Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2008, Az. IV ZR 138/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5307

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 138/07 vom 27. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] [X.] am 27. Februar 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 27. April 2007 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.
Auf eine Vernehmung der Zeugen S. , [X.]und [X.]kam es nicht an. Wie bereits das [X.] ausgeführt hat, können diese Zeugen nichts dazu bekun-den, wie es zu der umstrittenen Unterschrift des [X.] unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 [X.] ist. Es gibt auch keinen Lebenserfahrungssatz, dass die neben der Unterschrift der Ehefrau stehende Unterschrift des Erblassers unter einem als [X.] bezeichneten Schriftstück auch tatsächlich vom Erblasser herrührt, wenn er es mit der Bemerkung "das haben wir gemacht" mit [X.] hat. Überdies hat es sich nach der von der Be-schwerde in Bezug genommenen Aussage des Zeugen - 3 -

S. bei dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nur um einen Entwurf gehandelt, auf dessen Grundlage ein notarielles Testament erst noch hätte errichtet werden sollen, der aber selbst noch keine Verfügung von Todes wegen darstellt. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass jede unter Nr. 4 des § 2339 Abs. 1 BGB fallende Handlung zur Erbunwürdigkeit führt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1969 - [X.] - NJW 1970, 197 unter 2 b; OLG Stuttgart ZEV 1999, 187 mit Hinweis auf die Nichtan-nahme der Revision S. 188). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des [X.]. - 4 -

3. Streitwert: 800.000 •
[X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -

Meta

IV ZR 138/07

27.02.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2008, Az. IV ZR 138/07 (REWIS RS 2008, 5307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5307

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.