Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. 3 StR 467/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5072

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/05 vom

9. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von Rechtsanwalt B.

aus B.

auf seine unterlassene Bestellung als Pflichtverteidiger gestützte [X.] ist schon deswegen offensichtlich unbegründet, weil sich aus seinen Ausführun-gen zur Begründung der Revision (vgl. unter anderem zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO: Dem Angeklagten habe das letzte Wort nochmals gewährt werden müssen, weil er sich in seinem letzten Wort erstmals eingelassen habe) ergibt, dass seine Bestellung als Pflichtverteidiger zu einer weiteren Aufklärung nicht hätte beitragen können. [X.] [X.]

von [X.]

Becker

Meta

3 StR 467/05

09.02.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. 3 StR 467/05 (REWIS RS 2006, 5072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5072

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