Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 115/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7439

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR115.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 115/15
vom

28. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.], Dr. Remmert
und
Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des
11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Celle
vom 19. März
2015 -
11
[X.]
-
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] be-reits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 22. Dezember 2011
(Anlage K 31)
nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen
Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben
die Kläger
jeweils
zur Hälfte zu tragen

97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 95

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2014 -
4 O 354/12 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2015 -
11 [X.] -

Meta

III ZR 115/15

28.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 115/15 (REWIS RS 2016, 7439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7439

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III ZB 88/15

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