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PDF anzeigen[X.]/02vom10. September 2003in dem [X.] hat am 10. September 2003 durch [X.], [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil [X.] aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oderdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der Tatrichter hat festgestellt, daß es an einer auf das Sicherungsmittel"persönliche Haftungsübernahme" bezogenen Sicherungsabrede fehlt.Das gilt nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe auchfür eine etwaige (nachträgliche) Sicherungsabrede nach Abschluß [X.]. Der Annahme einer konkludenten Ergänzung derursprünglichen Sicherungsabrede bei Übernahme der persönlichenHaftung stand hier die Individualvereinbarung im [X.], daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgensollte.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 129.341,10 [X.][X.][X.][X.]Dr. [X.]
Meta
10.09.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. IV ZR 414/02 (REWIS RS 2003, 1712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1712
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