Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. IV ZB 7/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12253

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IV ZB 7/15

vom

22. April 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.] Schoppmeyer

am 22. April 2015

beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm einen Rechtsanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des [X.] Berufung eingelegt. Das [X.] hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen und den Antrag des [X.] zurückgewiesen, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist zu gewähren.

Der Kläger beantragt nunmehr, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ei-nen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] beizuordnen. Weiter behauptet er, er finde keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt.

2. Der Antrag des [X.], ihm einen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78b ZPO beizuordnen, ist unbegründet.

1
2
3
-
3
-

a) Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich. Diese Vorschrift
setzt voraus, dass der [X.] [X.] bewilligt worden ist, weil sie nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses aufzubringen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, keine Prozesskostenhilfe zu benötigen.

b)
Auch die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines [X.] gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
Eine [X.], die die Bei-ordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts-anwalt gefunden hat (z.B. Senatsbeschlüsse
vom 22. August 2011

IV ZR 77/11 juris Rn. 5; vom 16. Februar 2004

IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864
m.w.[X.]). Hierzu muss die [X.] darlegen, welche Bemühun-gen sie unternommen hat. Derartige Ausführungen fehlen. Der Kläger trägt lediglich vor,
er habe bei einer Rechtsanwältin angefragt, die das

4
5
-
4
-

Mandat abgelehnt habe. Weitere Bemühungen, einen zu seiner Vertre-tung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zeigt der Kläger nicht auf. Das ge-nügt den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht.

[X.]

[X.] [X.]

Dr. [X.][X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2014 -
37 [X.] 5245/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.01.2015 -
9 [X.]/14 -

Meta

IV ZB 7/15

22.04.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. IV ZB 7/15 (REWIS RS 2015, 12253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12253

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.