Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. IV ZR 318/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4289

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:19. Februar 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: nein_____________________[X.] 75 § 4 (1) [X.] des § 4 (1) k [X.] 75 umfaßt nicht auch das [X.] (hier: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds).BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.]/02 - [X.][X.] Köln- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] und [X.], die Richterinnen [X.] undDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 19. Februar 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 13. [X.] aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zi-vilkammer des [X.] vom 13. [X.] wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß [X.] wie folgt lautet:Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,den Klägern für die Geltendmachung von Schadenser-satzansprüchen aus deren Beteiligung an dem ge-schlossenen Immobilienfonds Nummer 35, [X.] M. der [X.], [X.] den Initiator des Projekts, [X.] ,2. den Geschäftsführer der [X.], [X.] , und3. die [X.], F. [X.] hand [X.] 3 -bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus demzwischen den [X.]en geschlossenen [X.]svertrag - Versicherungsnummer: .... - zugewähren.Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Von Rechts [X.]:Die Klägerin zu 2) unterhält bei der Beklagten eine [X.], die den Kläger zu 1) als mitversicherte Person einschließt.Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde,die den [X.] 75 entsprechen.Im Jahre 1994 zeichneten die Kläger zwei Anteile an dem ge-schlossenen "[X.]-Immobilien-Fonds Nr. 35". Gesellschaftszweck wardie Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals nochin Errichtung befindlichen Objekt in [X.]. Entgegen den Angaben [X.] wurden für das Gebäude statt 12 nur 7 Geschosse genehmigt,was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Ferner waren [X.] Vertriebskosten nicht vollständig ausgewiesen. Die Klägernehmen deshalb den geschäftsführenden Gesellschafter der [X.] den Geschäftsführer der [X.] auf Schadensersatz inHöhe von [X.] (= 49.341,29 - 4 -zufolge den Aufwendungen für den Erwerb der Fondsanteile einschließ-lich Nebenkosten und dem Verlust an Nettomieteinnahmen für die Zeitvon Dezember 1994 bis September 1997 entspricht. Die [X.] halten sie in Höhe von 2.868,58 DM (= 1.466,68 s-ersatzpflichtig, weil diese zugunsten der bauausführenden Firma unbe-rechtigt Gelder vom Treuhandkonto freigegeben habe.Die Beklagte hat die Erteilung einer Deckungszusage unter [X.] auf § 4 (1) k [X.] 75 verweigert, der wie folgt lautet:" § 4 Allgemeine Risikoausschlüsse(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die [X.] rechtlicher Interessen...k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Er-richtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verände-rung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsneh-mers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grund-stückes, Gebäudes oder [X.] Kläger begehren die Feststellung, daß die Beklagte ihnen [X.] Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das [X.] hatdie Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung ist die Klage [X.] worden. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer- zugelassenen - Revision.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel der Kläger hat [X.] 5 -I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-gen der [X.]klausel des § 4 (1) k [X.] 75 erfüllt. Ein unmit-telbarer Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwer-kes sei gegeben. Die Kläger hätten ihr Anlagegeschäft zu einem Zeit-punkt getätigt, als die Immobilie, die Gegenstand ihrer Investition [X.] sei, sich noch in der Bauphase befunden habe. Die planmäßige Fer-tigstellung des Gebäudes mit 12 Stockwerken habe für sie [X.] Bedeutung gehabt, weil davon der Wert ihrer Fondsanteile [X.] sei. Ob die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-gen worden seien, sei ohne Relevanz. Es genüge, daß der Prospekt einesolche Eigentümerstellung ausdrücklich vorsehe. Auf die [X.] zwischen einem geschlossenen Immobilienfonds und ei-nem Bauherrenmodell komme es dabei nicht an. Ebenso sei unerheblich,daß die Kläger keine werkvertraglichen, sondern deliktische Ansprüchegeltend machen wollten.II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.] den Klägern für die von ihnen verfolgten [X.] zu gewähren.1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind Allgemeine [X.] - hier der [X.] des § 4 (1) k [X.] 75 - soauszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigungdes erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt esauf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versi-cherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Inter-- 6 -essen an ([X.], 268, 272; [X.], 83, 85 und ständig). Bei [X.] geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmä-ßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, alsder erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereichdarf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Be-achtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweiseerfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nichtdamit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daßihm diese hinreichend verdeutlicht werden ([X.], 142, 145; [X.]s-urteil vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 748 unter 2 a).2. [X.] des § 4 (1) k [X.] 75 verfolgt den - auchfür den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck,die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im [X.] überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkei-ten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitendenVorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen ver-hältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammenge-schlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.a) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit [X.] und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die [X.] angestrebte Rechtsverfolgung der Planung [X.] eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte [X.] muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüberhinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. [X.]sur-teile vom 16. Oktober 1985 - [X.] - [X.], 132 unter 2;vom 1. Februar 1989 - [X.] - [X.], 470 unter 2; vom- 7 -14. Februar 1990 - [X.] - [X.], 485 unter 4; [X.] - [X.] - [X.], 44 unter 3). Die Klauselerfaßt das [X.], für das Auseinandersetzungen typisch sind, dieüber die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführtwerden. Es geht um die Wahrung der rechtlichen Interessen, die [X.] an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudeshat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer beiunbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt sichihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzungvon Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinemunmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus dem Erwerb eines [X.] vorgesehenen Grundstückes ([X.]surteil vom [X.] aaO unter 3) oder - wie hier - dem Erwerb von [X.], selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Kläger beigetretensind, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht.b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be-sondere Zusammenhang im Falle der Kläger zu verneinen. Die von ihnenverfolgten Ansprüche betreffen nicht das dem [X.] alleinunterfallende [X.]. Die Kläger halten nicht die Planung oder Er-richtung des Objekts für fehlerhaft. Sie machen statt dessen geltend, [X.] enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe der [X.] Vertriebskosten und über die Genehmigungsfähigkeit der dort aus-gewiesenen, zur späteren Vermietung vorgesehenen 12 Geschosse. [X.] sich über den Wert der erworbenen Fondsanteile getäuscht undvon dem geschäftsführenden Gesellschafter der [X.] dem Geschäftsführer der [X.] deliktisch geschädigt.Ähnlich verhält es sich mit den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung,- 8 -die sich gegen die [X.] richten, weil diese in Kenntnis da-von, daß das Bauvorhaben nicht prospektgerecht umsetzbar war, ihr an-vertraute Gelder unberechtigt ausgezahlt haben soll. Die [X.] ist damit dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko zuzu-ordnen. Ihr Vorwurf des Betruges und der Untreue steht außerhalb desmit der Klausel verfolgten Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vor-gang, der die Baumaßnahme unmittelbar begleitet und mit dieser in demgeforderten qualifizierten Zusammenhang gestanden hat. Die [X.], auf die die Kläger sich berufen, mag die Werthaltigkeit [X.] zum Gegenstand haben, insbesondere weil sich eine gerin-gere Geschoßzahl auf die aus der Immobilie zu erzielenden Mieterträgeauswirkt; einen Baumangel hat dies jedoch nicht zur Folge. Das gilt erstrecht für die der [X.] angelastete unerlaubte Handlung. Willder Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken [X.] ausschließen, muß er die Klausel entsprechenddeutlich formulieren. Da die Beklagte dies unterlassen hat, ist die [X.] dem engeren Sinne zu verstehen, daß sie allein das - hier nicht [X.] - [X.] umfaßt.Der [X.] hat diesen Standpunkt bereits in seinem Urteil [X.] (aaO unter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus dem[X.]surteil vom 16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt,hält er an der dortigen Sichtweise nicht fest.3. Die Beklagte kann den Klägern nicht entgegenhalten, die [X.] ihrer rechtlichen Interessen sei mutwillig. In §§ 1 Abs. 1 Satz 2,17 Abs. 1 Satz 1 [X.] 75 bringt der Versicherer zum Ausdruck, daß [X.] unter den sachlichen Voraussetzungen [X.] -unter denen eine [X.] Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO [X.] kann ([X.]surteil vom 16. September 1987 - [X.] - VersR1988, 174 unter [X.]). Einer mittellosen [X.], die sich zum Erhalt [X.] einen nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. 30 Jahre vollstreck-baren Titel verschaffen möchte und deshalb Prozeßkostenhilfe begehrt,ist indes kein Mutwillen anzulasten.Seiffert [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 318/02

19.02.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. IV ZR 318/02 (REWIS RS 2003, 4289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4289

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

20 W 9/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.