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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Kontaktaufnahme des Prüflings mit dem Prüfer
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob eine persönliche Kontaktaufnahme des Prüflings mit dem Prüfer im Widerspruchs- oder verwaltungsinternen Kontrollverfahren mit dem Anliegen, die Bewertung einer Arbeit durch den Prüfer erläutert zu erhalten, sich als Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren darstellt, die nach ihrem Gewicht eine Bewertung der Arbeit mit ungenügend als eine vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit verhältnismäßige Sanktion erscheinen lässt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 55/10, 6 B 55/10 (6 C 19/11)
18.05.2011
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 2. Juni 2010, Az: 2 A 128/10, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.2011, Az. 6 B 55/10, 6 B 55/10 (6 C 19/11) (REWIS RS 2011, 6564)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6564
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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