Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2008, Az. II ZR 207/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1361

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 207/07 vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 705 ff.; GG Art. 103 Abs. 1 a) Eine [X.] bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den [X.] ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einig-keit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (Bestätigung [X.].Urt. v. 12. November 2007 - [X.], [X.], 24 ff.). b) Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und bestreitet der [X.] nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages, sondern jeglichen persönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die Annahme einer [X.] sowohl den Anspruch des [X.]n auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch den [X.].
[X.], Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 20. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.]n wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 42.924,43 • Gründe: [X.] Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-ter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das [X.], wobei der [X.]at von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Klä-gerin könne vom [X.]n nach den Grundsätzen des § 738 BGB Auszahlung eines Abfindungsguthabens in Höhe von 42.924,43 • nebst Zinsen verlangen, da zwischen der Klägerin, dem [X.]n, der Tochter der Klägerin und dem Vater des [X.]n bis zu deren Auflösung gemäß § 726 BGB durch Veräuße-rung des Hauses eine [X.] bestanden habe, den Anspruch des 1 - 3 - [X.]n auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. 2 1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien, der Tochter der Klägerin und dem Vater des [X.]n habe eine BGB-[X.] bestanden, stellt eine Rechtskonstruktion ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Sie beruht darauf, dass das Berufungsgericht den Vortrag beider Parteien, dabei denjenigen des [X.]n unter Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, in einer auch den [X.] verletzenden Weise unrichtig eingeordnet hat. a) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Verhalten der Parteien gehe hervor, dass diese sich gemeinsam mit der Tochter der Klägerin und dem Vater des [X.]n wechselseitig verpflichtet hätten, zur Erreichung eines ge-meinschaftlichen Zwecks, nämlich des Erwerbs sowie der Renovierung und Nutzung der Immobilie in [X.]

, zusammenzuwirken und hierzu ihre [X.] vereinbarten Beiträge zu leisten. Die Umstände, die nach Ansicht des [X.] für seine Annahme einer [X.] sprechen, habe der [X.] nicht substantiiert bestritten. 3 Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt die Annahme einer [X.] nicht. Das Berufungsgericht lässt völlig außer [X.], dass seine Würdigung zu dem Vortrag des [X.]n und ebenso zu dem - bis zur Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht ge-haltenen - Vortrag der Klägerin in eklatantem Widerspruch steht. Die Begrün-dung des Berufungsgerichts lässt nur den Schluss zu, dass seine Entscheidung auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags des [X.]n erfassenden Wahrnehmung und damit auf einem Verstoß gegen Art. 4 - 4 - 103 Abs. 1 GG beruht. Das Berufungsgericht hat über einen Lebenssachverhalt entschieden, den - bis zu seinem Hinweis - keine der Parteien vorgetragen hat. 5 b) Voraussetzung für die Annahme einer [X.] ist - wie bei jeder [X.] - der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern, der - jedenfalls - die von den Gesellschaftern erzielte Einigkeit darüber voraussetzt, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (siehe nur [X.]/[X.], 4. Aufl. [X.]. 17 ff., 128 ff., 153 f.). [X.]) Eine derartige "Einigkeit" lässt sich schon dem Vortrag der Klägerin, insbesondere aber, worauf es im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG ankommt, dem Vortrag des [X.]n nicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr hat der [X.] durchgängig vorgetragen, dass er mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kauf des Hauses niemals ein persönliches Gespräch geführt habe, dass ihn vielmehr sein Vater überredet habe, wegen seiner und der finanziellen Schwierigkeiten der Tochter der Klägerin als Käufer des Hauses aufzutreten, und dass sein Vater ihm dabei vorgespiegelt habe, dass das Haus, das sein Vater und die Tochter der Klägerin nutzen wollten, letztendlich der Absicherung des Familienvermögens der Familie E.

dienen werde. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, es komme ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis der [X.] in Betracht, hat der [X.] unverzüglich mit dem Vortrag reagiert, dass eine [X.] voraussetze, dass alle Beteiligten alle wesentlichen Be-dingungen, die zur Erreichung eines angestrebten gemeinsamen Zwecks erfor-derlich seien, kennen und auch billigen müssten, und dass es daran vorliegend fehle, was er sodann im Einzelnen begründet hat. 6 [X.]) Der [X.] hat somit nicht nur das Vorhandensein eines irgendwie gearteten gemeinsamen Zwecks im Zusammenhang mit dem Erwerb des [X.] - 5 - ses, sondern insbesondere jede irgendwie geartete Einigung im Sinne eines Vertragsschlusses mit der Klägerin bestritten. [X.] des Vortrags des [X.]n hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen. 8 2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Recht des [X.]n auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. 9 a) Hätte das Berufungsgericht den Vortrag des [X.]n zur Kenntnis genommen, ist im vorliegenden Fall nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern mit Sicherheit anzunehmen, dass es nicht von dem Bestehen einer [X.] und einem angeblichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgegan-gen wäre. Die Annahme einer [X.] steht nämlich bereits in einem völlig unverständlichen, nicht nachvollziehbaren Widerspruch zum Vortrag der Klägerin und der diesen bestätigenden Zeugenaussagen. b) Die Klägerin hat mit ihrer Klage ausdrücklich einen Anspruch "wegen Rückzahlung eines Darlehens" geltend gemacht und hierzu vorgetragen, "der Darlehensvertrag" sei wenige Tage vor dem Notartermin zum Zwecke des [X.] der Immobilie in [X.] in der Wohnung des [X.] des [X.]n zwischen der Klägerin und dem [X.]n vereinbart worden ([X.], 1, 18, 27). Bei ihrer persönlichen Anhörung ([X.], 37 ff.) hat die Klägerin ausdrücklich er-klärt, sie habe dem [X.]n 150.000,00 • als Darlehen zur Verfügung ge-stellt. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob bei dem Treffen der Klägerin mit ihrer Tochter und dem Vater des [X.] sowie dem [X.]n tatsächlich wörtlich über ein Darlehen gesprochen worden sei, hat sie erklärt: [X.] war das damals sehr wichtig mit dem Darlehen, weil das Geld, bei dem es sich ja eigentlich um das Erbe für meine Toch-ter handelte, nicht direkt an meine Tochter gehen sollte, sondern an den [X.]n. Insofern war es [X.] wichtig zu sagen, dass es sich dabei nur um ein Darlehen handelte." - 6 - Im [X.] hieran hat der Bevollmächtigte der Klägerin darauf [X.]: "Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass es einzig darauf ankommt, ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist und ob die Darlehensvaluta an den [X.]n ausgezahlt wurde. – Es kommt vorlie-gend nur auf das Darlehen und den Anspruch auf dessen Rückzahlung an." 11 12 Die Tochter der Klägerin hat bei ihrer Zeugenaussage ([X.], 75 ff.) an-gegeben, dass die Klägerin zunächst angeboten habe, ihr und ihrem Lebensge-fährten ein Darlehen dazu, d.h. zu dem von ihnen beabsichtigten Hauskauf, zu geben. Nachdem der [X.] von sich aus angeboten habe, das Haus wegen der finanziellen Schwierigkeiten seines [X.] und der Tochter der Klägerin auf seinen Namen zu erwerben, habe die Klägerin das Darlehen dann direkt an den [X.]n geben wollen. Auf ausdrückliche Nachfrage hat sie erklärt: "Es wurde dann besprochen, dass, weil der [X.] der Käufer und Treuhänder sein sollte, das Darlehen seitens meiner Mutter an ihn gehen sollte. – Die Frage nach dem Darlehen meiner Mutter sprach meine Mutter damals selbst an, aber die Tatsache, dass ein Darlehen gegeben werden sollte, stand schon vorher fest wegen der insgesamt auf uns zukommenden Kosten. – Die Klägerin sprach in dem von [X.] bezeichneten Gespräch auch immer über einen Darlehensbetrag von 150.000,00 •." Der Vater des [X.]n hat bei seiner Zeugenvernehmung ([X.], 80 ff.) ebenfalls ausdrücklich und ständig betont, dass die Klägerin dem [X.]n ein Darlehen gewährt habe. Auch er hat ausgesagt, dass die Klägerin zunächst ihrer Tochter und ihm angeboten habe, ein Darlehen zur Finanzierung des Hauskaufs zur Verfügung zu stellen, und dass dieses Darlehen sodann, nach-dem der [X.] das Haus in eigenem Namen erwerben sollte, von Seiten der Klägerin dem [X.]n zur Verfügung gestellt worden sei. 13 Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils beginnt mit dem Satz: "Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Darlehens vom [X.]n". Das Land-14 - 7 - gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Darlehenshingabe seitens der Kläge-rin an den [X.]n nicht bewiesen sei. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die sie damit begründet hat ([X.], 142): —Das Landgericht ist auf-grund einer falschen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein [X.] zwischen den Parteien nicht abgeschlossen wurdefi. 15 I[X.] In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird sich das Berufungs-gericht nunmehr mit dem tatsächlich gehaltenen Vortrag der Parteien [X.] haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, wie der neue Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz zu verstehen ist, weil sich u.U. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ergeben könnten. [X.][X.]

[X.]

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 314 [X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 8 U 121/06 -

Meta

II ZR 207/07

20.10.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2008, Az. II ZR 207/07 (REWIS RS 2008, 1361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1361

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.