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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR354.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 354/15
vom
28. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2015 -
17 U 31/15
-
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011
(Anlage K 1a)
nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben
die Kläger je zur Hälfte zu tragen
(§
97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 8
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2015 -
2 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.10.2015 -
17 U 31/15 -
Meta
28.07.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 354/15 (REWIS RS 2016, 7436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7436
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