Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. II ZR 281/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3960

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[X.] Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 138 Aa, 705 ff. a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschlie-ßen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem [X.] binnen einer angemessenen Frist die [X.] zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; ei-ne Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rah-men bei weitem (Bestätigung von [X.].Urt. v. 8. März 2004 - [X.], [X.], 903, 904 f. "[X.]"). b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre. [X.], Urteil vom 7. Mai 2007 - [X.] - [X.] Lahn

Meta

II ZR 281/05

07.05.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. II ZR 281/05 (REWIS RS 2007, 3960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3960

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