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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 478/05
vom 9. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Betruges - 2 -
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Erfolgreiches [X.] kann nicht auf die Vorlage von [X.] gestützt werden, das, so der Vortrag der Verteidigung, zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht zur Verfügung ge-standen habe. Schon deshalb braucht der Senat Zweifeln an der Echt-heit des von der Verteidigung am 7. November 2005 vorgelegten - 3 -
Schreibens, das angeblich ein Notar an den Angeklagten gerichtet hat, nicht nachzugehen, die sich aus Form und Inhalt dieses Schreibens er-geben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Wahl
Kolz
Elf
Graf
Meta
09.11.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. 1 StR 478/05 (REWIS RS 2005, 939)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 939
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Anstiftung zur Falschaussage: Fehlerhaftigkeit von Strafzumessungserwägungen
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