Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. 5 StR 463/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 330

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5 [X.]/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2004 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO in den beiden [X.]aus-sprüchen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 57 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 31 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch [X.]; im übrigen ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Der Verurteilung des Angeklagten liegen unter anderem 20 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zum Nachteil seiner Tochter und zehn Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zum Nachteil seines [X.] zu Grunde, welche das [X.] zutreffend nach § 148 [X.] bewertet hat. Die übrigen Taten hat das [X.] nach bundesdeutschem Strafrecht beurteilt. - 3 - Bei der Straffindung hat das [X.] für die nach [X.] zu beurteilenden Taten zum Nachteil seiner Tochter eine Hauptstrafe von zwei Jahren und für die Taten zum Nachteil seines [X.] eine weitere Haupt-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und aus den beiden [X.] mit den verhängten Einzelstrafen für die nach bundesdeut-schem Recht zu beurteilenden Taten eine Gesamtstrafe gebildet.
2. Diese Vorgehensweise hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Gemäß §§ 63, 64 [X.] war bei der Aburteilung mehrerer Taten stets eine Einheitsstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12 und 13). Dieser Grundsatz galt auch dann, wenn mehrere Taten zum Nachteil unterschiedlicher Opfer zu beurteilen waren. Demnach hätte das [X.] für die nach [X.] zu beurteilenden Taten nur eine Hauptstrafe verhängen dürfen. Die Aufhebung der [X.] zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Der neue Tatrichter wird lediglich eine Hauptstrafe für die ersten 30 zum Nachteil der Kinder des Angeklagten begangenen Taten gemäß §§ 63, 64, 148 [X.] festzusetzen haben und aus dieser und den [X.] zutreffend nach bundesdeutschem Strafrecht beurteilten und rechts-fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben. [X.] Basdorf Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 463/04

08.12.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. 5 StR 463/04 (REWIS RS 2004, 330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 330

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