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PDF anzeigen[X.]/02vom25. Juli 2002in der [X.] Betrugs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerktder Senat:1. [X.] Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit [X.] bei der Hauptverhandlung am 13. März 2002 bestehen nicht. [X.] diese Frage einige Monate zuvor Gegenstand von Anträgen war, hat inder nur kurze [X.] dauernden Hauptverhandlung weder einer der beiden [X.] noch der Angeklagte selbst, der sich zur Sache geäußert hatte, [X.] geltend gemacht. Eine solche ergibt sich entgegen [X.] der Revision auch nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr.S. vom 8. Mai 2002, in dem eine mögliche Unterzuckerung allein [X.] der nachträglichen Angaben des Angeklagten ohne jegliche verifizierteMessungen als "nicht unwahrscheinlich" bezeichnet worden war.2. Die [X.] ist bereits unzulässig erhoben, da keine be-stimmte [X.] behauptet wird ("ob die Wechsel ... noch werthaltig- 3 -waren"). Im rigen wre sie auch [X.]. Da die festgestellte [X.] Wechsel durch die Hausbank die voraussichtliche Figkeit zur Einlsungim Flligkeitszeitpunkt einschließt, brauchte sich das [X.] des Angeklagten nicht gedrt sehen, weitere Beweiser-hebungen durchzufren.3. Soweit die mangelnde Feststellung der Werthaltigkeit der Wechselmit der Sachrltend gemacht wird, ist diese ebenfalls [X.]. [X.] der Wechsel - wie [X.] - die voraussichtliche [X.] Flligkeitszeitpunkt einschließt und Anhaltspunkte fr eine Verschlechterungder Zahlungsfigkeit der [X.] in der [X.] zwischen [X.] Wechsel und ihrem Umtausch in ungedeckte Schecks des Angeklagtendem Urteil nicht zu entnehmen sind, begegnet die ausdrckliche [X.], die Gescigte habe sich durch den Tausch einer sicherenVerwertungsmlichkeit begeben, keinen rechtlichen Bedenken.[X.] Miebach Pfister von [X.]
Meta
25.07.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. 3 StR 230/02 (REWIS RS 2002, 2118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2118
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