umsichtiges Verhalten nach der Tat (vgl. [X.] NStZ 1990, 231), insbesondere dann, wenn - wie hier - Anzeichen für eine den Affektabbau begleitende schwe-re seelische Erschütterung des [X.] fehlen (vgl. [X.]R StGB § 21 Affekt 7). Das [X.] hätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte, der nach Beendigung der Tat in seine Wohnung gegangen war, dort nicht nur zwei Telefongespräche mit der Polizei führte, sondern auch die Hülsen der verschossenen Munition aus seinem Revolver entfernte, und er sich dann bis zum Eintreffen der Polizei hinter einem Wohnmobil versteckte, weil er fürchtete, sein [X.] werde seine Pistole holen, um ihn zu erschießen. b) Die [X.] lassen zudem besorgen, dass das [X.] den Zweifelssatz auch auf die Rechtsfrage, ob die nach seiner Auffassung vorliegende Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB "erheb-- 12 - lich" ist, angewendet hat. Eine Rechtsfrage kann aber nicht auf der Grundlage des [X.] beantwortet werden (st. Rspr., vgl. [X.]St 43, 66, 77; [X.] NStZ 2005, 149, 150). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchti-gung im Sinne des § 21 StGB fließen normative Gesichtspunkte ein. [X.] sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. [X.] sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (st. Rspr., vgl. [X.] NStZ 2004, 437 f. m.w.N.), bei vorsätzlichen Tötungsdelikten also besonders hoch ([X.] NStZ 2005, 149, 150). 2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des [X.]. Die danach notwendige erneute Prüfung lässt den Schuldspruch un-berührt. Es fehlt an jeglichem Anhalt, der Angeklagte könne zur Tatzeit im [X.] des § 20 StGB schuldunfähig gewesen sein. Tepperwien

[X.] [X.]

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 216/05

15.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. 4 StR 216/05 (REWIS RS 2005, 1831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1831

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Strafverurteilung wegen versuchten Mordes u.a.: Motivationsbeherrschungspotential im Sinne des Mordmerkmals und Schuldfähigkeitsprüfung


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