Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.06.2016, Az. B 14 AS 33/16 B

14. Senat | REWIS RS 2016, 9214

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Besetzungsrüge - Urteilsverkündung allein durch den Vorsitzenden in besonderem Verkündungstermin


Leitsatz

In einem besonderen Verkündungstermin kann der Vorsitzende das Urteil allein verkünden.

Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit am 5.2.2016 beim [X.] eingegangenen Schreiben seines bevollmächtigten [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des [X.], zugestellt am [X.], Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem [X.] ist nicht stattzugeben. Nach § 73a [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 [X.] 4 [X.]) in der Lage wäre, die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 [X.] 2 [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des [X.] noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 [X.] 2 [X.] [X.]) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Zulässigkeit des klägerischen [X.] stünden die anderweitige Rechtshängigkeit umstrittener Erstattungsforderungen sowie die materielle Rechtskraft insoweit bereits ergangener Entscheidungen entgegen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 [X.] 2 [X.] [X.]).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 160 [X.] 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]). Soweit er rügt, das [X.] sei bei seinem auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2015 ergangenen Urteil nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (absoluter Revisionsgrund nach § 547 [X.] ZPO iVm § 202 Satz 1 [X.]), ist weder aus seinem Vorbringen noch aus den Verfahrensakten zu erkennen, dass diese Rüge durchgreifen könnte. Denn danach hat das [X.] weder unter Übergehung eines Ablehnungsgesuchs in der Sache entschieden noch unter Verkennung der engen Grenzen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten [X.]s über das ihn betreffende Ablehnungsgesuch und sodann in der Sache entschieden. Vielmehr hat der während der mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 vom Kläger abgelehnte [X.] die mündliche Verhandlung unter Hinweis auf § 47 [X.] 2 ZPO mit den ehrenamtlichen [X.]n zu Ende geführt und einen [X.] am [X.] bestimmt, der [X.]-Senat anschließend ohne Mitwirkung des abgelehnten [X.]s durch Beschluss vom 6.1.2016 - L 7 SF 87/15 AB -, dem Kläger zugestellt am [X.], das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen und das [X.] sodann im [X.] am [X.] auf die geheime Beratung des Senats am 18.12.2015 das angefochtene Urteil verkündet. Die nach Verkündung dieses Urteils erhobene Anhörungsrüge des [X.] vom [X.] gegen den Beschluss vom 6.1.2016 hat das [X.] zurückgewiesen (Beschluss vom [X.] AS 75/16 RG -; Verwerfung der Beschwerde hiergegen als unzulässig durch Beschluss des [X.] vom 11.2.2016 - B 14 AS 29/16 S). Dies lässt weder das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes noch eines [X.] erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann.

6

Ein solcher Verfahrensmangel vermag sich auch nicht aus dem Umstand zu ergeben, dass die Verkündung des Urteils im Termin am [X.] allein durch den [X.] des [X.], dem die Berufung nach § 153 [X.] 5 [X.] zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen [X.]n übertragen worden war, ohne die ehrenamtlichen [X.] erfolgte. Denn in einem besonderen [X.] nach § 132 [X.] 1 Satz 3 [X.] ist diese Besetzung nach § 311 [X.] 4 ZPO iVm § 202 Satz 1 [X.] zulässig: Nach § 132 [X.] 1 Satz 3 [X.] kann das Urteil ausnahmsweise in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden; eine Ladung der Beteiligten ist nach § 132 [X.] 1 Satz 4 [X.] nicht erforderlich. Eine Regelung zur Besetzung des Gerichts im [X.] ist weder § 132 [X.] noch dem [X.] im Übrigen zu entnehmen. Nach § 311 [X.] 4 ZPO kann der Vorsitzende das Urteil in Abwesenheit der anderen Mitglieder des [X.] verkünden, wenn es nicht in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Diese Regelung ist über § 202 Satz 1 [X.] auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (ebenso Harks in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 132 Rd[X.]6; [X.] in [X.], [X.], § 132 Rd[X.] 52, Stand Oktober 2015; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 132 Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 132 Rd[X.] 4a; [X.]/ [X.]/[X.], [X.], § 132 Rd[X.] 47, Stand 4/2003; [X.], [X.], § 132 Rd[X.] 9, Stand VIII/2007; [X.]-Dellen in [X.]/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 132 Rd[X.] 6; [X.], [X.], § 132 Rd[X.] 7, Stand 9/93; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 132 Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, § 132 Rd[X.] 9). Dem stehen grundsätzliche Unterschiede des sozial- und des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht iS des § 202 Satz 1 [X.] entgegen, vielmehr verdient der mit [X.] 4 des § 311 ZPO (angefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3.12.1976, [X.]) verfolgte Zweck einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung auch im sozialgerichtlichen Verfahren Beachtung.

7

Auch die übrigen [X.] des [X.] lassen keinen Verfahrensmangel erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann. Soweit er rügt, dass die beigezogenen Verwaltungsakten - entgegen der entsprechenden Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils - nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, lässt sich weder seinem Vortrag noch der Verfahrensakte entnehmen, dass er den gebotenen [X.] nach § 139 [X.] gestellt hat (vgl dazu [X.] Beschluss vom 9.4.2014 - B 14 AS 293/13 B - juris Rd[X.] 7); soweit er rügt, das [X.] habe das von ihm wirklich Gewollte nicht zur Kenntnis genommen, enthält das Protokoll einen vorgelesenen und von ihm genehmigten Sachantrag des [X.], über den das [X.] in der Sache entschieden hat, und lässt sich insoweit ein Verfahrensmangel nicht erkennen, weil sich weder dem Vortrag des [X.] noch der Verfahrensakte entnehmen lässt, dass er auf eine Protokollberichtigung nach § 122 [X.] iVm § 164 ZPO hingewirkt hat (vgl dazu [X.] Beschluss vom 30.10.2013 - [X.] V 6/13 B - juris Rd[X.] 7). Auch seine Rüge, das [X.] habe ihm die beantragte Akteneinsicht verweigert, lässt keinen Verfahrensmangel erkennen, nachdem die Verfahrensakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten ausweislich der Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, der Kläger damit Gelegenheit hatte, in sie Einsicht zu nehmen, und er im Termin zur mündlichen Verhandlung den protokollierten Sachantrag gestellt hat.

8

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 [X.] 4 [X.]) eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a [X.] 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.].

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.] 1 [X.].

Meta

B 14 AS 33/16 B

28.06.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Frankfurt, 12. Juli 2012, Az: S 26 AS 271/12

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 132 Abs 1 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 311 Abs 4 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.06.2016, Az. B 14 AS 33/16 B (REWIS RS 2016, 9214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9214

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