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PDF anzeigen[X.] (7)AK 2/2000vom9. Februar 2000in dem [X.] geheimdienstlicher [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am9. Februar 2000 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach denallgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.Gründe:Der Beschuldigte befindet sich in vorliegender Sache seit dem 29. Juli1999 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.]vom gleichen Tage (2 [X.] 218/99), zuletzt neu gefaßt durch Beschluß [X.] Dezember 1999 (2 [X.] 340/99), in Untersuchungshaft. Er ist, wie in [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] zutreffend aus-geführt wird, dringend verdächtig, von Anfang 1996 bis zu seiner vorläufigenFestnahme am 28. Juli 1999 für den Geheimdienst einer fremden Macht, beidem es sich entweder um den zivilen Auslandsnachrichtendienst [X.] oder um den auch Aufklärung betreibenden [X.] handelt, eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die [X.] ausgeübt zu haben, die auf die Mitteilung oder Lieferung von [X.], Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet war (Vergehen, strafbarnach § 99 StGB). Gegenstand der Verratstätigkeit des Beschuldigten war vorallem die Lieferung von firmenvertraulichen Unterlagen der [X.] GmbH in [X.] und der [X.], Gesell-schaft für flugchemische Antriebe mbH, mit Sitz in [X.]/[X.], beides Unter-nehmen der [X.] ([X.]). Thematisch befassen sichdie Firmenunterlagen vor allem mit teilweise noch im Planungsstadium befindli-chen Lenkflugkörper-Waffensystemen zur Panzer- und Flugabwehr, mit [X.] für einen hochbeschleunigenden Flugkörper, mit zu-künftigen, von [X.] angetriebenen Luft-Luft-Flugkörpern sowie miteinem in der Entwicklungsphase befindlichen Lenkflugkörper-Waffensystemauf Lichtwellenleiter-Basis. Ein Teil der Schriftstücke war als Verschlußsachegekennzeichnet oder mit firmeninternen Geheimhaltungsvermerken versehen.Diese Unterlagen hatte ihm der Mitbeschuldigte [X.], der zuletzt bei [X.] den Vertrieb Panzerabwehr leitete, zu Verratszwecken überlassen.Der Beschuldigte, der unter dem Tarnnamen "G. " seit 1991 auchInformant des [X.] gewesen sein und diesen zu keinemZeitpunkt über seine Beziehungen zum [X.] Geheimdienst unterrichtethaben soll, soll für die Lieferung von dem ihn führenden [X.] Nachrich-tendienst ein Entgelt in Höhe von mindestens umgerechnet 290.000 [X.] haben. Wegen der Einzelheiten des [X.] nimmt der Senat Bezugauf die Begründung in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des [X.].Bei dem Beschuldigten bestehen aus den in den Haftbefehlen genann-ten Gründen die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr.Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismäßig,da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren eine erhebliche Freiheitsstrafe- 4 -zu erwarten hat. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch wenigereinschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO erreicht werden.Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft übersechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die [X.] und der besondere Umfang der Ermittlungen haben eine frühereErhebung der Anklage nicht zugelassen; das Verfahren ist bislang mit der ge-botenen Beschleunigung gefördert worden. Die Ermittlungen, deren Abschlußunmittelbar bevorsteht, waren besonders umfangreich. Es mußten über 30Zeugen vernommen werden. Die Niederschrift über die Vernehmung des [X.] umfaßt 110 Seiten, die über die Vernehmung des Mitbeschuldigten[X.] 189 Seiten. Die Verratsgegenstände, deren Identifizierung erst in [X.] gelungen ist, liegen seit Anfang Januar 2000 dem Gutachter in- 5 -Landesverratsverfahren im [X.] vor. Der [X.] hat mitgeteilt, daß die [X.] inzwischen fertiggestellt ist und alsbald Anklage beim [X.] erhoben werden wird.[X.]
Meta
09.02.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. AK 2/00 (REWIS RS 2000, 3203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3203
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