Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. II ZR 326/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4433

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 20. März 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja StBerG § 68 a.F. Gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer [X.] gerichtete Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterlagen nicht der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 68 a.F. StBerG, sondern verjährten in 30 Jahren (Abgrenzung zum [X.]atsur-teil [X.] 120, 157). [X.], Urteil vom 20. März 2006 - [X.]/04 - [X.] LG Frankfurt a.M.
- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2004 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wurde im März 1997 durch einen Anlagevermittler zu einer Beteiligung an der [X.] (im Folgenden: [X.]) geworben. Grundlage dafür war ein Prospekt dieser [X.], der einen "erwarteten Profit" von 10 % bis 50 % p.a. aus den von ihr betriebenen Immobiliengeschäften in Aussicht stellte und den Beklagten - unter der Berufsbezeichnung "Steuerbevollmächtigter" - als Treuhandkommanditisten auswies. Er war nach § 13 des dem Prospekt [X.] einziger Kommanditist der [X.] mit einer Kommanditeinlage von 5.000,00 DM, sollte jedoch berechtigt und verpflichtet sein, diese durch Abschluss von [X.] mit Kapitalanlegern zu er-1 - 3 - höhen und das erhöhte [X.] treuhänderisch für die Treugeber zu erwerben, die "im Übrigen als vollwertige Kommanditisten" bzw. "wie unmittel-bar beteiligte [X.]er behandelt" werden sollten (§ 13 Nr. 1, § 14 Nr. 3 des [X.]svertrages). 2 Unter dem 10. März 1997 erteilte der Kläger dem Beklagten einen Treu-handauftrag zum Erwerb einer Beteiligung an der [X.] in Höhe von 90.000,00 DM zuzüglich eines Agios von 6.300,00 DM und überwies den Be-trag im Mai 1997. Die [X.] geriet im [X.] 1997 in Insolvenz. Kurz davor oder danach erfuhr der Kläger, dass gegen die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der [X.], eine Frau [X.], die zugleich Initiatorin der [X.] und einer Vielzahl ähnlicher Kapitalanlagemodelle war, bereits seit 1994 verschiedene staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen [X.] ge-führt wurden. Er konsultierte daraufhin eine Wirtschaftsdetektei, die ihn [X.] im Jahr 1998 über eine mögliche Haftung des Beklagten informierte. Unter dem 28. Februar 2000 mandatierte er einen Anwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 2001 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von [X.] aufforderte und schließlich am 14. Juni 2002 Klage gegen ihn einreichte. Der Kläger meint, der Beklagte sei ihm gegenüber schadensersatzpflich-tig, weil er seine Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem [X.] verletzt habe. Er habe bereits 1995 von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Frau [X.] gewusst; auch sei ihm bekannt gewesen, dass die im Pros-pekt genannten Renditeerwartungen völlig unrealistisch seien. Der Beklagte hat in erster Linie die Einrede der Verjährung gemäß § 68 a.F. StBerG erhoben. Im Übrigen sei er für den Prospekt nicht verantwortlich, den er bei dessen Publika-tion noch nicht einmal gekannt habe. Ebenso wenig sei er an der Initiierung der 3 - 4 - [X.] beteiligt gewesen. Seine Mitwirkung habe sich darauf beschränkt, dass er sich auf Anfrage von Frau [X.] in Unkenntnis ihrer angeblichen Ver-fehlungen bereit erklärt habe, als Treuhänder zu fungieren. Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung gemäß § 68 StBerG abgewiesen. Dagegen richtet sich die - von dem [X.]at auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zugelassene - Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 4 [X.] Das Berufungsgericht meint, etwaige Schadensersatzansprüche des [X.] gegen den Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien nach den Grundsätzen im Urteil des [X.] vom 22. März 1982 ([X.] 83, 222) jedenfalls verjährt. Ebenso verjährt seien aber auch Ersatzan-sprüche des [X.] aus einer etwaigen [X.] ([X.] 83, 222, 227), weil hier nicht die damals noch geltende 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, sondern die berufsspezifische Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 68 (a.F.) StBerG eingreife. Die Treuhandtätigkeit des [X.] habe gemäß § 57 Abs. 3 StBerG zu dessen Berufsbild als Steuerbera-ter gehört. Seine Rolle als Treuhandkommanditist belege nicht einen von ihm ausgeübten Einfluss auf die Geschicke der [X.]. Ebenfalls verjährt sei eine etwaige Sekundärhaftung des Beklagten als Steuerberater, weil der Kläger vor Ablauf der Primärverjährungsfrist des § 68 (a.F.) StBerG anwaltlich beraten gewesen sei. 5 - 5 - I[X.] Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 7 1. Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der Beklagte - auf der Grundlage von § 13 des [X.]svertrages der [X.] vom [X.] - nicht nur als Treuhänder für die zu werbenden Kapitalanleger fungieren sollte, sondern einziger Kommanditist der [X.] mit einer Eigenbetei-ligung von 5.000,00 DM war. Dass er diese Einlage durch den Abschluss von [X.] mit künftigen Anlegern sollte "erhöhen" können, ändert dar-an nichts. Er war sonach ebenso wie die Komplementär-GmbH [X.]er der [X.] und als solcher - neben seiner Treuhänderstellung - direkter [X.] der künftigen Anleger (vgl. [X.].Urt. v. 7. Juli 2003 - [X.], [X.], 1536 zu II 1 m.w.Nachw.). Diese sollten nicht nur in [X.] zu dem Beklagten als Treuhänder treten, sondern gemäß den Angaben im Prospekt und dem beigefügten [X.]svertrag wie unmittelbar an der [X.] beteiligte [X.]er behandelt werden (vgl. dazu [X.].Urt. v. 30. März 1987 - [X.], [X.], 912). Nicht nur als Treuhänder, sondern auch in seiner Eigenschaft als [X.]er hat der im Prospekt und im [X.] namentlich benannte Beklagte bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern (unter Einschluss des [X.]) persönliches Ver-trauen in Anspruch genommen und ist nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung dann schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung seiner künftigen Vertragspartner über Nachteile und Risiken der Kapitalanlage schuldhaft nicht genügte. Das gilt nach ständiger Rechtspre-chung des [X.]ats auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesell-schaft unter Verwendung von [X.] angebahnt wird (vgl. [X.].Urt. v. 7. Juli 2003 aaO m.w.Nachw.). Einer daraus resultierenden Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]ats nur diejenigen [X.]er - 6 - einer Publikumsgesellschaft nicht, welche erst nach Gründung der [X.] beigetreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausge-schlossen sind (vgl. dazu [X.] 71, 284, 286). Zu diesem Personenkreis gehört der Beklagte als Treuhandkommanditist nicht. Da er einziger Kommanditist der - nach den [X.] "umgegründeten" - [X.] war, ist er einem Gründungskommanditisten, der nach den genannten Grundsätzen ggf. einer vorvertraglichen Haftung gegenüber [X.] Anlegern unterliegt (vgl. [X.].Urt. v. 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651), zumindest gleichzustellen. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte, soweit seine vorvertragliche Haftung als [X.]er der [X.] gegenüber dem Kläger in Frage steht, nicht auf die berufsrechtliche Verjährungsvorschrift des § 68 a.F. StBerG berufen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschaf-ters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden [X.]er in gleicher Situation gelten. Für die Verjährung von Scha-densersatzansprüchen gegen einen [X.]er aus vorvertraglicher schuld-hafter Pflichtverletzung gegenüber künftigen Mitgesellschaftern gilt nichts ande-res. Solche Ersatzansprüche verjährten gemäß dem nach Maßgabe des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB anzuwendenden § 195 BGB i.d.F. bis zum 31. Dezember 2001 erst in 30 Jahren (vgl. [X.]at, [X.] 83, 222, 227). [X.] hat der [X.]at in dem - vom Berufungsgericht missverstandenen - Urteil vom 7. Juli 2003 aaO zum Fall einer Steuerberatungsgesellschaft als Treuhandgesellschafterin der [X.] sowie auch schon im Urteil vom 24. Mai 1982 ([X.], [X.] 84, 141, 149) zur Haftung einer Wirt-schaftsprüfergesellschaft als Treuhandkommanditistin (vgl. § 51 a a.F. WPO) angenommen. Soweit aus dem [X.]atsurteil vom 9. November 1992 ([X.], [X.] 120, 157) - zur Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift 8 - 7 - des § 51 a.[X.] auf Ersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt als "Ge-sellschaftertreuhänder" wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei der Anbahnung des Treuhandverhältnisses mit künftigen [X.]ern - Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. Im Übrigen ist diesem Ur-teil nicht zu entnehmen, dass der dortige Beklagte neben seiner Treuhänder-funktion die Stellung eines vollwertigen [X.]ers in der [X.] hatte, wie das bei dem Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits der Fall war. Dieser Aspekt wird auch im Urteil des [X.] vom 11. März 1987 ([X.] ZR 290/85, [X.] 100, 132 zu § 51 a a.F. WPO) nicht erörtert. In sonstigen Fällen, in denen der [X.] berufsspezifische [X.] auf Berater oder Treuhänder im Zusammenhang mit Kapital-anlagegesellschaften angewendet hat, handelte es sich nicht um [X.]er der [X.] (vgl. Urt. v. 21. April 1982 - [X.] ZR 291/80, [X.] 83, 328; v. 16. Januar 1986 - [X.], [X.] 97, 21; v. 10. April 1986 - [X.], [X.], 940; v. 19. November 1987 - [X.], [X.] 102, 220; v. 5. Juli 1990 - [X.], NJW 1990, 2464; v. 16. Januar 1991 - [X.], [X.], 695; v. 11. Oktober 2001 - [X.]/00, NJW 2002, 888; v. 8. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 3420). II[X.] Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der ihm von dem [X.] gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil es in § 18 Abs. 2, 3 des [X.]es der [X.] heißt, dass Schadensersatzansprüche aus dem [X.] nach [X.] verjähren und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend zu machen sind. [X.]sverträge von [X.] unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. 9 - 8 - [X.]at, [X.] 64, 238; Urt. v. 27. November 2000 - [X.], [X.], 243). Abgesehen davon, dass die genannte Bestimmung [X.] aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht, zumindest nicht eindeutig erfasst, ist die vorliegende Verkürzung der Verjährung für [X.] "aus dem [X.]sverhältnis" - einschließlich solcher gegen [X.] - auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. [X.]at aaO; vgl. auch v. [X.] in Röhricht/[X.] v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 161 Rdn. 98). Die zusätzlich bestimmte Ausschlussfrist, die auch deliktische Ansprüche er-fasst, ist ohnehin wegen Abweichung von § 852 BGB a.F. unwirksam (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 9 [X.] Rdn. 136). Auf die Verjährungsre-gelungen in § 12 des [X.] kommt es für die hier in Rede stehen-den Ansprüche des [X.] gegen den Beklagten als [X.]er nicht an. - 9 - Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist dem [X.]at verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - zum [X.] keine Feststellungen getroffen hat. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies - ggf. nach ergänzendem Partei-vortrag - nachzuholen. 10 Goette [X.]

[X.] Strohn

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2003 - 2/12 O 193/02 - [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 17 U 2/04 -

Meta

II ZR 326/04

20.03.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. II ZR 326/04 (REWIS RS 2006, 4433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4433

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