Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. 2 StR 270/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1970

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Gegenstand

Einziehung einer Machete und von Betäubungsmitteln bei Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandel


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2021

a) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Machete“ aufgehoben, diese entfällt;

b) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ dahingehend abgeändert, dass 1.047,79 Gramm Marihuana sowie 4.776,06 Gramm Marihuana eingezogen sind.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ sowie der „sichergestellten Machete“ angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen ihn [X.] Rechtsfehler ergeben.

3

2. Die auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gestützte Einziehung der Machete ist hingegen rechtsfehlerhaft, weil eine Verurteilung nach dem [X.] nicht erfolgt ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. August 2018 – 3 [X.] und vom 9. Juni 2021 – 4 StR 523/20, juris Rn. 13 zum Fall einer Einstellung gemäß § 154a StPO). Im Übrigen handelt es sich bei einer Machete um ein Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, bei dem lediglich dessen Führen eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 21a, 42a Abs. 1 Nr. 3 [X.] darstellt. Der bloße Besitz einer Machete ist nicht verboten. Die Voraussetzungen einer an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt.

4

3. Im Übrigen holt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittel nach.

5

4. Der geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke     

  

Eschelbach     

  

Meyberg

  

Grube     

  

[X.]     

  

Meta

2 StR 270/22

15.02.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Beschluss

§ 42a Abs 1 Nr 3 WaffG, § 53 Abs 1 Nr 21 Buchst a WaffG, § 54 Abs 1 Nr 1 WaffG, § 354 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. 2 StR 270/22 (REWIS RS 2023, 1970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1970

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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