Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 4 StR 439/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2757

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[X.] DES VOLKESU R T E I L4 StR 439/00vom26. April 2001in der [X.]: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: jaStGB § 263 Abs. 1Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rech-nungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einerZahlungsfrist) so abfaßt, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht,dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den [X.] völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) [X.] Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.BGH, Urteil vom 26. April 2001 [X.] 4 StR 439/00 [X.] [X.] Bochum- 2 -wegen [X.] 3 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger,der Angeklagte in Person,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 17. Mai 2000 wird verworfen.2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sichder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet unddie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] Verfahrenshindernis besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Re-vision genügt die [X.] zugelassene [X.] Anklage den an die Konkretisierung bei Se-rienstraftaten zu stellenden Anforderungen.Auch die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Insoweit verweistder Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 22. November 2000. Der Senat bemerkt dazu ergänzend: Das Land-gericht hat auch die Beweisanträge der Verteidigung auf finochmalige [X.] des Zeugen Rechtsanwalt [X.]. ([X.] 24 ff.)und auf Vernehmung der Staatsanwälte [X.]und [X.]([X.] ff.), mit- 5 -denen die Verteidigung den Nachweis fehlenden Unrechtsbewußtseins [X.] erstrebte, mit jeweils zutreffender Begründung abgelehnt. Im [X.] war es mit Blick auf die Angaben des Zeugen [X.]. , er habe den [X.] vor und während der Aktivitäten der [X.] aus-drücklich auf eine mögliche Strafbarkeit der Vorgehensweise hingewiesenfl ([X.] f.), denen der Angeklagte [X.] Laufe der Hauptverhandlung auch nicht [X.] hat ([X.]), für die Verneinung eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB)aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), [X.] einschlägigen Ermittlungsverfahren außer dem der Staatsanwaltschaft[X.]weinfurt mangels Tatverdachts eingestellt worden sind.II.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum [X.]uld-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.1. Das [X.] hat festgestellt:Der Angeklagte gründete 1999 mit Sitz in [X.] die [X.] [X.] [X.] (kurz: [X.]), "die sich mit der [X.] Geschäfts-, Familien- und Todesanzeigen im [X.] beschäftigen sollte".Ein Büro unterhielt die Firma [X.] dort aber nicht, sondern lediglich [X.], ohne daß hierauf im Geschäftsverkehr oder in sonstiger Weise hin-gewiesen wurde. Zum Geschäftsführer bestimmte der Angeklagte als "Stroh-mann" den früheren, inzwischen rechtskräftig verurteilten [X.] Nach dem "Konzept" des Angeklagten wurden auf seine Ver-anlassung aus insgesamt 240 abonnierten Tageszeitungen "dort veröffentlichte- 6 -Eintragungen und Anzeigen, insbesondere auch Todesanzeigen, ausgewählt... . Im Falle von Todesanzeigen wurde dem dort an erster Stelle genanntenAngehörigen der verstorbenen Person nur zwei bis drei Tage nach dem Er-scheinen der Anzeige unverlangt ein [X.]reiben" jeweils zusammen mit einem "teilweise vorausgefüllten Überwei-sungsträger" zugesandt. Die [X.]reiben wiesen - wie das [X.] aufgrundder Besonderheiten der grafischen Gestaltung im einzelnen zutreffend belegt -"eine Vielzahl von Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits [X.] typisch sind". Von Ende April 1999 bis zum 21. September 1999wurden auf diese Weise mindestens 12.500 Todesanzeigen betreffende[X.]reiben verschickt. Wie vom Angeklagten gewollt, hielt "der ganz überwie-gende Teil der Empfänger ... die von der [X.] übersandten [X.]reibenfür eine Rechnung über die zuvor in der Tageszeitung erschienene [X.]". Demgegenüber erschloß sich "nur ganz wenigen Empfängern ... un-mittelbar, daß die [X.]reiben ... ein Angebot für eine erneute Veröffentlichungder bereits erschienenen Todesanzeige im [X.] enthielten ... . Ein [X.] einer solchen Veröffentlichung bestand bei den Empfängern der [X.]reibenjedoch nicht".Gegenstand des Verfahrens sind nach dessen Beschränkung noch660 im einzelnen konkretisierte Fälle im Zeitraum vom 28. April bis zum10. September 1999, die sämtlich Todesanzeigen betreffen. In "49 Fällen überwiesen die angeschriebenen Personenden im [X.]reiben jeweils genannten Betrag" (zunächst 255,20 DM, [X.] bzw. zuletzt 594,80 DM), insgesamt [X.] DM. In 40 dieserFälle "gingen die überwiesenen Beträge - insgesamt 18.230,70 - wieder an die- 7 -Absender, weil die Banken die Zusammenarbeit mit der [X.] ablehnten".Soweit die Banken die Beträge nicht zurücküberwiesen und diese somit der[X.] zur Verfügung standen, "wurde der Inhalt der entsprechenden To-desanzeigen aus den Tageszeitungen, die dem jeweiligen Anschreiben zu-grundelagen, im [X.] unter der Adresse '[X.]. de'eingestellt".2. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] das [X.] den Angeklagten zu Recht wegen einer - einheitlichen([X.], 610 f.; 1998, 568, 569 m.[X.][X.]; [X.] 7. November 2000 [X.] 4 StR 424/00 m.w.N.), teilweise vollendeten, teilweiseversuchten - Betrugstat nach § 263 Abs. 1 StGB verurteilt. Die tatbestandlichenVoraussetzungen des Betruges sind erfüllt.a) [X.] Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Täuschung.Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] eine dem Ange-klagten zuzurechnende Täuschungshandlung gegenüber den Empfängern der[X.]reiben mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht.aa) Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzesin der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung [X.] Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, son-dern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern [X.] Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist ([X.] in[X.]önke/[X.] StGB 26. Aufl. § 263 [X.]. 8 m.N.). Hiernach ist die [X.] jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält [X.] auf die Vorstellung eines anderen einwirkt ([X.]/[X.] StGB- 8 -50. Aufl. § 263 [X.]. 6; [X.] aaO [X.]. 11; [X.]/[X.] StGB 23. Aufl.§ 263 [X.]. 6). Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt,daß außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewußt unwahreBehauptungen, die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durchirreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigen-de Erklärung zu verstehen ist ([X.]/[X.] aaO [X.]. 7; [X.]/[X.] aaO[X.]. 7). Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht ex-pressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der [X.] sein Verhalten miterklärt ([X.] aaO [X.]. 14; [X.] in [X.] 263 [X.]. 28).bb) Das [X.] hat zu Recht als in diesem Sinne "miterklärt" er-achtet, daß es sich bei den unaufgefordert versandten [X.]reiben um eineRechnung für die bereits anderweitig erfolgte Veröffentlichung der [X.]n handelte, und deshalb eine Täuschungshandlung bejaht.Wenn der Täter bei Versendung von Formularschreiben typische Rech-nungsmerkmale - insbesondere, wie hier, das Fehlen von Anrede und Gruß-formel, Hervorhebung einer individuellen Registernummer, Fehlen einer nähe-ren Darstellung der angebotenen Leistung, Aufschlüsselung des zu zahlendenBetrages nach Netto- und Bruttosumme, Hervorhebung der Zahlungsfrist ("[X.]") durch Fettdruck, Beifügung eines ausgefüllten Überwei-sungsträgers [X.] einsetzt, die den Gesamteindruck so sehr prägen, daß [X.] die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig inden Hintergrund treten, so täuscht er die Adressaten nach der objektiven Ver-kehrsanschauung durch die konkludente Aussage der [X.]reiben, daß eine- 9 -Zahlungspflicht besteht ([X.] NJW 1999, 2868, 2870; im selben Sinn Mahn-kopf/[X.] NStZ 1997, 187 f.).Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit den von der Zivil-rechtsprechung für einschlägige Fallgestaltungen entwickelten Grundsätzen,die für die Ermittlung der Verkehrsanschauung, nämlich des objektiven [X.] des Geschäftsverkehrs heranzuziehen sind. Der für das Wettbewerbs-recht zuständige I. Zivilsenat des [X.] bejaht in ständigerRechtsprechung einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch wegen kon-kludenter Täuschung, wenn Gewerbetreibende im Rahmen eines als Mittel [X.] angelegten Gesamtkonzepts durch rechnungsähnliche Gestal-tung von unaufgefordert versandten formularmäßigen [X.] und fortlaufend das Zustandekommen von [X.], indem sie darüber hinwegtäuschen, daß die Formularschreiben [X.] zur Eintragung in Branchenverzeichnisse u.ä. enthalten, und statt-dessen den Eindruck erwecken, es würden bereits in Auftrag gegebene Lei-stungen in Rechnung gestellt ([X.], 330, 334; NJW 1995, 1361 f.; WRP1998, 383, 385). Dabei stellt der [X.] in Zivilsachen hinsichtlichder Eignung zur Irreführung ausdrücklich nicht auf die [X.] (individuelle Auftragsnummer, Aufschlüsselung des zu zahlendenPreises und Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers) ab, sondernauf den planmäßig erweckten Gesamteindruck der Aufmachung "nach Art einerRechnung" ([X.], 1362).cc) Diese Grundsätze haben auch Bedeutung für den Täuschungsbegriffdes [X.]es. Allerdings gehört es nicht zum vom Betrugstatbe-stand geschützten Rechtsgut, sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eige-- 10 -nen Sorglosigkeit zu schützen (BGHSt 3, 99, 103; [X.]/[X.] aaO[X.]. 35 a; jew. zum Vermögensschaden). Das Merkmal der Täuschung imstrafrechtlichen Sinne ist deshalb nicht schon ohne weiteres dadurch erfüllt,daß die Empfänger der [X.]reiben die "Insertionsofferte" mißverstehen konntenund dies dem Angeklagten bewußt war. Die Täuschung stellt nach der Tatbe-standsstruktur des § 263 Abs. 1 StGB die eigentliche deliktische Handlung dar,die ihrerseits Bedingung für einen darauf beruhenden Irrtum ist. Dies schließtaus, die Täuschung bereits aus einem Irrtum als solchem herzuleiten (so aberMahnkopf/[X.] NStZ 1997, 187: "Wo ein Irrtum ist, ist auch eine [X.]"; dagegen zu Recht [X.] NJW 1999, 2869). Die bloße Hoffnung [X.] auf einen [X.] zur [X.] führenden [X.] Irrtum beim Tatopfermag zwar [X.] verwerflich sein; dennoch wird aus einer solchen Hoff-nung oder Erwartung deshalb noch keine Täuschungshandlung. Vielmehr setztdie Annahme einer Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Ge-täuschten voraus ([X.] in [X.]., 5. Aufl. [X.]. 22),nämlich ein Verhalten des [X.], das objektiv geeignet und subjektiv bestimmtist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände [X.]. Das kann aber selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten dervon dem Angeklagten veranlaßten [X.]reiben bei sorgfältiger Prüfung den wah-ren Charakter eines [X.]reibens als Angebot anstatt als Rechnung hätten er-kennen können (vgl. BGHSt 34, 199, 201; zur Bedeutung des fiMitbewußtseinsdes Opfersfl [X.] aaO § 263 [X.]. 52 ff.).dd) Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann,wenn der Täter die Eignung der [X.] inhaltlich richtigen [X.] Erklärung, einen Irrtumhervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein fiäußerlichverkehrsgerechten [X.] gezielt die [X.]ädigung des Adressaten verfolgt,- 11 -wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck [X.] ist (so zu Recht [X.]/[X.] aaO [X.]. 7a; vgl. auch die entspre-chende Rechtsprechung des Senats zum Hindernisbereiten im Sinne des §315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch fi(äußerlich) verkehrsgerechtes Verhaltenfl [X.]; [X.], 157 m. [X.] [X.]; BGHR StGB § 315b Abs.1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 = [X.], 22 m. krit. [X.] [X.]; dazu fernerkrit. [X.]effler NZV 1993, 463 f.). Insoweit genügt allerdings nicht bedingterVorsatz (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 57); vielmehr ergibt sich schon aus [X.] planmäßigen Verhaltens, daß die Annahme der Täuschung in die-sen Fällen auf seiten des [X.] ein Handeln mit direktem Vorsatz voraussetzt.Dies ist in Fällen inhaltlich an sich richtiger, aber irreführender Erklärungengeboten, um strafloses [X.] wenn auch möglicherweise rechtlich mißbilligtes [X.]Verhalten durch bloßes Ausnutzen einer irrtumsgeneigten Situation [X.] dem Verantwortungsbereich des [X.] zuzuordnende (zu diesem [X.] in Festschrift für [X.] Bemmann, 1997, [X.], 354 ff.; [X.], [X.] als [X.], 1994, [X.] f. und 88 f.) und des-halb strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen durch aktive [X.] sachgerecht voneinander abzugrenzen (in diesem Sinne auch[X.] in Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag, 1974, [X.], 160f.).ee) Die Feststellungen belegen die hiernach vorausgesetzte [X.] subjektive Tatseite; denn danach war das vom Angeklagten verfolgtefiKonzeptfl gerade darauf angelegt, mit den zwar inhaltlich wahren [X.]reibenbei den Adressaten Mißverständnis und Irrtum hervorzurufen ([X.] durchBehauptung wahrer Tatsachen?fl bejahend [X.] aaO [X.] ff.; [X.] 1974, 221, 224; auch [X.]/[X.] aaO [X.]. 6a m.w.N.; dage-- 12 -gen [X.] [X.] 1979, 588 ff.). Unter diesen Umständen diente der isoliertbetrachtet wahre Inhalt der [X.]reiben lediglich als [X.], um die von [X.] in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als ver-traglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können(vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 [X.] 4 StR 252/91 [X.] zum Betrug durchTäuschung über die Erfüllungswilligkeit bei Eingehung von [X.] planmäßiger Berufung auf nach dem äußeren Sachverhalt zustehendewerkvertragliche Rechte; insoweit in BGHSt 38, 111 = NJW 1992, 1245 nichtmitabgedruckt). Daß sich der Angebotscharakter der [X.]reiben bei genauemHinsehen aus den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab, [X.] unter diesen Umständen die [X.] für den (angestrebten) Irrtum kausale([X.] aaO [X.]. 32 m.w.N.; a.[X.] in Festschrift für [X.], 1974;109, 116 ff.) [X.] tatbestandliche Täuschung nicht (so zu Recht [X.]/[X.]aaO [X.]. 7a).ff) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von tragenden Erwä-gungen des Beschlusses des 5. Strafsenats des [X.] vom27. Februar 1979 [X.] 5 StR 805/78 [X.] (NStZ 1997, 186) ab. Der 5. Strafsenat hatdarin die Versendung rechnungsähnlicher Vertragsofferten durch den Ange-klagten zwar nicht als tatbestandliche Täuschung angesehen und deshalb [X.] wegen Betruges aufgehoben. Doch hat er dabei auf die [X.] Einzelfalls (finicht ohne weiteresfl) abgestellt, und zwar entscheidungser-heblich darauf, daß sich das Angebot an im geschäftlichen Verkehr erfahreneAdressaten (fiersichtlich überwiegend Kaufleutefl) richtete (ebenso in der weite-ren bisher veröffentlichten Rechtsprechung: [X.] NStZ 1997, 187m. krit. [X.] Mahnkopf/[X.]; [X.], 7, 8; zust.[X.] aaO [X.]. 16c a.E.). Ob der Senat dieser einschränkenden Auffassung- 13 -folgen könnte (dagegen [X.] aaO S. 2869; ersichtlich auch [X.]/[X.]aaO [X.]. 7a), kann dahinstehen, weil es sich bei den hier betroffenen Adres-saten in den [X.]" nicht um einen gerade durch Erfahrung imgeschäftlichen Angelegenheiten ausgewiesenen Personenkreis handelte. [X.] stellt die Rechtsprechung damit für die Annahme einer objektiven [X.] auch auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende [X.] ty-pisierte [X.] Sorgfaltspflicht ab ([X.] NJW 1999, 2869). Hierfür kann zwar, [X.] Revision unter Berufung auf [X.] (in [X.]önke/[X.] aaO [X.]. 15)einwendet, nicht die je individuelle psychische Situation des Adressaten aus-schlaggebend sein kann (ebenso Kindhäuser aaO S. 358). Doch hat das Land-gericht die Annahme einer von dem Angeklagten veranlaßten Täuschung auchnicht hierauf gestützt, sondern sie zu Recht mit der typischerweise durch [X.] bei den Betroffenen ausgelösten mangelnden Aufmerksamkeit ingeschäftlichen Dingen begründet, bei der sich die Adressaten, begünstigtdurch eine solche Situation und die vom [X.] umfaßte zeitliche Nähe derfiInsertionsoffertenfl zum Erscheinen der Todesanzeigen, über den wahren Cha-rakter der [X.]reiben irrten und nach dem vom Angeklagten verfolgten [X.]irren sollten. Das genügt.b) Auch der in den Zahlungsfällen eingetretene bzw. in den [X.] vom Angeklagten angestrebte irrtumsbedingte Vermögensschaden ist [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das[X.] meint - der Vermögensschaden schon deshalb zu bejahen ist, weilwegen täuschungsbedingten "Nichtzustandekommen(s) des Vertrages" die [X.] auf eine nur vermeintliche Zahlungspflicht gezahlt haben bzw.zahlen sollten. Bedenken könnten sich insoweit deshalb ergeben, weil es fürden [X.] ohne Belang ist, ob der Täter einen nach § 123 [X.] 14 -anfechtbaren Vertrag herbeiführt oder ob er den [X.]ein eines Vertrages ent-stehen läßt, der in Wahrheit nicht geschlossen worden ist; für die Prüfung ei-nes Vermögensschadens im Sinne des [X.]es entscheidend istallein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertver-gleich von Leistung und Gegenleistung (BGHSt 22, 88, 89). Hierzu ergeben dievom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß - was im [X.] auf der Hand liegt - die Veröffentlichung der Todesanzeigen im [X.]nicht nur nach der persönlichen Einschätzung der Adressaten, sondern [X.] der Auffassung eines objektiven Beurteilers praktisch wertlos waren. [X.] unter den gegebenen Umständen für die Annahme eines [X.] aus (vgl. BGHSt 23, 300, 301).3. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das[X.] hat alle "bestimmenden" [X.] (§ 267Abs. 3 Satz 1 StPO) gegeneinander abgewogen. Die Revision zeigt insoweitRechtsfehler nicht auf.[X.] Maatz [X.] Solin-˙

Meta

4 StR 439/00

26.04.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 4 StR 439/00 (REWIS RS 2001, 2757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2757

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