Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR357.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 357/15
vom
28. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann und die Richter [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2015 -
17
[X.] -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben
der
Kläger zu 1 zu 2/3, die Klägerin zu 2 zu 1/3 zu tragen (§
97 Abs. 1, § 100 Abs. 1
ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 185
Herrmann
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG
[X.], Entscheidung vom 20.03.2015 -
7
O 134/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.10.2015 -
17 [X.] -
Meta
28.07.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 357/15 (REWIS RS 2016, 7406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7406
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.