Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014, Az. 4 StR 144/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5361

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 144/14
vom
21. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Körperverletzung u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1a und Abs.
1b Satz
1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 29.
November 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Ergänzend
zu den Ausführungen des [X.] in der [X.] vom 7. April 2014 bemerkt der Senat:
1. Gegen die von der
Strafkammer bei der Zumessung der [X.] wegen schwerer Körperverletzung angeführte Erwägung, zulasten des Ange-klagten falle ins Gewicht, "dass dem Geschehen vom 15.03.2013 kein konkreter Anlass zugrunde lag" ([X.]), bestehen zwar die bereits vom Generalbun-desanwalt in der Antragsschrift geäußerten Bedenken. Die vom [X.] für diese Tat verhängte [X.] ist aber angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
-
3
-
Ob eine Rechtsfolge
als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Fest-stellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgebli-chen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumes-sung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist
vorliegend auch möglich, weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom [X.] getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs.
1a StPO bedurfte es
nicht, da
wegen des mit Gründen versehenen
Antrags des [X.] vom 7. April 2014, auf den der Senat seine Entscheidung auch insofern stützt,
angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden
Strafzumessungsentscheidung des Revisionsge-richts erlangt hat
(vgl. [X.], Beschluss vom
14. Juni 2007 -
2 BvR 1447/07, Rn.
96, [X.]E 118, 212, 236). Da der Angeklagte sich auf diesen, seinem Verteidiger zugestellten Antrag des [X.] nicht geäußert hat
und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der Senat
auf der Grundlage des
zutreffend er-mittelten, vollständigen
und aktuellen
Strafzumessungssachverhalts und der
Stellungnahme des [X.]
die für
die Strafzumessung relevan-ten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden, dass die vom [X.] wegen schwerer Körperverletzung verhängte [X.] angemessen ist (vgl. [X.]
aaO Rn. 102, S.
238).
2. Aufzuheben ist
jedoch die Gesamtstrafe, die die Strafkammer aus den [X.]n für die Tat vom 2. November 2012 und dem Strafbefehl des [X.] vom 9. Januar 2013 gebildet hat. Denn insofern waren -
wie die Strafkammer bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe selbst bemerkt hat -
die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB infolge vollständiger Vollstre-ckung der Strafe aus dem Strafbefehl nicht (mehr) gegeben.
-
4
-
Weder durch diese ([X.] noch durch das Unter-lassen eines Härteausgleichs bei der Bemessung der [X.] für die Tat vom 2. November 2012 ist bzw. wird der Angeklagte beschwert, da nunmehr eine Gesamtstrafe aus den [X.]n für die im angefochtenen Urteil abge-urteilten Taten zu bilden ist. Dies kann gemäß § 354 Abs. 1b
StPO im Wege der nachträglichen
gerichtlichen
Entscheidung gemäß
den §§ 460, 462 StPO
erfol-gen. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden.
[X.]

Roggenbuck Franke

Mutzbauer [X.]

Meta

4 StR 144/14

21.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014, Az. 4 StR 144/14 (REWIS RS 2014, 5361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5361

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