Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. I ZR 33/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1117

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Oktober 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 2 a) Verknüpft ein Unternehmen den Produktabsatz mit der Förderung [X.], sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sog. Sponsoring), [X.] es regelmäßig nicht gegen das Verbot unangemessener unsachlicher Beeinflussung des Kunden i.S. von § 4 Nr. 1 [X.]. b) Verspricht ein Unternehmen allgemein für den Fall des Erwerbs seiner [X.], einen Dritten zu unterstützen, so folgt daraus noch nicht, dass über die Details dieser Leistung aufgeklärt werden muss. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklären-den Hinweisen. c) Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das [X.] nach § 5 [X.] bei einer Verknüpfung des [X.] mit dem [X.] einer Sponsoringleistung. [X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Oktober 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte betreibt eine Brauerei. Sie warb in der [X.] von Ende April 2002 bis Ende Juli 2002 für das von ihr hergestellte und im gesamten Bundes-gebiet vertriebene Bier mit einer von ihr als "[X.] Regenwaldprojekt" bezeichneten Aktion. Dazu legte sie in den Verkaufsstellen den Bierkästen das nachfolgend schwarz-weiß wiedergegebene Einlegeblatt (Anlage A zur Klage-schrift des [X.] zu 1) bei, in dem es u.a. heißt: 1 "Schützen Sie 1 m² Regenwald. Die [X.] Regenwald-Aktion läuft vom 01.05. bis [X.] In diesem [X.]raum wird mit jedem gekauften Kasten [X.] 1 m² Regenwald in [X.] Sangha nachhaltig geschützt. Dies stellt der [X.] Deutschland sicher." - 3 - - 4 - - 5 - Zudem warb die Beklagte mit [X.] unter Beteiligung des Journalisten und Fernsehmoderators [X.], die (entsprechend der Anlage 3 zur Klageschrift des [X.] zu 2) folgende Inhalte hatten: 2 "Das [X.] Regenwaldprojekt. Stellen Sie sich vor, Sie gehen zu Ihrem Getränkehändler und der sagt Ihnen, wenn Sie jetzt einen Kasten [X.] kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. [X.], wieso Regenwald? Weil es Themen gibt, für die man sich auch mit ungewöhnlichen Mitteln engagieren kann und so ist [X.] auf die Idee gekommen, unterstützt vom [X.] und dem [X.], eine einmalige Aktion ins Leben zu rufen. Das [X.] Regenwaldprojekt. Dieses Schutzprojekt hilft dort, wo die Natur besonders kostbar ist. In den [X.] Regenwäldern. Hier gibt es eine einzigartige Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten. Doch dieser Reichtum ist von der Zerstörung bedroht. So wie im [X.] [X.] [X.]. Sie [X.] helfen, dieses Naturparadies zu erhalten. Mit jedem Kasten Kromba-cher, den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Und der [X.] sorgt dafür, dass diesem Regenwald in den kommenden 100 Jahren nichts passiert. Wir zeigen Ihnen in den nächsten Wochen, warum es sich lohnt, für den Regenwald aktiv zu werden, und Sie sehen, wie mit jedem Kasten [X.] Quadratmeter für Quadratmeter ein Stück mehr von der Vielfalt des Regenwaldes geschützt wird. Der Anfang ist also gemacht. Auf unserer Aktionsuhr sehen Sie jede Woche den [X.] Stand und ich halte Sie über das Projekt ab jetzt auf dem [X.]. Das [X.] Regenwaldprojekt." "Mit [X.] können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Das hier ist das [X.] [X.]gebiet in [X.]. Für diesen einzigartigen Lebensraum hat [X.] mit dem [X.] ein Schutzpro-jekt gestartet. Und Sie können es unterstützen. Mit jedem Kasten Krom-bacher, den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Dafür sorgt der [X.] die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das [X.] Regenwaldprojekt. Handeln und genießen." "Mit [X.] können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Mit jedem Kasten [X.], den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regen-wald. Dafür sorgt der [X.] die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das [X.] Regenwaldprojekt. Handeln und genießen." "Kennen Sie den Unterschied zwischen den Kästen hier und dem afrika-nischen Regenwald? Die werden wieder zurückgebracht, aber wenn der Wald mal weg ist, wächst er nicht mehr nach. Jetzt schützen Sie mit je-dem Kasten [X.], den Sie kaufen, 1 m² Regenwald. Dafür sorgt der [X.]. Das finde ich richtig gut. Das [X.] Regenwaldprojekt. Handeln und genießen." - 6 - 3 Der Kläger zu 1, der [X.] in der [X.], hat die im Einlegeblatt enthaltene Werbung wegen irreführender Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Es werde der Anschein erweckt, dass mit dem Kauf jedes Kastens [X.] Bier ein Quadratmeter Regenwald in ei-ner Art dinglich gesicherter Patenschaft geschützt werde, während tatsächlich nur eine allgemeine finanzielle Unterstützung erfolge. Darüber hinaus ver-schleiere die Beklagte, dass sie pro Kasten Bier - entgegen der angesichts des hohen [X.] erweckten [X.] - nur einen geringen Betrag von wenigen Cent an den [X.] ([X.]) abführe, mit dem ein nachhaltiger Schutz kaum gewährleistet werden könne. Außerdem sei die Werbung intransparent. Es erfolge keine Aufklärung darüber, wie der Schutz aussehe, wie er gewährleistet werde und für welche Dauer er geschaf-fen werden solle. Der Kläger zu 2, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., hat die Ansicht vertreten, eine derartige [X.] sei schon deshalb unzulässig, weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und dem Engagement für die Umwelt fehle. Die [X.] sei zudem irreführend. Der Verbraucher verstehe die Werbung so, dass die Beklagte oder der [X.] eine Rechtsposition erwerbe, die das [X.] den Zugriffen Dritter entziehe, während tatsächlich nur eine Spende er-folge. Durch die mit der Zuwendung finanzierten Maßnahmen könne das Gebiet nicht dauerhaft vor Rodungen geschützt werden. Aufgrund der fehlenden Auf-klärung über die Art und Weise der Unterstützung sei zudem dem Transpa-renzgebot nicht ausreichend Rechnung getragen. 4 - 7 - Der Kläger zu 1 hat beantragt, 5 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Absatz von [X.] Bier wie folgt zu werben: "Schützen Sie 1 m² Regenwald. – In diesem [X.]raum wird mit jedem gekauften Kasten Kromba-cher 1 m² Regenwald in [X.] Sangha nachhaltig geschützt. – Jeder Kasten [X.] hilft. Vielen Dank für Ihr Engagement." und/oder "Helfen Sie! Mit jedem Kasten [X.] von – bis –" (es folgt jeweils eine [X.]angabe) nach Maßgabe der Anlage A zur Klageschrift vom 1. April 2003. - 8 - Der Kläger zu 2 hat beantragt, 6 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie in Anlage 3 zur Klageschrift vom 16. April 2003 wiedergegeben, mit Werbespots zu werben, in denen es heißt (es folgt die vorstehend wiedergegebene Darstellung des Fernseh-werbespots). Weiterhin hat der Kläger zu 2 die Erstattung von Kosten in Höhe von 235,82 • nebst Zinsen für eine Abmahnung und das Verlangen einer Ab-schlusserklärung gegenüber der [X.] begehrt. 7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, mit der Werbung werde keine weitergehende Förderung zugunsten des Re-genwald-Projekts versprochen als im Ergebnis gewährleistet sei. Der pro Kas-ten abgeführte Betrag reiche aus, um den versprochenen Schutz von einem Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu ermöglichen. Die Werbung sei auch nicht wegen fehlender Aufklärung über die Durchführung des Schutzes des [X.] wettbewerbswidrig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthalte kein allgemeines Transparenzgebot. Aufklärungspflichten im Rahmen von Kopplungsgeschäften bestünden nur dann, wenn die versprochene Leis-tung einen Marktwert habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die angegriffenen Werbeaussagen fielen zudem in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. [X.] spürbarer Beeinträchtigung des [X.] sei das beantragte Verbot verfassungswidrig. 8 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. 9 - 9 - 10 Die hiergegen eingelegte Berufung der [X.] hat das Berufungsge-richt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich des Antrags des [X.] zu 1 die "Oder"-Verknüpfung entfallen ist ([X.], [X.]. v. 13.1.2004 - 4 [X.], abrufbar bei juris; zum Verbot im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: [X.] [X.] 2003, 975). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen, die Revision [X.]. 11 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche sowie den [X.] für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-führt: 12 Die angegriffenen Werbemaßnahmen verstießen gegen § 1 [X.] (a.[X.]). Zwar sei die Werbung weder unter dem Gesichtspunkt des psychischen Kauf-zwangs noch unter dem der gefühlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig. Der Werbung fehle es aber an der erforderlichen Transparenz. Allerdings gebe es im Wettbewerbsrecht kein allgemeines Transparenzgebot. Die Vorschrift des § 1 [X.] (a.[X.]) habe jedoch auch den Zweck, den Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung zu schützen. Die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung sei bei einer Werbung für ein Kopplungsgeschäft gegeben, das in besonderer Weise anlockend wirke, wenn der Kunde nur unzureichend über dessen Zusammen-setzung informiert und dadurch über den tatsächlichen Wert der Zusatzleistung getäuscht werde. Den Anforderungen an die erforderliche Transparenz müsse 13 - 10 - auch genügt werden, wenn - wie vorliegend - eine nicht handelsübliche Ware als Zusatzleistung angeboten werde. Die Attraktivität des streitgegenständli-chen Angebots liege in dem problemlos erscheinenden "Kauf" eines "guten Umweltgewissens". Im Falle der Verbindung einer altruistischen Handlung mit dem Absatz einer Ware sei es daher erforderlich, dass der Verbraucher in der Werbung darüber aufgeklärt werde, wie das für die Kaufentscheidung mit ent-scheidende Ziel der altruistischen Handlung erreicht werden solle. Den Anforderungen an die Transparenz trage die angegriffene Werbung nicht Rechnung. Die Beklagte mache nicht deutlich, wie das Resultat des Kaufs eines Kastens [X.] Bier, das auch in dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald bestehe, erreicht werden solle und ob es überhaupt realisierbar sei. 14 Auf den Schutz von Art. 5 GG könne sich die Beklagte nicht berufen, da es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen um Tatsachenbehauptungen handele. 15 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine abschlie-ßende Entscheidung über die Klageanträge nicht möglich, weil das Berufungs-gericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getrof-fen hat, ob die angegriffene Werbung der [X.] irreführend ist (§ 3 [X.] a.[X.], §§ 3, 5 [X.]). 16 1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-holungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auch auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 96/02, [X.], 442 = [X.], 474 - Direkt ab Werk). 17 - 11 - 18 2. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 1 [X.] zu. Die Werbung der [X.] ist nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemesse-nen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Aus den bisherigen [X.] ergibt sich auch nicht, dass die beanstandete Werbung irreführend i.S. von § 5 [X.] ist. a) Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung zu Recht nicht be-reits deshalb als wettbewerbswidrig angesehen, weil diese an das [X.] der angesprochenen Verkehrskreise appelliert, ohne dass ein sachli-cher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Enga-gement und der beworbenen Ware besteht. Nach der Rechtsprechung des Se-nats reicht dieser Umstand für sich allein nicht aus, um eine unangemessene unsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 [X.] anzunehmen (vgl. [X.] 164, 153 [X.] 18 ff. - Artenschutz). 19 b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Verknüpfung der Förderung des [X.] mit dem [X.] für sich allein gesehen die Unlauterkeit der beanstandeten [X.] nicht begründen kann. 20 Im Rahmen der Wertreklame ist es dem Unternehmer nach der Recht-sprechung des Senats grundsätzlich nicht verwehrt, die Abgabe von zwei keine Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass beim Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgege-ben wird (vgl. [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, [X.], 161 [X.] 14 = [X.], 69 - [X.]schrift mit Sonnenbrille; zu § 1 [X.] a.[X.]: [X.] 151, 84, 86 - [X.]). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Unterneh-mer den Produktabsatz statt mit einer zusätzlichen Ware mit der Förderung so-21 - 12 - zialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sogenanntes Sponso-ring) koppelt. Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelmäßig nicht dadurch gefährdet, dass seine Kaufentscheidung nicht auf ausschließlich wirt-schaftlichen Überlegungen, sondern auch auf der Möglichkeit beruht, sich durch die vom Unternehmer versprochene Förderung eines Dritten mittelbar für das damit verbundene Ziel zu engagieren. Die Schwelle zur Unlauterkeit nach § 4 Nr. 1 [X.] wird erst überschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausmaß er-reicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen vermag ([X.], [X.]. v. 23.2.2006 - I ZR 245/02, [X.], 511 [X.] 21 = [X.], 582 - [X.]; [X.]. [X.] - I ZR 145/03, [X.], 949 [X.] 16 = [X.], 1370 - Kunden werben Kunden). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt der [X.] überlassen, ob er sich bei seiner Kaufentschei-dung von dem Engagement des Unternehmers beeinflussen lässt. c) Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, dass die [X.] Werbemaßnahmen wettbewerbswidrig seien, weil die Beklagte nicht aus-reichend über die Art und Weise informiert habe, wie der angekündigte Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine entsprechende allgemeine Informationspflicht ist dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen. 22 aa) Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der [X.] ausdrücklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden (vgl. Begr. zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 f.). Er hat vielmehr Informationspflich-ten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisausschreiben oder Gewinn-spielen in § 4 Nr. 4 und Nr. 5 [X.] vorgesehen und in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] anerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein kann. [X.] ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so 23 - 13 - dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezu-führen, also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl. Begr. zum Regierungs-entwurf, BT-Drucks. 15/1487, [X.]). Allein aus der Tatsache, dass der Kunde mit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung an den [X.] unterstützt, also insoweit mit dem Unternehmen "an einem Strang zieht", oder, wie das Berufungsgericht es ausgedrückt hat, ein gutes Umweltgewissen "kauft", folgt noch nicht, dass er im Rahmen der Werbung über die Details [X.] werden muss, wie der versprochene Schutz des Regenwalds erreicht werden soll. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung rele-vante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich aus dem [X.] eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen. [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den missbräuchlichen Kopplungsangeboten kann eine Irreführung anzunehmen sein, wenn über den Inhalt der zusätzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird (vgl. zu § 4 Nr. 1 [X.]: [X.] [X.], 161 [X.] 15 - [X.]schrift mit Sonnenbrille; zu § 1 [X.] a.[X.]: [X.] 151, 84, 89 - [X.]; [X.] 154, 105, 108 f. - [X.]). Diese zu § 1 [X.] a.[X.] entwickelte Rechtsprechung ist auf das nunmehr geltende [X.] übertragbar, wobei die Frage der Unlauterkeit einer unzureichenden Information am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu messen ist ([X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 [X.] [X.] 1.39; Seichter in [X.], jurisPK-[X.], § 4 Nr. 1 [X.] 58; [X.], [X.], 1079, 1104; Heermann, [X.], 141, 146; für eine Anwendung im Rahmen von § 4 Nr. 1 [X.]: [X.]/[X.], [X.], § 4-1 [X.] 129). Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung; eine solche wird von einem verständigen Verbraucher auch nicht erwartet. Die Verpflichtung zu aufklärenden Angaben besteht nur dann, wenn anderenfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer 24 - 14 - angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist ([X.] 154, 105, 108 f. - Gesamt-preisangebot; [X.] [X.], 161 [X.] 15 - [X.]schrift mit Sonnenbrille). 25 cc) Danach besteht im Falle der Kopplung eines Absatzgeschäftes mit einem [X.], kulturellen, sportlichen oder ökologischen Engagement weder aufgrund des Verbots einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf Marktteilnehmer (§§ 3, 4 Nr. 1 [X.]) noch unter dem Gesichtspunkt der irrefüh-renden Werbung (§§ 3, 5 [X.]) eine allgemeine Verpflichtung des Unterneh-mens, über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe bzw. den Wert der Zuwendung aufzuklären ([X.], 51, 52; [X.]/[X.] aaO § 4-1 [X.] 370; Gloy/Loschelder/Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 63 [X.] 67; [X.]/Stuckel, [X.], § 4 Nr. 1 [X.] 109; [X.], [X.] 2003, 924, 927; [X.], [X.], 1142, 1144; für weitergehende Informationspflichten: [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 [X.] [X.] 1.165; Seichter in [X.] aaO § 4 Nr. 1 [X.] 116; [X.]/[X.], Festschrift [X.], 2003, [X.]7, 217; offengelassen von [X.], Festschrift [X.], 2003, [X.], 205). [X.] ein Unternehmen in der Werbung, ein bestimmtes Projekt zu unterstüt-zen, besteht der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass sich der Verbraucher durch den [X.] für das entsprechende Ziel engagieren kann, ohne eigene weitere Aufwendungen über den Kaufpreis hinaus tätigen zu müssen. Hat der Werbende keine nach Art und Umfang näher bestimmte Leistung versprochen, wird der Verbraucher nur erwarten, dass das werbende Unternehmen zeitnah überhaupt eine Unterstützungsleistung erbringt und diese nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Davon abgesehen ist die Werbung mit einem nicht näher spezifizierten Sponsoring allein nicht [X.], aufgrund mangelnder Transparenz die angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich i.S. von § 4 Nr. 1 [X.] zu beeinflussen oder sie über die Art und Weise der Unterstützungsleistung oder deren Umfang zu täu-schen. - 15 - 26 [X.]) Trifft die Beklagte danach keine generelle Pflicht, in der Werbung über die konkret ergriffenen Maßnahmen zur Förderung des [X.] zu informieren, steht den Klägern kein Unterlassungsanspruch wegen feh-lender Transparenz der Werbung mit der Förderung des Projekts nach § 4 Nr. 1 [X.] zu. 3. Da die Werbung der [X.] auch nicht wegen fehlender Transpa-renz nach § 1 [X.] a.[X.] unlauter ist, können die Feststellungen des [X.] auch nicht die Verurteilung der [X.] zur Erstattung der Auf-wendungen des [X.] zu 2 tragen. 27 II[X.] Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). 28 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte gegen das [X.] nach § 3 [X.] a.[X.], §§ 3, 5 [X.] ver-stoßen hat, weil sie in ihrer Werbung zur Förderung des Regenwaldprojektes mehr verspricht, als sie tatsächlich an Leistung erbringt und dadurch die be-rechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht werden. 29 2. Die Kläger haben hierzu vorgebracht, der Verkehr verstehe die bean-standeten Werbeaussagen, insbesondere die in den sonstigen Werbetext ein-gebundene Werbeformel, mit jedem gekauften Kasten [X.] werde ein Quadratmeter Regenwald in [X.] Sangha geschützt, dahin, dass der ver-sprochene Schutz von einem Quadratmeter Regenwald dergestalt realisiert werde, dass eine wie auch immer geschützte Rechtsposition erworben werde, mit der eine Abholzung der geschützten Flächen verhindert werden könne. [X.] sei dies aber nicht der Fall. 30 - 16 - 31 Der Kläger zu 1 hat außerdem vorgetragen, die Beklagte habe je Kasten Bier nur wenige Cent an den [X.] abgeführt, während der Verbraucher mit Blick auf die beanstandete Werbung von einer umfangreicheren Unterstützung ausgegangen sei (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein: [X.] aaO [X.], 205; [X.]/[X.] aaO [X.]7, 217). a) Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, wie der Verkehr die Werbung der [X.] im Hinblick auf die Art und Weise und den Umfang der Unterstützung zur Sicherung des Regenwaldes auffasst und ob diese Vor-stellung sich mit den Unterstützungsleistungen der [X.] an den [X.] deckt. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die an-gegriffenen Werbeaussagen in einem Kontext stehen, von dem sie nicht ohne weiteres losgelöst beurteilt werden können. 32 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Auffassung des Verkehrs von Art und Umfang des Engagements der [X.] für das Regenwaldprojekt mit ihren tatsächlichen Unterstützungsleistungen übereinstimmt, wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung grundsätzlich bei den Klägern liegt. Diese haben jedoch hinsichtlich des konkret abgeführten [X.] keine genaue Kenntnis und auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügt und die Aufklärung ohne Weiteres leisten kann. Daher kann die Beklagte nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen. Dies setzt voraus, dass die Kläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechen-den Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt haben ([X.], [X.]. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, [X.] 1997, 229, 230 = [X.], 183 - [X.] - 17 - kompetenz; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 5 [X.] [X.] 3.23; [X.]/Büscher aaO § 12 [X.] 276). 34 b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fehlvorstellung des Publikums vorliegt, wird es in die Beurteilung einzubezie-hen haben, dass unrichtige Angaben nur dann gegen das [X.] nach § 3 [X.] a.[X.], §§ 3, 5 [X.] verstoßen, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, im vorliegenden Fall also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen ([X.], [X.]. [X.], [X.] 2000, 914, 915 = [X.], 1129 - Tageszulassung II; [X.]. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, [X.] 2003, 628, 630 = [X.], 747 - Klosterbrauerei). Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbe-werbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden ([X.], [X.]. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, [X.] 2000, 239, 241 = [X.], 92 - [X.]). Im vorliegenden Fall könnten sich aber im Hinblick auf die Werbung mit dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald beim Erwerb eines Kastens [X.] Bier Zweifel ergeben, wenn es dem Verbraucher nicht unbedingt auf die Art und Weise ankommt, wie den Belangen des [X.] getragen wird, sondern vielmehr darauf, dass eine nennenswerte Förde-rung des [X.] erfolgt. In diesem Zusammenhang könnte die Bereit-schaft des Publikums zum Kauf der derart beworbenen Produkte der [X.] - 18 - aber auch größer sein, wenn der Käufer die Vorstellung hat, mit seiner im [X.] nur mittelbaren Zuwendung einen ganz konkreten Schutz für eine bestimmte Fläche Regenwald zu erreichen und nicht nur ein Umweltprojekt allgemein zu fördern. [X.] [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.08.2003 - 7 O 50/03 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2004 - 4 [X.] -

Meta

I ZR 33/04

26.10.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. I ZR 33/04 (REWIS RS 2006, 1117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1117

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4 U 112/03

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