Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2012, Az. IX ZB 56/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5315

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 56/12

vom

25.
Juni 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, die
Richter Raebel, [X.], Grupp
und die Richterin
Möhring

am 25. Juni
2012
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Zivil-kammer des [X.] ([X.]) vom 12. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1.
Der
mit Schreiben des [X.] vom 21.
April 2012 erhobene
"[X.]"
ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angegriffenen Entschei-dungen beantragt, weil der Kläger deutlich macht, die Kosten eines Rechtsan-walts nicht aufbringen zu können und daher auf die Bewilligung von [X.] angewiesen zu sein.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unzulässig, weil er vom Kläger nicht unterschrieben worden ist.

Trägt ein bestimmender Schriftsatz entgegen dem Erfordernis des §
130 Nr.
6 ZPO keine Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, so ist 1
2
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-

3

-
die schriftliche Prozesshandlung grundsätzlich unwirksam ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2005 -
XI
ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087 mwN). Da auch der schriftliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Unterschriftser-fordernis unterliegt ([X.], Beschluss vom 4.
Mai 1994 -
XII
ZB 21/94, NJW 1994, 2097; vom 7.
Juni 2006 -
VIII
ZB 96/05, [X.], 1269), fehlt es [X.] der fehlenden Unterschrift des [X.] an einem wirksamen Antrag. Ein Ausnahmefall, in welchem die fehlende Unterschrift unter dem [X.] unschädlich ist, weil die Urheberschaft aufgrund eines unterschrie-benen Begleitschreibens
oder auf ähnliche Weise unzweifelhaft festzustellen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juni 2006, aaO S.
1269
f), liegt hier nicht vor.

3. Das Prozesskostenhilfegesuch hat
auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO). Soweit der Kläger die Versagung von [X.] für den Berufungsrechtszug angreift, ist ein Rechtsmittel nicht statt-haft, weil die Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Gegen die Verwerfung der [X.] ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO), hat

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4

-
aber keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung mit Recht wegen fehlender Beachtung des [X.] (§
78 Abs.
1 Satz
1 ZPO) als unzulässig verworfen hat (§
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO).

Kayser
Raebel
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 09.02.2012 -
4 C 955/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.04.2012 -
53 [X.] -

Meta

IX ZB 56/12

25.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2012, Az. IX ZB 56/12 (REWIS RS 2012, 5315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5315

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