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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 350/14
vom
14. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. August 2014
beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Februar 2014 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den auf Verletzung des § 252 StPO gestütz-ten Verfahrensrügen:
Vorbehaltlich der Fragen der Rügebefugnis und des zureichenden [X.] in der Revision bestand für die polizeilichen Vernehmungen der Ehefrau des Angeklagten I.
S.
in [X.], deren übersetzte Niederschriften in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, kein aus §§ 52, 252 StPO abzu-leitendes Verwertungsverbot (vgl. dazu [X.], Urteile vom 11. April 1973
2 StR 42/73, [X.]St 25, 176, und vom 16. März 1977
3 [X.], [X.]St
27, 139). Die Zeugin war in der Hauptverhandlung unerreichbar, so dass nicht zu klären war, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Ge-brauch machen wolle. Dieses hatte zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen [X.] noch nicht bestanden, so dass sie dabei nicht zu belehren gewesen war. Die Verlesung erfolgte nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einverständnis der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Das Ergebnis der Vernehmungen ist im Urteil ausschließlich zugunsten der Angeklagten verwendet worden, indem -
3
-
hierdurch Zweifel an sie weitergehend belastenden Angaben der Geschädigten begründet wurden ([X.] ff.). Aus Letzterem ergäbe sich auch ein Aus-schluss des [X.] auf dem geltend gemachten Verstoß.
[X.]Schneider
Dölp König
Meta
14.08.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2014, Az. 5 StR 350/14 (REWIS RS 2014, 3469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3469
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 350/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Verwertungsverbot für die polizeilichen Vernehmungen eines in der Hauptverhandlung unerreichbaren zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen
3 StR 377/18 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren gegen Heranwachsenden: Höchstmaß der Jugendstrafe bei Mordversuch; einzelne Vernehmungen betreffender Teilverzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht
4 StR 584/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 584/17 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Zulässigkeit der Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls
4 StR 345/06 (Bundesgerichtshof)
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