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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 2. Juni 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 276 Fa, 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; [X.] § 13 (Fassung vom 9. September 1998) Treten organschaftliche Vertreter einer [X.] Anlageinte-ressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber, sie über die für eine Anlageent-scheidung wesentlichen Umstände zu informieren, so haften sie für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.). [X.], Urteil vom 2. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Juni 2008 durch [X.], [X.] Kurzwelly, [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: 1. Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 16. Zivil-senats des [X.] vom 3. August 2006 wird [X.]. 2. Auf die Revision der Klägerin zu 6 wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zweitinstanzlich erweiterte Klage der Klägerin zu 6 abgewiesen worden ist, und insoweit erkannt: Die [X.] werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 6 weitere 398.870,81 • zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2003, Zug um Zug gegen Übertragung von 88.636 Stammaktien der [X.]. Die [X.] tragen die Kosten des Rechtsstreits in sämtli-chen Rechtszügen. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Kläger verlangen von den [X.] Schadensersatz u.a. aus [X.]. 2 Die beiden [X.] waren die alleinigen Vorstände der [X.] (im Folgenden: [X.]) und an ihrem Aktienkapital mit je 1 % beteiligt. Die [X.] hatte am 19. Juli 2000 die Vollbanklizenz erhalten und betrieb - nach Aufnahme ihres operativen Geschäfts am 21. September 2000 - den Handel mit Wertpapieren über das [X.] ([X.]-Brokerage) gegen eine volumen-unabhängige Festgebühr (flat-fee) von 9,95 • pro Transaktion, wobei sie einen Gewinn von knapp 3 • pro Transaktion kalkulierte. Am 16. August 2000 be-schloss ihre Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung um 12 Mio. DM auf 70 Mio. DM durch Zeichnung der neuen Aktien bis zum 31. Oktober 2000. Zwecks Einwerbung des [X.] hielten die [X.] am 24. Oktober 2000 in den Räumen einer Anwaltskanzlei eine Präsentationsver-anstaltung ab, zu der eine von ihnen eingeschaltete So. AG finanzkräftige, den [X.] bis dahin unbekannte Investoren eingeladen hatte. Zu den [X.] Personen, die sich bei der Präsentation zum Teil untereinander oder durch Mitarbeiter vertreten ließen, gehörten u.a. die Kläger zu 1 bis 5 sowie der [X.] verstorbene Ehemann der Klägerin zu 6. Bei der Präsentation lag zur Mitnahme für die Investoren eine von den [X.] unterzeichnete "[X.] der [X.]" mit Datum vom "Oktober 2000" bereit. Sie umfasste auf insge-samt 24 zum Teil mehrfarbigen Druckseiten eine knappe Unternehmensdarstel-lung, ergänzt durch etliche Schaubilder und Tabellen, und war von den [X.] bereits bei einer anderen (erfolgreichen) Präsentation gegenüber einem [X.] Bankhaus im August 2000 verwendet worden. Die darin [X.] Daten waren am 24. Oktober 2000 zum Teil überholt. So wies die sog. "Vi-ability"-Studie noch Einnahmen von 14,95 • (statt 9,95 •) pro Transaktion aus. - 4 - Das prognostizierte "[X.]" basierte auf Zahlen vom Mai 2000. Nicht erwähnt waren darin Kosten für Werbung von 20 Mio. DM, deren Ausgabe bis Ende 2000 geplant war. 3 Bis zum Beginn der Präsentation hatten die geladenen Investoren wegen verspäteten Eintreffens des [X.] zu 1 30 bis 40 Minuten Zeit, die "[X.]" einzusehen. Bei der anschließenden Veranstaltung, die etwa drei [X.] dauerte, stellten die [X.] die [X.] per Computerpräsentation vor und erläuterten einen mittels Beamer an die Wand projizierten Businessplan vom 23. Oktober 2000, der u.a. prognostizierte Einnahmen und Ausgaben sowie eine [X.] enthielt und den [X.] - nach [X.] aus [X.] - nicht ausgehändigt wurde. Un-streitig bezeichneten die [X.] die [X.] im Verlauf der Präsentation [X.] als "voll durchfinanziert" bis zum Erreichen der Gewinnzone ("break-even"). Sie bezifferten dabei das Eigenkapital der [X.] mit 58 Mio. DM zuzüg-lich des einzuwerbenden [X.] von 12 Mio. DM und wie-sen darauf hin, dass eine bis zum Jahresende 2000 durchzuführende [X.] bereits in Auftrag gegeben sei. Weiter wurde die Möglichkeit erörtert, das gesamte Unternehmen noch im [X.] zu verkau-fen ("trade sale"). Am Tag nach der Präsentation erwarben die Kläger zu 1 bis 4 je 42.614 Aktien zum [X.] von je 191.763,00 •, der Kläger zu 5 250.000 Aktien zum [X.] von 1.125.000,00 • und der Rechtsvorgän-ger der Klägerin zu 6 100.000 Aktien zum [X.] von 450.000,00 •. Unter dem 17. Januar 2001 lud die [X.] zu einer Hauptversammlung wegen angeblich "planmäßigen" weiteren Kapitalbedarfs. In der außerordentli-chen Hauptversammlung vom 22. Februar 2001 wurde wegen dringenden [X.] eine Kapitalerhöhung um 5 Mio. • beschlossen, deren Durchführung jedoch unterblieb. Mit Schreiben vom 27. März 2001 zeigten die 4 - 5 - [X.] den Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals an (§ 92 Abs. 1 AktG) und forderten die Aktionäre auf, durch den Erwerb weiterer Aktien im Wert von insgesamt 10 Mio. DM die Liquiditätslage der [X.] zu entspannen, um den Fortbestand der Bank zu sichern. Am 12. April 2001 zog die D.
AG ihre Offerte zum Erwerb der [X.] für 21 Mio. • mit der Begründung zurück, dass die [X.] nur 4.102 aktive Kunden habe und sie illiquide sowie überschuldet sei. Am 20. April 2001 ordnete das [X.] die Schließung der [X.] für den Kundenverkehr an und [X.] am 7. Mai 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 46 [X.]), das am 22. Mai 2001 eröffnet wurde und zum Verkauf des Unternehmens der [X.] an eine Investmentbank führte. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von den [X.] Schadensersatz für die von ihnen investierten Kapitalbeträge, wobei die Klägerin zu 6 in erster Instanz nur einen Teilbetrag von 51.129,19 • (100.000,00 DM) geltend gemacht hat. Das [X.] hat die Klagen abgewiesen. Das [X.] hat den Klagen der Kläger zu 1 bis 5 in voller Höhe und der Klage der Klägerin zu 6 in ursprünglicher Höhe entsprochen; die zweitinstanzlich um 398.870,81 • er-höhte Klage der Klägerin zu 6 hat es abgewiesen. Mit ihren - von dem [X.] unbeschränkt zugelassenen - Revisionen erstreben die [X.] und die Klägerin zu 6 die Beseitigung ihrer jeweiligen Beschwer. 5 - 6 - [X.] Die Revision der [X.] ist unbegründet. Die Revision der Klägerin zu 6 führt zur antragsgemäßen Verurteilung der [X.] in Höhe der erweiter-ten Klage. 7 [X.] Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Kläger aus Prospekthaftung der [X.] i.e.S. für gegeben, weil die [X.] die zum Teil veralteten An-gaben in der - als "Prospekt" anzusehenden - "[X.]" entgegen ihrer Prospektberichtigungspflicht (vgl. [X.] 71, 284, 291; 123, 106, 110) bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 nicht richtig gestellt, sondern - im Gegen-teil - den Klägern anhand des präsentierten "[X.]" den unrichtigen Eindruck vermittelt hätten, die [X.] verfüge über ein sicheres "Polster" von 20 Mio. DM und sei mit einer Kapitaldecke von insgesamt 70 Mio. DM bis zur Erreichung der [X.] "voll durchfinanziert". Die von den [X.] erhobene Einrede der Verjährung greife lediglich gegenüber den von der Klägerin zu 6 in zweiter Instanz klageerweiternd geltend gemachten Prospekt-haftungsansprüchen durch. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 I[X.] Revision der [X.] 9 1. Im Ergebnis ohne Erfolg meint die Revision, eine Haftung der [X.] nach den von dem Berufungsgericht angewandten Grundsätzen der [X.] zivilrechtlichen Prospekthaftung i.e.S. (vgl. dazu [X.] 71, 284; 123, 106 u. st. Rspr.) habe schon deshalb auszuscheiden, weil die den Klägern bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 übergebene "[X.]" wegen ihres 10 - 7 - beschränkten [X.] und wegen ihres für eine Anlageentscheidung ersichtlich unzureichenden Inhalts nicht den Anforderungen genügt habe, [X.] an einen "Prospekt" im Sinne der genannten [X.] zu stellen seien. 11 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in Einzelheiten um-strittenen und in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht abschließend ge-klärten Kriterien des Prospektbegriffs (vgl. dazu [X.] in [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rdn. 66 ff.; Ehricke in [X.]/[X.], Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung S. 195 ff.; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 45 Rdn. 47 ff.) hier nicht an. Die [X.] trifft nicht nur eine "Prospekthaftung i.e.S." nach den Grundsätzen, welche an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den [X.]n gemach-ten Angaben anknüpfen (vgl. dazu [X.] 71, 284 u. st. Rspr.). Das hat auch das Berufungsgericht nicht richtig erfasst. Denn abgesehen davon, dass die von dem Berufungsgericht als haftungsbegründend unrichtig angesehenen Anga-ben der [X.] anhand des bei der Präsentation gezeigten [X.] gar nicht in der "[X.]" als etwaigem Prospekt enthalten waren und [X.] schwerlich eine "Prospekthaftung" auslösen konnten, haben die [X.] im Rahmen der von ihnen als Vorständen der [X.] selbst geleiteten, dreistün-digen Informationsveranstaltung nicht nur das durch einen Prospekt vermittelte und sie als etwaige [X.] treffende typisierte Vertrauen, son-dern ein darüber hinausgehendes persönliches Vertrauen der potentiellen An-leger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Informationen über das Anla-geobjekt in Anspruch genommen. Die [X.] haften deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.). - 8 - a) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsver-handlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen zwar grundsätzlich den Vertretenen. Anders ist es aber und war es auch schon vor Inkrafttreten des § 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 [X.], wenn der Vertreter in be-sonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und der [X.]sgegner ihm das auch entgegengebracht hat. Dann muss der [X.] selbst für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten einstehen (vgl. [X.] 56, 81, 83; 74, 103, 108). Der erkennende [X.]at hat diesen allgemeinen - normalerweise auf Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage des [X.]s zugeschnittenen (vgl. [X.] 126, 181, 189 m.Nachw.) - Grundsatz für den Bereich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung i.e.S. dahin weiterentwickelt, dass Grundlage einer derartigen Vertrauenshaftung nicht nur das von einem bestimmten Menschen ausgehende persönliche, sondern auch ein typisiertes Vertrauen sein kann, das sich aus einer Garantenstellung der für die Geschicke der [X.] und damit ggf. auch für die Herausgabe ei-nes Anlageprospekts verantwortlichen Personen herleitet. Zu diesen gehören insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen ([X.] 71, 284, 287 ff.; 72, 284, 287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.). Von ihnen darf ein Anla-geinteressent erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und ihn über alle Umstände informieren werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind ([X.] 71, 284, 287 f.). Eine daran anknüpfende Haftung der genannten Garanten und Vertrauensad-ressaten setzt - abweichend von den sonst für die Vertrauenshaftung geltenden Regeln - nicht voraus, dass sie mit dem [X.] bei der [X.] in [X.] Kontakt getreten oder ihm auch nur namentlich bekannt geworden sind; als Anknüpfungspunkt für die sie persönlich treffende Vertrau-enshaftung genügt ihre Garantenstellung (vgl. [X.] 79, 337, 342; 83, 222, 12 - 9 - 224). Entsprechende Grundsätze hat der [X.]at ([X.] 123, 106) auch bei Verwendung von [X.] angewandt, mit denen für den Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird. 13 b) Vermag sonach schon ein durch einen Prospekt vermitteltes, typisier-tes und anonymes Vertrauen des [X.] eine persönliche Haf-tung der genannten Garanten bzw. Vertrauensadressaten für unrichtige oder unvollständige Informationen über das Anlageobjekt zu begründen, so muss das erst recht und in höherem Maße dann gelten, wenn solche Garanten - wie hier die [X.] als Vorstände der [X.] - einem oder mehreren Anlegern bei Anbahnung des Vertrages persönlich gegenübertreten und etwa einen Prospekt oder sonstige Unterlagen mit der Autorität ihres Amtes und ihrer besonderen Sachkunde des Anlageobjekts erläutern oder dazu ergänzende Angaben ma-chen (vgl. auch [X.]/[X.], 5. Aufl. § 311 Rdn. 210). Es wäre völlig ungereimt, wenn sie in solchem Fall nur für Prospektmängel, nicht aber für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer zusätzlichen Angaben nach vorvertraglichen Grundsätzen als Vertreter oder Sachwalter der [X.] müssten. So, wie ein [X.]r eine Haftung für Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch entsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht [X.] 71, 284, 291; 123, 106, 110; [X.].Urt. v. 15. Dezember 2003 - [X.], [X.], 312; v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 f. [X.]. 7; Kiethe, [X.], 216, 218 zu [X.] 1.3; vgl. auch § 11 [X.] a.F. sowie nunmehr § 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungs-pflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Infor-mationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei [X.] (c.i.c.) persönlich anzulasten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass er in solchem Fall als aufklärungspflichtiger Garant nicht nur ein typisiertes und für - 10 - eine persönliche Haftung bereits ausreichendes, sondern ein darüber hinaus-gehendes, im Vergleich dazu "besonderes", persönliches Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen hat. 14 c) Anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf das [X.]-Urteil vom 3. Oktober 1989 ([X.], [X.], 1715 = NJW 1990, 389) meint, kann dem nicht entgegengehalten werden, dass das Verhandlungsvertrauen des künftigen Vertragspartners einer Gesellschaft grundsätzlich nur ihr, nicht aber ihrem Geschäftsleiter persönlich entgegengebracht werde. Das gilt für normale Verkehrsgeschäfte (unter Einschluss der Geschäftstätigkeit einer [X.] als Anlagevermittlerin; dazu [X.] aaO), bei denen nicht dem [X.] persönlich die vorvertragliche Verpflichtung obliegt, poten-tielle Vertragspartner der Gesellschaft über die von ihr angebotenen Leistungen oder über ihre wirtschaftliche Lage richtig und vollständig zu informieren, mag er sich auch eines Prospektes über die angebotenen Produkte oder Leistungen bedienen. Im Gegensatz dazu trifft u.a. die Geschäftsleiter einer [X.], wie schon dargelegt, eine Informationspflicht gegen-über [X.], welche nicht eine Leistung der Gesellschaft in [X.] nehmen, sondern ihr Kapital gewinnbringend investieren wollen (zu der Unterscheidung vgl. [X.].Urt. v. 4. Mai 1981 - [X.] ZR 193/80, [X.], 1021). Da es sich um Risikokapital handelt, das nicht - wie bei [X.] üb-lich - durch Sicherheiten vor einem Verlust geschützt werden kann, und die [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] nicht kennen, sind sie insoweit auf wahrheitsgemäße Informationen von Gewährs-personen der Gesellschaft angewiesen (vgl. auch [X.] 71, 284, 287). Diese Besonderheit zeigt sich auch in den spezialgesetzlichen Haftungs-tatbeständen des § 13 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG. Diese Vor-schrift bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, "von denen der Prospekt 15 - 11 - ausgeht" und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden [X.] (vgl. [X.] 79, 337, 342; [X.] in [X.], [X.] § 45 Rdn. 9). Andererseits setzt § 13 [X.] - hier in seiner im [X.] geltenden Fassung vom 9. September 1998 ([X.] I 2701) - eine persönliche Mitwirkung der genannten [X.] bei den Vertragsverhandlungen mit dem Anleger nicht voraus und schließt eine Haftung aus c.i.c. nicht aus (vgl. § 47 Abs. 2 BörsG; [X.] aaO § 45 Rdn. 72 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Ritz, [X.] [2001] § 13 Rdn. 70 m.w.Nachw.; ebenso zu § 13 [X.] n.[X.], [X.], 339, 343 mit [X.]. 67). Ohnehin erfasste § 13 [X.] a.F. nur Verkaufsprospekte, welche der zu-ständigen Stelle gemäß § 6 oder § 8 [X.] zur Prüfung vorgelegt worden waren (vgl. [X.] in [X.] aaO § 13 [X.] Rdn. 9 m.w.Nachw.). Das ist hier nicht ersichtlich. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Angaben der [X.] bei der Präsentation vom 24. Oktober 2004 in entscheidenden Punkten haftungsbegründend unrichtig. 16 a) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, sind die erstinstanzlich ver-nommenen Zeugen, die an der Präsentation vom 24. Oktober 2000 teilgenom-men haben, aufgrund der Erklärungen der [X.] davon ausgegangen, dass die [X.] zum damaligen Zeitpunkt über 58 Mio. DM verfügen konnte. Die zu-sätzlich einzuwerbenden 12 Mio. DM wurden nicht als notwendig für das wirt-schaftliche Überleben der [X.], sondern als "zusätzliches Polster" dargestellt, um die [X.] zu machen. [X.] gingen die Anleger angesichts eines in dem Businessplan vom 23. Ok-tober 2000 dargestellten Kapitalverbrauchs von rund 46,23 Mio. DM bis [X.] 2001 von einem "Polster" i.H.v. 20 Mio. DM aus und durften nach den Erklärungen der [X.] hiervon auch ausgehen. Dementsprechend "durften 17 - 12 - und mussten die Kläger auf der Grundlage des präsentierten Businessplans und der Erläuterungen der [X.] davon ausgehen", dass die bei der [X.] genannten, bereits verplanten [X.] von 20 Mio. DM bis Ende 2000 in den insgesamt ausgewiesenen "Anlaufkosten" von 26,75 Mio. DM enthalten waren, wie das Berufungsgericht im Einzelnen aus-führt. Tatsächlich verfügte die [X.] nach eigenen Angaben des [X.] zu 1 am 31. Oktober 2000 unter Hinzurechnung der aufgrund der Präsentation ein-geworbenen 12 Mio. DM nur noch über eine Liquidität von 40,4 Mio. DM, von denen 20 Mio. DM bereits für die Werbung bis Ende 2000 ausgegeben waren, so dass die [X.] zum Jahresende nur noch mit einer Liquidität von 20,4 Mio. DM rechnen konnte. Hingegen suggerierte der bei der Präsentation gezeigte Businessplan per Ende 2000 noch vorhandene Mittel von rund 40,5 Mio. DM. b) Entgegen der Ansicht der Revision tragen schon diese - von der Revi-sion nicht angegriffenen - Feststellungen die Verurteilung der [X.], ohne dass es darauf ankommt, ob auch die von den [X.] bei der Präsentation mehrfach wiederholte Behauptung, die [X.] sei "voll durchfinanziert", [X.] unrichtig war, wie von dem Berufungsgericht aufgrund des von ihm einge-holten Sachverständigengutachtens (zusätzlich) angenommen. 18 aa) Als Vertrauensadressaten der Kläger waren die [X.] verpflich-tet, die Kläger über alle Umstände, die für ihre Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein konnten, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. [X.] 79, 337, 344; [X.].Urt. v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 7; st. Rspr.). Dieser Verpflichtung sind die [X.] bei der Präsentation nicht nachgekommen, sondern haben bei den Klägern zumindest fahrlässig die unrichtige Vorstellung hervorgerufen, dass die [X.] nach ihrem Business- bzw. Finanzplan über ein "Polster" von ca. 20 Mio. DM verfüge, was im Übrigen [X.] ist, die rasche Entschlossenheit der Kläger zu erklären. Es liegt auf der 19 - 13 - Hand, dass es für einen Anleger einen Unterschied macht, ob die [X.] über ein solches Polster verfügt oder nicht, und dass für professionelle Anleger wie die Kläger harte Zahlen mehr bedeuteten als die interpretationsbe-dürftige Äußerung, die Gesellschaft sei "voll durchfinanziert". Nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.]ats entspricht es im Übrigen der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist ([X.] 79, 337, 346; [X.].Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO [X.]. 16 m.w.Nachw.). Für unrichtige mündliche Informationen durch Personen, die für entsprechende Angaben in einem Prospekt verantwortlich wären, kann nichts anderes gelten. [X.]) An sich zu Recht beanstandet die Revision zwar, dass das [X.] die gerichtlichen Sachverständigen, deren schriftliches Gutachten die [X.] in vielerlei Hinsicht angegriffen hatten, zum Termin vom 27. April 2006 geladen hat, ohne die Parteien vor dem Termin hiervon zu [X.]. Dies verstieß gegen § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO, was ausweislich des [X.] von den "Parteivertretern" auch gemäß § 295 Abs. 1 ZPO ge-rügt wurde. Dass sämtliche Prozessparteien an der Anhörung der [X.] teilgenommen und danach [X.] gestellt haben, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht die Annahme einer rü-gelosen Einlassung. Auch die übereinstimmenden Anträge der Parteien, Ihnen Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen schriftsätzlich Stellung zu nehmen, lassen zumindest nicht eindeutig einen Rü-geverzicht erkennen, zumal die [X.] in ihrem nachgelassenen Schriftsatz das Verfahren der Sachverständigenanhörung erneut gerügt und Wiedereröff-nung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) beantragt haben. [X.] hätte das Berufungsgericht die Verhandlung bzw. die Sachverständigenan-hörung vertagen müssen, wenn es deren Ergebnis berücksichtigen wollte (vgl. [X.], 900). Eine entsprechende Verwertung ohne vorherige [X.] - 14 - nachrichtigung gemäß § 273 Abs. 4 ZPO verstößt auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.] NJW 1994, 1210). 21 Im Ergebnis ist jedoch die Entscheidungserheblichkeit des von der Revi-sion gerügten [X.] nicht gegeben. Die o.g. Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem von den [X.] bei der Präsentation fälschlich erweckten Eindruck, es bestehe ein "Polster" von ca. 20 Mio. DM, beruhen nicht auf der mündlichen Sachverständigenanhörung, sondern einerseits auf den Zahlen des Businessplans und auf den übereinstimmenden Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, andererseits auf den eigenen Angaben des [X.] zu 1 zur Liquiditätslage am 31. Oktober 2000. Zu den insoweit maßgeblichen, von dem Berufungsgericht festgestellten Zahlen schweigt die Revision sich aus. Auf die von der Revision unter Bezugnahme auf ein von den [X.] nach der vorinstanzlichen Sachverständigenanhörung eingeholtes Privatgutach-ten in den Vordergrund gestellte Streitfrage, ob die [X.] "voll durchfinanziert" war, kommt es, wie schon erwähnt, nicht entscheidend an. Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang die auf das Privatgutachten gestützte These der Revision, die gerichtlichen Sachverständigen hätten diese Frage nicht direkt beantwortet und bei ihrer Begutachtung die Alleinstellungsmerkmale der [X.] auf dem [X.]-Broker-Markt außer [X.] gelassen. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht gerade mit diesem Einwand befasst und rechtsfehlerfrei dar-auf hingewiesen, dass die [X.] im Oktober 2000 mit einer dauerhaften Konkurrenzlosigkeit der [X.] nicht rechnen konnten. Auch der [X.] der [X.] stellt fest, dass die in dem Businessplan der [X.] unterstell-te Marktentwicklung "aggressiv und ambitiös" war. Das haben die [X.] den Klägern aber ersichtlich ebenfalls nicht mitgeteilt, sondern den Eindruck des Vorhandenseins eines sicheren "Polsters" erweckt, das mit den eigenen 22 - 15 - Zahlen nicht übereinstimmte. Unerheblich ist demgegenüber, ob sie die [X.] Marktentwicklung voraussehen und erkennen konnten, dass die prognosti-zierte Zahl von Transaktionen nicht erreicht werden könnte. Infolgedessen kommt es auch nicht auf die zu diesem Thema benannten Zeugen [X.]und [X.]an. Unerheblich ist schließlich der Hinweis der Revision darauf, dass die [X.] ihre Erklärung, die [X.] sei bis zum Erreichen der [X.] voll durchfinanziert, ausdrücklich an den Vorbehalt geknüpft hätten, dass die dem Businessplan zugrunde liegenden Annahmen auch tatsächlich erreicht würden. Dies belegt nur die Plausibilität der - für das Revisionsgericht ohnehin bindenden und für das [X.] ausreichenden - Feststellung, dass die Kläger auf das ihnen suggerierte "Polster" von 20 Mio. DM vertraut haben. In diesem entscheidenden Punkt beruht das angefochtene Urteil nicht auf der verfahrensfehlerhaften Sachverständigenanhörung. 3. Die den Klägern zustehenden Schadensersatzansprüche - Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die [X.] - sind entgegen der [X.] der Revision auch nicht verjährt, ohne dass es auf die von den [X.] bestrittene Wahrung der Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche i.e.S. von sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels ([X.] 83, 222) an-kommt. Denn die [X.] haften, wie bereits dargelegt, nach den Grundsät-zen des Verschuldens bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen (c.i.c.) we-gen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Die Verjährungsfrist dafür be-trug gemäß § 195 [X.] a.F. bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des [X.] (1. Januar 2002) 30 Jahre (vgl. [X.] 83, 222, 227; st.Rspr.) und wurde [X.] durch die Klagezustellungen im September 2001 unterbrochen. 23 - 16 - I[X.] Revision der Klägerin zu 6 24 25 Die Revision richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die mit der zweitinstanzlichen Klageerweiterung (Schriftsatz vom 19. Mai 2003) geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung weiterer 398.870,81 • wegen Verjährung abgewiesen hat. 26 Die Revision ist begründet. Für den [X.] gilt das zu den [X.] 1 bis 5 Gesagte in gleicher Weise. Die ursprünglich 30-jährige Verjährungsfrist (§ 195 [X.] a.F.; vgl. oben I 5), die durch § 195 [X.] n.F. auf drei Jahre verkürzt wurde, beginnend ab 1. Januar 2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 EG[X.]), war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Klageerweiterung (im Juni 2003) nicht abgelaufen. [X.][X.]
[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.02.2003 - 19 O 349/01 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 35/03 -
Meta
02.06.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZR 210/06 (REWIS RS 2008, 3674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3674
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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