Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. VIII ZR 255/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13552

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210218UVIIIZR255.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 255/16
Verkündet am:

21. Februar 2018

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 535 Abs. 1, § 823 Abs. 1 Dc, Eb
Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die [X.] nicht als Anlie-ger die allgemeine Räum-
und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.
Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB.

[X.], Urteil vom 21. Februar 2018 -
VIII ZR 255/16 -
OLG [X.]

LG
[X.] I

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar
2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie die
Richter Dr.
Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Oberlandesge-richts [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 6. Oktober 2016 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens
einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in [X.], in welchem eine Wohnung an die Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des [X.] vermie-tet war.
Am 17. Januar 2010 herrschte Schneeglätte; der Kläger stürzte gegen 9.10 Uhr beim Verlassen des [X.] auf dem Kopfsteinpflaster des nicht geräumten Streifens des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstücks-1
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eingangs vor dem Anwesen der Beklagten.
Durch den Sturz zog er sich [X.] am rechten Innenknöchel zu.
Für den Gehweg nimmt die Stadt [X.], Streithelferin der Beklagten, den Räum-
und Streudienst wahr, § 12 der Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Landeshauptstadt [X.]
(Straßenreinigungs-
und -sicherungsverordnung) vom 20. Dezember 1990 ([X.]. der Landeshauptstadt [X.] 1990, S. 472 ff.
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im Folgenden:
Verordnung).
Die Streithelferin hatte den Gehweg
mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden
Anwesens
der Beklagten. Die [X.] hatte keine Schneeräumarbeiten vorgenommen, weil sie sich dazu nicht verpflichtet sah.
Der Kläger macht gegen die Beklagte
Ansprüche auf Zahlung materiellen
Schadenserr-zensgeldes, jeweils nebst Zinsen,
sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden
aus dem Unfall
geltend.
Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-ren
weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision
hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Ein Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagte ergebe sich weder aus einer
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB noch aus
einer [X.] aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten [X.].

Die Verkehrssicherungspflicht für den Gehweg, auf dem der Kläger [X.] sei, habe der Streithelferin oblegen. Die Beklagte sei insoweit gemäß §
12 Abs. 1
der Verordnung von Reinigungs-
und Sicherungsmaßnahmen be-freit.
Nicht zu folgen sei der Ansicht des [X.], die Befreiung der Anlieger erstrecke sich -
zumindest nach Sinn und Zweck der Verordnung -
nicht auf den Bereich des Gehwegs zwischen dem jeweiligen Hauseingang und dem von der Streithelferin
(lediglich) zu räumenden Mittelstreifen des Gehwegs.
Selbst wenn die Beklagte nicht von der Verkehrssicherungspflicht für den
Gehweg befreit gewesen wäre, hätte
sie den Gehweg gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung nur in "ausreichender Breite"
zu räumen gehabt.
Die Räum-
und Streupflicht sei nach der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich auf die für den allgemeinen Fußgängerverkehr erforderliche Breite von 1
bis 1,20
Meter
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im mittleren Bereich der [X.] beschränkt. In diesem Bereich sei der Kläger jedoch unstreitig nicht gestürzt.
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht wegen Pflichtverlet-zung aus dem Mietvertrag nach §§ 535, 280 Abs. 1
BGB.
Zwar müsse der Vermieter zum Schutz des Mieters und der in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogenen Personen -
wie hier des
[X.]
als damaligem
Lebensgefährten
der Mieterin
-
bei Schnee-
und Eisglätte den unmittelbaren Zugang zum Mietobjekt sichern. Die Sicherungspflicht sei aber in der Regel auf das [X.] beschränkt. Nur unter außergewöhnlichen Umständen umfasse sie auch eine zum Grundstück führende öffentliche [X.]. Solche außergewöhnlichen Umstände lägen
aber nicht vor.
Die Bejahung einer solchen Pflicht führte den Regelungsgehalt der [X.] "ad absurdum". Denn dann müssten alle Vermieter innerhalb [X.] Ortschaften ungeachtet der Beschränkung der Räum-
und Streu-pflicht in jedem Fall auch die [X.] zum geräumten und gestreuten Teil des Gehweges selbst räumen. Ein Winterdienst auf Gehwegen könne [X.] nicht das Ziel haben, jede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger völlig auszuschließen. Einem Mieter und dessen Angehörigen sei es grundsätzlich zumutbar, zwischen der Grenze des gesicherten [X.]s und dem "in ausreichender Breite"
geräumten und gestreuten Streifen auf dem öffentlichen Gehweg
einen oder
mehrere Schritte auf eigenes Risiko zu unternehmen.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung
stand;
die Revision
ist daher
zurückzuweisen.
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Dem Kläger stehen gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 17.
Januar 2010 Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmer-zensgeld weder aufgrund einer Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten (§
280 Abs.
1, § 535 Abs. 1, § 253 BGB) noch wegen einer Verletzung allge-meiner Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1, § 253 BGB) zu. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, war die Beklagte nicht verpflichtet, den von ihrer Streithelferin nicht geräumten Streifen des Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs zu räumen und zu streuen. Daher hat das Berufungsge-richt sowohl die Zahlungs-
als auch die Feststellungsklage zu Recht abgewie-sen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und seiner damaligen
Lebensgefährtin geschlossenen Mietvertrags
miteinbezogen war (vgl. hierzu nur
Senatsurteil vom 10. Januar 1968 -
VIII ZR 104/65, [X.] 1968, 402 unter A
1 a), so dass grundsätzlich neben
deliktischen Ansprüchen wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch entsprechende vertragliche Schadensersatzansprüche (§ 280 Abs. 1, § 535 Abs. 1 BGB) in Betracht kom-men.

2.
Vertragliche Ansprüche des [X.] scheitern aber -
ebenso wie delik-tische Ansprüche -
daran, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht zur Last fällt.
a) Allerdings ist der Vermieter aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zur Mietsache zu gewähren (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1988
-
VIII ZR 183/87, NJW-RR 1989, 76 unter 3 a mwN; vom 15. Oktober 2008
-
VIII ZR 321/07, [X.], 143 Rn. 13). Die dem Vermieter obliegende Erhal-17
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tungspflicht erstreckt sich auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten [X.] wie Zugänge und Treppen ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1966 -
VIII ZR 93/64, NJW 1967, 154 unter 2 a; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. November 2006 -
V [X.], [X.], 146 Rn. 9) und insbesondere darauf, dass sich diese Räume und Flächen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Dazu gehört es grundsätzlich, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindli-chen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen (vgl. [X.], Urteile vom 22.
Dezember 1964 -
VI [X.], [X.], 364 unter 3; vom 12. Juli 1968 -
VI [X.], [X.], 1161 unter [X.]; vom 26. Januar 1977 -
VIII ZR 208/75, [X.], 431 unter II; vom 15. Juni 1988 -
VIII ZR 183/87, aaO;
vom 22. Januar 2008 -
VI [X.], [X.], 1440 Rn. 11).
Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer eines Grundstücks im Übrigen auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung eines Verkehrs etwa gegenüber Mietern, Besuchern
und
Lieferanten.
b) Vorliegend ist der Kläger indes nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter einer Wohnung gegen-über seinen Mietern obliegende Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich [X.] grundsätzlich auf den Bereich des Grundstücks des Vermieters (vgl. [X.], Mietrecht, 13. Aufl., § 535 BGB Rn. 139; [X.], 155, 159). Entsprechendes gilt für die allgemeine Verkehrssicherungs-pflicht des Eigentümers, sofern die Räum-
und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der [X.] nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen worden ist. Insoweit hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwe-21
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sen hier allein bei der Streithelferin und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten Beklagten lag.
c) Dies nimmt die Revision zwar im Grundsatz hin, meint aber, dass für den von der Streithelferin nicht geräumten schmalen Streifen des Gehwegs im unmittelbaren Eingangsbereich (Hoftor) zum Grundstück der Beklagten etwas anderes zu gelten habe. Die Beklagte müsse jedenfalls ihren Mietern und den in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogenen Personen den sicheren Zugang zu und von der vermieteten Wohnung gewährleisten. Hieraus folgert die Revision, dass die Beklagte auch den von der Streithelferin nicht geräumten Teil des öffentlichen Weges an der Grundstücksgrenze hätte räumen und streuen
müssen (so wohl auch [X.] in [X.]/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl.,
§
535 Rn. 350). Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers könne nicht an der Grundstücksgrenze enden, vielmehr müssten auch "Zugän-ge auf öffentlichen Flächen"
gewissermaßen "als Bestandteile des Grundstücks im Sinne der Verkehrssicherungspflicht"
angesehen werden, auf die sich die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers und insbesondere des Vermieters regelmäßig erstrecke.
Damit dringt die Revision nicht durch. Sie verkennt, dass der Vermieter bezüglich des öffentlichen Gehwegs weder eine vertragliche Schutzpflicht über-nommen noch eine -
eine deliktische Verkehrssicherungspflicht auslösende -
Gefahrenquelle geschaffen hat. Zuständig für die Sicherheit des öffentlichen Gehwegs ist hier allein die [X.], die diese Pflicht nicht an den Anlieger und Vermieter delegiert hat. Vor diesem Hintergrund kann eine Ausweitung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters über die Mietsache hinaus allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher -
hier nicht gegebener -
Umstände
in Betracht kommen. Einen Rechtsfehler der vom Berufungsgericht 23
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insoweit vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf.
aa) Zwar hat das [X.] in einer auch von der Revision angeführ-ten Entscheidung ([X.], 155) eine Ausdehnung der Verkehrssicherungs-pflicht des Vermieters in einem Fall angenommen, in dem das vermietete [X.] auf einem noch nicht erschlossenen Grundstück errichtet worden war und für die Mieter mangels eines auch nur behelfsmäßigen Zugangs vom Grundstück zur nächstgelegenen Straße eine besondere Gefahrenlage [X.].
An einer solchen -
zudem vom Vermieter verursachten -
gesteigerten Gefahrenlage fehlt es hier aber. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger vom Grundstück der Beklagten lediglich einen schmalen Streifen des Gehwegs überqueren musste, um zu dem geräumten Bereich zu gelangen, also mit entsprechender besonderer Vorsicht allenfalls wenige Schritte zu gehen hatte. Dass das Berufungsgericht dies als zumutbar angesehen und eine "ergänzende"
[X.] der Beklagten für das "[X.]"
des Gehwegs verneint hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.].
[X.]) Die Revision verkennt im Übrigen, dass der Winterdienst auf öffentli-chen Gehwegen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unein-geschränkt danach auszurichten hat, jedwede Gefahr des Ausgleitens für [X.] unter allen Umständen völlig auszuschließen. Die Erwartung,
bei [X.] Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder gestreute Wege vorzufinden, enthebt den Fußgänger nicht der eigenen Verpflichtung, sorgfälti-ger als sonst seines Weges zu gehen ([X.], Urteil vom 9. Oktober 2003 -
III ZR 8/03, NJW
2003, 3622 unter 4
c aa). Bezüglich des erforderlichen Umfangs des 25
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Winterdienstes sind neben der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges und der Gefährlichkeit und Stärke des Verkehrs auch Gesichtspunkte der Zumutbarkeit für die [X.] zu berücksichtigen ([X.], Urteile vom 23. Juli 2015 -
III ZR 86/15, [X.], 63 Rn. 10; vom 12. Juni 2012 -
VI [X.], [X.], 2727 Rn. 10
mwN).
So ist es bei Gehwegen von der Rechtsprechung seit jeher als [X.] erachtet worden, einen Streifen von 1 bis 1,20 m zu räumen, sofern nicht besondere Gefahrenstellen oder stark frequentierte Stellen wie Haltestellen und Bahnhöfe betroffen sind (vgl. zum Ganzen nur [X.], Urteile vom 13. Juli 1967
-
III ZR 165/66, VersR
1967, 981
unter [X.] b;
vom 27. Januar 1987
-
VI ZR 114/86, NJW 1987, 2671 unter [X.] a;
vom 9. Oktober 2003 -
III ZR 8/03, aaO; [X.], NJW-RR 2002, 23; vgl. ferner [X.], Urteil vom 22. November 1965 -
III ZR 32/65, NJW 1966, 202, 203).
Insbesondere ist es regelmäßig nicht erforderlich, den Gehweg bis zum Gehwegrand (und damit bis zur Grenze des sich daran anschließenden Grundstücks) zu räumen (vgl. [X.], aaO). Hieraus ergibt sich, dass ein Fußgänger im Einzelfall auch eine kurze Distanz auf einem nicht geräumten Teil des Gehwegs
zurücklegen muss (vgl. [X.], Ur-teil vom 22. November 1965 -
III ZR 32/65, aaO; siehe auch [X.], 666, 667). Lässt er hierbei nicht die von ihm zu verlangende Sorgfalt [X.], verwirklicht sich insoweit
sein allgemeines Lebensrisiko (vgl. [X.], Urteil
vom 16. Mai 2006 -
VI [X.], [X.], 2326 Rn. 7 f. [zum Austausch eines Glasausschnitts einer Zimmertür]; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2008 -
VIII ZR 321/07, aaO Rn. 18 [zur [X.]]).
Die
vorstehenden
Maßstäbe hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt und -
wie bereits ausgeführt -
eine Räum-
und Streupflicht der Beklagten für die

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Unfallstelle rechtsfehlerfrei verneint; übergangener Sachvortrag wird von der Revision nicht geltend gemacht.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 14.01.2016 -
11 O 28823/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2016 -
1 [X.] -

Meta

VIII ZR 255/16

21.02.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. VIII ZR 255/16 (REWIS RS 2018, 13552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13552

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VIII ZR 255/16

III ZR 86/15

VI ZR 138/11

1 U 790/16

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