Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2006, Az. 2 StR 198/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2034

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[X.] vom 30. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beteiligten am 30. August 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2005, auch soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig sind und 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des [X.] zurück-verwiesen. II[X.] Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

- 3 - Gründe: [X.] Das [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu mehrjährigen Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. 1 Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der [X.] mit Urteil vom heutigen Tag das angegriffene Urteil des [X.]s Frankfurt am Main mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten [X.], [X.] , [X.].
und [X.]die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 I[X.] 1. Soweit das [X.] die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, ist der Schuldspruch, auch bezüglich des Angeklagten [X.], im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 3 Nach den getroffenen Feststellungen lief der Angeklagte [X.] , nach-dem das spätere Tatopfer aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, um das Ta-xi herum und schlug und trat gemeinsam mit den übrigen Angeklagten auf den Fahrer ein. 4 - 4 - Sodann stieß [X.] , der seine ursprüngliche [X.] hatte, das Tatopfer in das [X.] hinein, um es vor den weiteren Einwirkun-gen der anderen zu schützen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen die übrigen Angeklagten wahr. 5 Die rechtliche Würdigung des [X.]s, die Körperverletzungshand-lungen des Angeklagten [X.] seien für den Tod des [X.] ursächlich geworden, ist nicht zu beanstanden und wird von den tatsäch-lichen Feststellungen getragen. Denn schon den Gewalthandlungen [X.] s haftete die tatbestandsspezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs an. Dieser unmittelbare [X.] wurde durch die nachfolgenden Tathand-lungen der weiteren Angeklagten nicht unterbrochen (vgl. [X.], 333, 334). Die für das Leben des [X.]fahrers bestehende und sich im weiteren [X.] realisierende Gefahr wurde durch die von [X.]verübten [X.] unmittelbar mitbegründet. Das Tatopfer geriet bereits durch die Körperverletzungshandlungen [X.]s in eine Lage, in der es den weiteren Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermochte und den nachfolgenden Einwirkungen, die, für die Angeklagten vorhersehbar, zu seinem Tod führten, schutzlos ausgeliefert war. 6 2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer tateinheitlich begange-nen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB ist aus [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden. 7 3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körper-verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (sowie § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StGB, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft), hat jedoch zu entfallen. Der Tatbestand des § 224 StGB wird hier von demjenigen der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB konsumiert (vgl. BGHR StGB § 227 Todesfolge 4; 8 - 5 - [X.]/Fischer § 227 Rdn. 12). Denn nach den Feststellungen des Landge-richts wurde die Gefahr für das Leben des Opfers gerade durch das gemein-schaftliche Zusammenwirken der Angeklagten verursacht. Der in dem [X.] Angriff zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt wird daher von dem Unrechtsgehalt des § 227 Abs. 1 StGB mit umfasst. 4. Die Änderung des Schuldspruchs durch den [X.] hat die Aufhebung der [X.] mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Denn das [X.] hat die tateinheitliche Verwirklichung einer gefährlichen Körperver-letzung durch die Angeklagten ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass sich dieser Umstand auf die Höhe der vom [X.] erkannten Strafen ausgewirkt hat. 9 5. Die Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des [X.] mit den zugehörigen Feststellungen ist nach § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten [X.]zu erstrecken. 10 - 6 - 6. Der [X.] hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu erneuter Verhandlung und Ent-scheidung an eine Jugendkammer des [X.] zurückverwie-sen. 11 [X.] Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 StR 198/06

30.08.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2006, Az. 2 StR 198/06 (REWIS RS 2006, 2034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2034

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