Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. III ZR 248/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3294

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[X.]R: ja
[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 248/03
Verkündet am: 6. Mai 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2003 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Jahre 1742 errichtete Schul- und Armenstiftung in [X.]. [X.] war bis 1960 der jeweilige für [X.] zuständi-ge Superintendent der [X.], deren oberste Kirchenbehörde die Stiftungsaufsicht innehatte. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens war der [X.] [X.] übertragen, die sie unter Aufsicht des [X.] ausübte. Auf der Grundlage des Sächsi-schen Landesgesetzes über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen vom 25. Februar 1948 (GVBl. [X.]) war die Stiftung verwaltungsmäßig an die - 3 -

Sammelstiftung der [X.] [X.] angegliedert worden, wodurch ihre rechtli-che Selbständigkeit zunächst jedoch nicht beeinträchtigt wurde.

Am 3. November 1959 beschloß der Verwaltungsrat der Sammelstiftung der [X.] [X.] die Auflösung der Stiftung. Daraufhin faßten der Rat der [X.] [X.] am 13. Januar 1960 und die [X.]verordnetenversammlung am 23. Februar 1960 entsprechende Beschlüsse über die Auflösung. Der [X.] der [X.] wurde zurückgewiesen. Der Rat des Bezirks stimmte der Auflösung zu. Das unbewegliche Vermögen wurde in Eigentum des Volkes überführt, die hypothekarisch gesicherten Dar-lehensforderungen der Sparkasse [X.] überwiesen und die restlichen [X.] anderen Stiftungskonten der Sammelstiftung überschrieben.

Mit Bescheid vom 5. September 1997 stellte das Regierungspräsidium [X.] den Fortbestand der Ehrlich'schen Schul- und Armenstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in [X.] fest. In den Grün-den des Bescheides ist ausgeführt, daß die seinerzeitige Auflösung der Stif-tung unwirksam gewesen sei.

Die Klägerin nimmt nunmehr die beklagte Landeshauptstadt [X.] auf Auskunft über den Bestand aller von ihr ab dem 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 2002 verwalteten Forderungen der Stiftung sowie auf Rechen-schaft über die Verwaltung insgesamt in Anspruch. Die Klage, deren Antrag im [X.] erweitert worden ist, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
- 4 -

- 5 -

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

[X.]

Die Verfahrensrüge der Revisionserwiderung, bereits die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil sei unzulässig gewesen, greift [X.] - wie der Senat geprüft hat - nicht durch; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

I[X.]

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte nicht zu.

1. In Übereinstimmung mit der Terminologie des Berufungsgerichts [X.] auch der erkennende Senat die beklagte Landeshauptstadt [X.] erst für die [X.] ab dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der [X.]n und Landkreise in der [X.] (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl-[X.] [X.]), durch das die [X.]n als Gebietskör-perschaften neu konstituiert worden sind (§ 1 Abs. 3), als "die Beklagte", für die [X.] zuvor hingegen als "die [X.] [X.]" oder "die frühere [X.] [X.]". - 6 -

2. Beiden Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Beklagte weder mit der früheren [X.] [X.] identisch ist noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden ist.

a) Das Berufungsgericht hat eingehend und zutreffend ausgeführt, daß die früheren [X.]n in der [X.] spätestens durch das Gesetz über die [X.] Organe der St[X.]tsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl-[X.] [X.]) zumin-dest faktisch aufgehört hatten, als Rechtssubjekte am Rechtsverkehr [X.]. Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden vielmehr durch die jewei-ligen Räte der [X.]n als vollziehende und verfügende Organe der [X.] Volksvertretung wahrgenommen (§ 4). Diese Räte waren nicht etwa [X.] der [X.], sondern örtliche Organe der zentralen St[X.]tsgewalt, die spätestens seit dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der [X.] vom 4. Juli 1985 (GBl-[X.] [X.]) mit eige-ner Rechtspersönlichkeit ausgestattet waren ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1995 - [X.] = [X.], 870, 871 unter Hinweis auf [X.] ZIP 1991, 973, 977). Die [X.] war ein Einheitsst[X.]t, dessen Aufbau keinen Platz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Seit der [X.], die eine grundlegende Abkehr von alten admini-strativen Gliederungen vollzogen hat, sind die [X.]n als Organe der St[X.]tsgewalt, beaufsichtigt von der [X.], in das Prinzip des demokra-tischen Zentralismus einbezogen worden. Der Rat der [X.] war Teil die-ses Systems. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstver-waltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der [X.] der [X.] völlig fremd ([X.]Z 127, 285, 288 f, betreffend die früheren [X.]). Zusätzlich zu den bereits vom Berufungsgericht angeführten Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur kann als besonders anschauli-- 7 -

ches Beispiel für diese Betrachtungsweise auch auf das St[X.]tshaftungsgesetz der [X.] in seiner Ursprungsfassung vom 12. Mai 1969 (GBl-[X.] [X.]) [X.] werden. Danach haftete für Schäden, die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum durch Mitarbeiter oder Beauftragte "st[X.]tlicher Organe" oder "st[X.]tlicher Einrichtungen" in Ausübung st[X.]tlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden, das jeweilige "st[X.]tliche Organ" oder die "st[X.]tliche Einrich-tung" (§ 1 Abs. 1; vgl. zum [X.] [X.] a.F. insbesondere Senatsurteil [X.]Z 127, 57). Erst durch die grundlegende Umgestaltung, die das St[X.]tshaftungs-gesetz durch den [X.] erfahren hat ([X.]. II B Kap. [X.] Sachgeb. B Abschn. [X.] BGBl. [X.] 885, 1168), wurde für Schäden, die einer natürli-chen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte st[X.]tlicher oder "kommunaler" Organe in Ausübung st[X.]tlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden, eine Haftung des jeweiligen st[X.]tlichen oder "kommunalen" Organs begründet (§ 1 Abs. 1 n.F.). Erst hierdurch wurde eine st[X.]tshaftungsrechtliche Eigenverantwortlichkeit auch der [X.] selbst geschaffen.

b) Dies bedeutete, daß spätestens ab 1957 für Handlungen oder Unter-lassungen des Rates der [X.] [X.], die die Klägerin und deren Vermögen betrafen, nicht mehr die [X.] selbst, sondern der Rat der [X.] verantwortlich war, und zwar nicht als kommunales, sondern unmittelbar als zentralst[X.]tliches Organ. Insbesondere gilt dies für die Auflösung der Klägerin im Jahre 1960 und für die Verteilung ihres Stiftungsvermögens.

c) Das Berufungsgericht hat ferner eingehend und mit guten Gründen dargelegt, daß die Zentralisierung des St[X.]tsapparates durch die einschlägi-gen [X.]-Gesetze (vgl. das Gesetz über die weitere Demokratisierung des - 8 -

Aufbaus und der Arbeitsweise st[X.]tlicher Organe in den Ländern der [X.] vom 23. Juli 1952, GBl-[X.] I S. 613 und das bereits erwähnte Gesetz über die [X.] Organe der St[X.]tsmacht vom 18. Januar 1957 [X.]O) zum Erlöschen der eigenen Rechtspersönlichkeit der [X.] [X.] und deren Beseitigung als selbständiger juristischer Person geführt habe. Die Revision wendet hiergegen ein, gegen die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts sprächen die Art. 41 und 43 der [X.]-Verfassung vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974. Danach waren die Städte, [X.]n und [X.]verbände "eigen-verantwortliche Gemeinschaften", die unter dem Schutz der Verfassung stan-den. Eingriffe in ihre Rechte konnte nur auf der Grundlage von Gesetzen erfol-gen (Art. 41). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn die [X.] als juristische Person formal noch fortbestanden haben sollte, war sie im praktischen Rechtsleben funktionslos geworden. Dies gilt auch und gerade in ihrem Verhältnis zur Klägerin.

d) Jedenfalls ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß die Beklagte als Gebietskörperschaft durch § 1 Abs. 3 der Kommunalverfassung ([X.]O) ori-ginär neu geschaffen worden ist. Zwar ist dies in der Kommunalverfassung selbst nicht ausdrücklich festgelegt, und auch den Gesetzesmaterialien sind insoweit keine konkreten Hinweise zu entnehmen. Mit Recht weist das [X.] jedoch darauf hin, daß beispielsweise die Regelung in § 9 [X.], wonach die [X.]n ihre bisherigen Namen führen, überflüssig wäre, wenn die Identität der früheren [X.] [X.]. Auch die Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der [X.], Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - [X.]) vom 6. Juli 1990 (GBl-[X.] I S. 660), durch das diese kommunalen Körperschaften mit eigenem Vermögen ausge-stattet werden sollten, belegen, daß der seinerzeitige [X.]-Gesetzgeber von - 9 -

einem völligen Neubeginn der [X.] ausging. Dies zeigt sich besonders deutlich an § 2 Abs. 1 Buchst. e [X.], wonach in das Vermögen der [X.]n und Städte unter anderem alle sonstigen Rechte und Forderungen übergehen sollten, die den ehemaligen [X.]n und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden. Diese Formulierung hat zumindest den Charakter eines gewichtigen Indizes dafür, daß die ehemalige [X.] gegenüber der neu gegründeten ein recht-liches "[X.]" gewesen war.

e) Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren [X.] [X.] geworden.

[X.]) Daß die neu gegründeten Landkreise und [X.]n weder mit den früheren Räten der [X.] und [X.]n identisch noch deren Gesamt-rechtsnachfolger sind, ist in der Rechtsprechung des [X.] seit langem anerkannt ([X.]Z 127, 285, 289 f, betreffend die Landkreise; [X.], Urteil vom 23. Januar 1997 - [X.] = [X.], 1028, 1030 = [X.]R [X.]-KomVerfG § 1 [X.]n 1, betreffend die [X.]n).

[X.]) Aber auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren [X.] als ehemaliger juristischer Personen selbst ist nicht eingetreten. Auch dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Kommunalvermögensgesetzes, die den Übergang des Vermögens im einzelnen regeln. Das Berufungsgericht ver-weist ferner zu Recht auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (BT-Drucks. 12/6228 vom 24. November 1993). Dort wird in der Begründung zu § 11 [X.] ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Umbau der St[X.]tsstruktu-- 10 -

ren in den neuen Bundesländern seien die öffentlichen Körperschaften neu gegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des Wortes eingerichtet worden. Dementsprechend werde auch bei den [X.] nicht auf eine Rechtsnachfolge abgestellt, die es dort infolge der Neugründung nicht gebe (S. 110). Daher findet eine Rechtsnachfolge nur insoweit statt, als dies ausdrücklich angeordnet ist oder sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Um so weniger besteht eine innere Rechtfertigung dafür, die neu gegründeten [X.]n mit dem [X.] für solche Verbindlichkeiten zu belasten, die von den ehemaligen [X.]n noch vor dem Verlust von deren Selbstverwaltungskompetenz in lange zurückliegenden [X.]en eingegangen worden sind (hier: seit dem Jahre 1934).
3. Aber auch eine Einzelrechtsnachfolge hat nicht stattgefunden.

a) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das hier in Rede stehende Stiftungsvermögen, auf das sich der Anspruch auf Auskunft und Re-chenschaft bezieht, dem Verwaltungsvermögen der [X.] zuzuordnen. Zwar ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, daß zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 [X.] auch Verbindlichkeiten ge-hören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen [X.] Zusammenhang stehen (Senatsurteil [X.]Z 128, 140, 146 f). Der erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Verwaltungsaufgaben gilt auch für die Passiva ([X.]Z 128, 393, 399 f [X.].[X.]; Senatsurteil [X.]Z 145, 145, 148). Der unmittelbare Bezug zu bestimmten [X.] ist indessen bei dem hier in Rede stehenden Stiftungsvermögen zu ver-neinen; dies gilt dementsprechend auch für den Anspruch auf [X.] und Rechnungslegung. Vergeblich versucht die Revision einen derartigen - 11 -

Zusammenhang mit der Erwägung herzustellen, daß sich die Archive, durch deren Auswertung der [X.] zu erfüllen wäre, im Verwaltungsvermögen der [X.] befänden. Die bloße Inneha-bung des [X.] begründet für sich allein genommen noch keine dem Verwaltungsvermögen zuzuordnende Rechtspflicht zur Auskunftserteilung.

b) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die hier in Rede ste-hende Verbindlichkeit dem Finanzvermögen oder dem auf der Grundlage des Kommunalvermögensgesetzes übernommenen Vermögen zuzuordnen, erhebt die Revision keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

c) Auch die - ebenfalls rechtsfehlerfreie - Ablehnung einer Haftung aus [X.] wird von der Revision nicht angegriffen.
4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus Geschäftsführung ohne Auftrag ge-mäß § 681 Satz 2, 666 BGB bzw. § 275 [X.]-ZGB oder aus angemaßter Ei-gengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 BGB bzw. § 276 [X.]-ZGB verneint. Nach der Auflösung der [X.], die der [X.], wie [X.], unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen war, brauchte die Beklagte nach ihrer Neugründung nicht mehr davon auszugehen, daß über-haupt noch unterscheidbares Vermögen der Klägerin existierte. Die Immobilien waren in Eigentum des Volkes übergeführt worden. [X.] wurden der [X.]sparkasse [X.] zugewiesen und sind nach der ausdrück-lichen Erklärung der Klägerin in der Schlußverhandlung vor dem [X.] nicht Gegenstand des jetzigen Auskunfts- und [X.]. Die verbliebenen Geldmittel sind auf die sonstigen Konten der Sammelstiftung der - 12 -

[X.] [X.] verteilt worden. Es war nicht Aufgabe der neu gegründeten [X.], zu ermitteln, in welchem Umfang dies geschehen ist und was aus die-sen Mitteln geworden war.

5. Auskunft wird nach [X.] und Glauben dort geschuldet, wo sich aus der "Natur der Sache" oder dem "Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnis-ses" ergibt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewiß-heit geeignet sind. Dieser Rechtsgrundsatz gilt inzwischen als Gewohnheits-recht ([X.]/[X.] BGB [2001] § 260 Rn. 19 [X.].[X.]). Das [X.] hat einen derartigen Anspruch mit der zutreffenden Erwägung ver-neint, daß für einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als Gegen-stand eines Hilfsanspruchs ausreichend aber auch erforderlich ist, daß ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht ([X.]Z 126, 109, 113). Daß sich auch nach dem 3. Oktober 1990 noch Stiftungsvermögen im Vermögen der [X.] befunden hat bzw. noch befindet, wird zwar von der Klägerin [X.]; jedoch hat sie Beweis hierfür nicht angeboten. Auch die Revision vermag insoweit übergangenen beweisbewehrten Sachvortrag nicht aufzuzeigen. [X.] ist die Klägerin für die Voraussetzungen eines Auskunfts- und Rechnungs-legungsanspruchs nach § 242 BGB beweisfällig geblieben.

[X.] [X.] [X.] am [X.]
Dr. [X.] ist infolge Urlaubs-
abwesenheit gehindert zu un-
terschreiben.

[X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 248/03

06.05.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. III ZR 248/03 (REWIS RS 2004, 3294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3294

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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