Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 4 StR 379/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16748

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030216B4STR379.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 379/15

vom
3. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
Februar 2016 ein-stimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten D.

wird das Urteil
des [X.] vom 16.
März 2015, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamt-schuldner mit den Angeklagten C.

und Do.

verurteilt ist,
an den Adhäsionskläger A.

W.

549.000,00

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 1.
Oktober 2013 zu zahlen.
2.
Von einer Entscheidung über den
weiter gehenden [X.] gegen den Angeklagten D.

wird abgese-
hen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten D.

wird
verworfen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen beson-deren Kosten sowie die dadurch entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen, soweit der Anspruch zuerkannt worden i[X.] Soweit von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen worden ist, werden die entstandenen gerichtlichen Auslagen der Staatskasse auferlegt; die insoweit entstandenen notwen-digen Auslagen trägt jeder Beteiligte selb[X.]
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung, wegen Beihilfe zur Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchter räuberischer [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang zum Adhäsionsausspruch erfolgreich. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Nach den Feststellungen unter II.
4. und 5. des angefochtenen Urteils setzte der Angeklagte gemeinsam mit den Mitangeklagten C.

und Do.

an
seinem [X.] Schreiben von zwei Rechtsanwälten auf, um den Adhäsionskläger zur Zahlung eines Schweigegeldes zu bewegen. Um den Druck auf den [X.] zu erhöhen, entwickelte er unter der Mitwirkung und Aufsicht von
C.

und Do.

ein Dokument, das einem Urteil des [X.]s K.

stark
ähnelte. Nach Vorlage der vermeintlichen [X.] und von Auszügen des gefälschten Urteils zahlte der Nebenkläger 350.000

.

.
Der Angeklagte erhielt hiervon absprachegemäß einige hundert Euro (Fall
II.
4.). Da der Adhäsionskläger die geforderte Summe in kürzester Zeit aufgebracht hatte, setzten ihn C.

und Do.

weiter unter Druck. Der Adhä-
sionskläger zahlte ihnen daraufhin weitere 620.000

gefälschten Urteilsauszüge und [X.], die anschließend ver-brannt wurden
(Fall
II.
5.).
1
2
3
-
4
-
2.
Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten in diesen Fällen als eine Beihilfe zur
Erpressung
in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewertet.
Soweit diese Verurteilung auch eine Beihilfehandlung des Angeklagten zu der Erpressung im Fall
II.
5. erfasst, hält dies
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Urteil keine Feststellungen
zum Gehilfenvorsatz des Angeklag-ten D.

in Bezug auf die erneute Erpressung des Adhäsionsklägers mit
Hilfe derselben gefälschten Unterlagen enthält. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§
27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollen-dung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unter-stützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird ([X.], Urteil vom 18.
April 1996

1
StR
14/96, [X.]St 42, 135, 137
f.; [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2014

3
StR
167/14, [X.], 148, 150
jeweils mwN). Hier ist weder festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte wusste oder für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass C.

und Do.

die von ihm gefertigten
Unterlagen zu einer weiteren Erpressung nutzen würden.
Der Schuldspruch des Urteils ist von dem Rechtsfehler nicht berührt. Aber auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das [X.] hat die Strafe dem §
267 Abs.
3 Satz
1 StGB entnommen, weil ein Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht worden i[X.] Bei der konkreten Strafzumessung hat es
lediglich
berücksichtigt, dass der Vermögensschaden
weit über der Summe von 50.000

s-schadens großen Ausmaßes betrachtet wird. Dies trifft auch auf den dem An-geklagten D.

im Fall
II.
4. zuzurechnenden Vermögensschaden von
350.000

4
5
-
5
-
3.
Im Rahmen der Adhäsionsentscheidung durfte dem Angeklagten
D.

die Zahlung der weiteren 620.000

-
stellungen zu seiner Tatbeteiligung im Fall
II.
5. allerdings nicht zur Last gelegt werden. Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Feststellung des subjekti-ven Tatbestandes der Beihilfe zur Erpressung im Fall
II.
5. der Urteilsgründe allein zur Bestimmung des Umfangs des Adhäsionsanspruchs kommt nicht in Betracht ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Oktober 2010

4
StR 295/10, NStZ-RR 2011, 52; vom 8.
November 2005

4
StR
321/05, [X.]R StPO §
403 Anspruch
8 mwN; vom 28.
November 2002

5
StR
381/02, [X.], 113). Der Senat hat den Adhäsionsausspruch entsprechend berichtigt.
4.
Die Kostenentscheidung
beruht auf §
472a Abs.
1 und Abs.
2 StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
6
7

Meta

4 StR 379/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 4 StR 379/15 (REWIS RS 2016, 16748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16748

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