Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2006, Az. 1 StR 50/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1004

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[X.]/06 vom 6. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. November beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des Urteils vom 9. August 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Aufschubs der Vollstreckung. Gründe: Die Verteidigung hat im Rahmen ihrer schriftlichen Revisionsbegründung das Schreiben des Rechtsanwalts [X.]. vom 10. Januar 2005 ([X.]) selbst vorgetragen, um, so ihr eigener Vortrag, —dem Einwand des unvollständi-gen [X.] zu begegnenfi. In der Hauptverhandlung vor dem Se-nat hat der Berichterstatter das Schreiben wörtlich referiert (§ 351 StPO). Der Vertreter der [X.] hat es in seinen Schlussausführungen ge-würdigt. Das Vorbringen der Verteidigung, der Senat habe das Schreiben in seine Erwägungen einbezogen, ohne hierzu rechtliches Gehör zu gewähren, ist unter diesen Umständen unverständlich und im Übrigen unvereinbar mit Sinn und Zweck des § 356a StPO (vgl. [X.]. 15/3706 S. 17). Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn der Angeklagte keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, nicht aber, wenn die Verteidigung infolge ihrer Einschätzung der [X.] mündliche Ausführungen zu diesem Brief für entbehrlich hielt, den sie nicht 1 - 3 - nur selbst schriftlich vorgetragen hat, sondern der darüber hinaus auch noch durch den detailgenauen Vortrag seines Inhalts durch den Berichterstatter in einer an Offenkundigkeit nicht zu überbietenden Weise als für die Entscheidung möglicherweise bedeutsam gekennzeichnet wurde. Im [X.] richten sich damit die neuerlichen Ausführungen der Verteidigung gegen die tragenden Gründe des [X.] vom 9. August 2006. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. auch [X.], 2639, 2640). Darauf, dass die Ausführungen auch unabhängig von der Gehörsfrage rechtlich offensichtlich unzutreffend sind, kommt es daher nicht mehr an. [X.] für den Senat ist die Sachlage zur [X.] der zur Ent-scheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Strafkammer vom 11. Janu-ar 2005. Das Revisionsgericht - das über die Befangenheit nach [X.] zu entscheiden hatte - durfte eine andere rechtliche Beurteilung an die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse knüpfen (vgl. [X.] - Kammern - [X.]. vom 28. Oktober 2001 - 2 BvR 1452/01; [X.]. vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 und [X.]. vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 1108/03). Zu den damals vorliegenden Erkenntnissen gehörten auch die zum Zeitpunkt des [X.] bekannten und der Kammer zur Verfügung stehenden Beweismittel. 2 Soweit die Verteidigung meint, der Senat habe es in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise auch versäumt, sich mit der von der Verteidi-gung vorgetragenen und einem renommierten Kommentator vertretenen [X.] zum Verständnis des § 299 StGB auseinanderzusetzen, bezweckt die Verteidigung wiederum einen nicht von § 356a StPO gedeckten Angriff in der Sache selbst. Dabei übersieht sie sogar, dass der Senat auf die im [X.] - 4 - achten vertretene restriktive Auslegung des § 299 StGB schon deshalb nicht weiter einzugehen brauchte, weil der Mitverteidiger des Angeklagten, Prof. Dr. Wi. in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2006 selbst vorgetragen hat, dass der Begriff —Bevorzugung im [X.] in [X.]St 49, 214, 227 f. seine Klärung erfahren hat. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], [X.]. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; [X.] NStZ 2006, 181). 4 [X.]Wahl Boetticher Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 50/06

06.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2006, Az. 1 StR 50/06 (REWIS RS 2006, 1004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1004

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