Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. 2 ARs 53/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2645

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[X.]/00vom30. März 2000in der [X.] gegen das BetäubungsmittelgesetzAz.: 1146 [X.] 333 Js 36135/96 [X.]Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht [X.] -Der 2.Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 30. März 2000 beschlossen:Das [X.] ist für die Bewährungsaufsichtund die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-setzung zur Bewährung beziehen, zuständig.Gründe:Durch Urteil des [X.] vom 12. August 1996 (1146 [X.] 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von [X.] erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt [X.]. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das [X.] dienachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem[X.] übertragen, nachdem der Verurteilte seinenWohnsitz nach [X.] verlegt hatte. Durch Urteil des [X.]vom 15. September 1999 (1122 [X.] 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteiltenauf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkanntworden. Auch in diesem Verfahren hat das [X.] durch [X.] vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzungzur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem[X.] übertragen. Das [X.]hat in dem Verfahren 1146 [X.] 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Straf-aussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig er-klärt und die Sache dem [X.] vorgelegt. Das [X.] hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht [X.]-- 3 -Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des [X.] beantragt.Das [X.] war zwar als erstinstanzliches Gericht in bei-den Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren dieZuständigkeit für die [X.] bindend an das Amtsgericht[X.]-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2StPO), käme eine Zuständigkeit des [X.] in entsprechenderAnwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die [X.] in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Ausein-anderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedeneGerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf [X.] widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, [X.] in [X.], [X.] Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt [X.] nicht zum Tragen, da das [X.] auch in dem weiteren- 4 -Verfahren die Zuständigkeit für die [X.] dem Amtsgericht[X.]-Tiergarten übertragen hat. Das [X.] ist [X.] für diese Entscheidungen zuständig.[X.] [X.]Rothfuß Ernemann

Meta

2 ARs 53/00

30.03.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. 2 ARs 53/00 (REWIS RS 2000, 2645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2645

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