Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 357/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7406

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR357.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 357/15
vom
28. Juli 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann und die Richter [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2015 -
17
[X.] -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
-
3
-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben
der
Kläger zu 1 zu 2/3, die Klägerin zu 2 zu 1/3 zu tragen (§
97 Abs. 1, § 100 Abs. 1
ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 185

Herrmann
[X.]
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
LG
[X.], Entscheidung vom 20.03.2015 -
7
O 134/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.10.2015 -
17 [X.] -

Meta

III ZR 357/15

28.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 357/15 (REWIS RS 2016, 7406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7406

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III ZB 88/15

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