Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. StB 44/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5087

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Tenor

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 27. Juni 2023 (2 [X.] 791/23) wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beschuldigte ist am 31. Mai 2023 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 22. Mai 2023 (2 [X.] 630/23) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Dieser Haftbefehl ist durch einen neuen, erweiterten Haftbefehl vom 27. Juni 2023 (2 [X.] 791/23) ersetzt worden.

2

Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe im Zeitraum vom 19. Mai 2020 bis zum 18. November 2020 durch 17 selbständige Handlungen die terroristische [X.] im Ausland „[X.]“ ([X.]) unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 [X.]), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 [X.]) oder Kriegsverbrechen (§ 8 ff. [X.]) zu begehen, und dabei jeweils zugleich gegen das Bereitstellungsverbot der im [X.] ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, verstoßen. Die Beschuldigte sei mithin dringend verdächtig, sich gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) strafbar gemacht zu haben.

3

Gegen den Haftbefehl vom 27. Juni 2023 wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2023, der vom Ermittlungsrichter des [X.] nicht abgeholfen worden ist.

4

Der [X.] hat mit Zuschrift vom 29. Juni 2023 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

5

Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug sind gegeben.

6

1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

a) Die [X.] „[X.]“ ([X.]) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] sowie das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

8

Die Führung der [X.], die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 von „[X.] im [X.] und in Großsyrien“ ([X.]IG) in „[X.]“ ([X.]) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 [X.] inne. Die [X.] setzte ihre Ziele durch offenen militärischen Bodenkampf im [X.] und in [X.] sowie durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, aber auch durch Entführungen, Erschießungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen durch. Die [X.] teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und errichtete einen [X.]; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, aber auch in Gegnerschaft zum [X.] stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der [X.] immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

9

Im [X.] gelang es dem [X.] im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt [X.], die bis zu der Offensive der von [X.] unterstützten [X.] Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner [X.] [X.] war. In den Jahren 2013 und 2014 gelang es dem [X.] zudem, weite Teile im Norden und Osten [X.]s unter seine Gewalt zu bringen.

Seit Januar 2015 wurde die [X.] schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von [X.], die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der [X.] aus seiner letzten nord[X.] Hochburg in [X.] verdrängt. Die [X.] Sicherheitskräfte erklärten im Dezember 2017 den Krieg gegen den [X.] für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrisch-[X.] Grenze vollständig zurückerlangt hatten.

Auch in [X.] büßte der [X.] im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Ende 2018 verblieb dem [X.] nur noch ein kleines Territorium im Raum [X.] in der [X.], in das sich die [X.]-Kämpfer zurückziehen konnten. Am 9. Februar 2019 begann die finale Offensive der [X.] ([X.]) um den Ort [X.], wobei sie Luftunterstützung durch die Anti-[X.]-Koalition erhielten. Am 23. März 2019 kapitulierten dort die letzten [X.]-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern - etwa in [X.] oder [X.] im Nordosten [X.]s - interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des [X.] mit quasi staatlichen Strukturen zusammen. Weitere Rückschläge erlitt die [X.] durch die Tötung ihres Anführers [X.] und ihres offiziellen Sprechers in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 im Rahmen einer [X.] Militäraktion in der [X.] [X.].

Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der [X.] als militantdschihadistische und international agierende Organisation nicht vollständig zerstört. Vielmehr verblieb die [X.] unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet [X.]/[X.], insbesondere in der syrisch-[X.] Grenzregion sowie der [X.] Wüste. Auch passte sich der [X.] an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und [X.], setzte seine [X.] fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. In den Jahren 2019 bis 2021 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in [X.] und im [X.] in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie [X.] und Sprengstoffanschlägen. Derartige militärische Operationen führte er auch in [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern des [X.] und solchen des [X.] Regimes vor.

Der [X.] ist auch weiterhin in der [X.] aktiv. So gelang es der [X.] Ende Dezember 2017 nach tagelangen Kämpfen mit [X.] ([X.]), die in dieser Provinz militärisch, wirtschaftlich und politisch stark vertreten war, dort mehrere Dörfer einzunehmen. In den Jahren 2018 bis 2021 folgten zahlreiche Kämpfe zwischen beiden Gruppierungen, ohne dass der [X.] aus der von der [X.] kontrollierten Region vollständig verdrängt werden konnte.

Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen [X.] in [X.] und [X.], vor allem in [X.]/[X.], West- und [X.] sowie in der Provinz [X.] bestehend aus den Ländern [X.], [X.] und [X.] - dort agierend unter der Bezeichnung „[X.] Provinz [X.]“ ([X.]PK) - unterstreicht der [X.] seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein.

b) Die in der [X.] lebende Beschuldigte war jedenfalls im [X.] Anhängerin eines radikal-salafistischen Islam, sympathisierte mit der ausländischen terroristischen [X.] „[X.]“ ([X.]) und unternahm es, diese von [X.] aus zu unterstützen.

aa) Gemeinsam mit ihrem mitbeschuldigten Ehemann sammelte sie im [X.] Geldspenden für Frauen, die - wie sie wusste - dem [X.] angehörten und in den von kurdischen Kräften betriebenen Flüchtlingslagern [X.] und [X.] im Nordosten [X.]s interniert waren. Die Beschuldigte sorgte für den Transfer der erhaltenen Gelder an [X.]-Angehörige in den Lagern, um den Empfängerinnen mit den Finanzmitteln eine Ausschleusung aus der Internierung, einen Freikauf oder aber ein Leben in den - von einer weitgehenden Selbstorganisation der [X.]-Insassen geprägten - Lagern entsprechend den Vorgaben des [X.] und unter fortwährender Zugehörigkeit zu der [X.] zu ermöglichen.

Die Beschuldigte und ihr Ehemann betrieben hierfür ab dem 16. April 2020 einen [X.], über den sie Geldspenden einwarben und organisierten. Dieser trug anfänglich den Namen „                             “; am 10. Mai 2020 nannten sie ihn in „                        “ um. Die Beschuldigte, die sich den Gepflogenheiten des [X.] entsprechend einen besonderen Namen („     “) gegeben hatte und als „          “ bezeichnete, hatte die Funktion einer Ansprechpartnerin für spendenwillige Frauen; ihr Ehemann diejenige einer Kontaktperson für männliche Geldgeber.

Aufgrund ihrer Spendenaufrufe über den [X.] „                      “ erhielten die Beschuldigte und ihr Ehemann in größerer Zahl Geldspenden in teils beträchtlicher Höhe, die von den Geldgebern für in den Gefangenenlagern im Nordosten [X.]s untergebrachte und dem [X.] zugehörige Frauen bestimmt waren. Im Zeitraum von Mai 2020 bis November 2020 transferierte die Beschuldigte über ein ihr zuzuordnendes Bankkonto so eingenommene Spendengelder in Höhe von mehr als 40.000 € mittels des Finanztransferdienstleisters „[X.]“ (nunmehr: „[X.]“) an Personen in der [X.], die als Finanzmittler agierten und die Gelder jeweils entsprechend der Weisung der Beschuldigten - erfolgreich - an die vorgesehenen Empfängerinnen in den Lagern weiterleiteten.

bb) Im Einzelnen besteht der dringende Tatverdacht jedenfalls folgender 17 solcher Geldtransfers im Zeitraum von Mai 2020 bis November 2020:

(1) Am 19. Mai 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 7.371,87 € an den Finanzmittler      Y.    .

(2) Am 23. Mai 2020 übersandte die Beschuldigte 320 € an den Mittelsmann      K.       .

(3) Am 28. Mai 2020 transferierte sie an       Y.     einen Betrag in Höhe von 5.988,59 €.

(4) Gemeinsam mit ihrem Ehemann leitete die Beschuldigte im Zeitraum vom 30. Mai 2020 bis 2. Juni 2020 einen Geldbetrag in Höhe von 1.900 €, der zuvor von der gesondert Verfolgten      [X.]als Spende an die Beschuldigte gezahlt worden war, über eine Finanzmittlerin an die seinerzeit im Lager [X.] befindliche [X.]-Angehörige    [X.]    weiter. Das [X.]-Mitglied [X.]    agierte als solches auch aus dem Gefangenlager heraus. Sie betrieb einen eigenen [X.], mit dem sie zu Spenden für den Freikauf von dem [X.] zugehörigen Insassinnen des Lagers [X.] aufrief. Die hierdurch veranlassten Spenden wurden - in Absprache zwischen ihr und der Beschuldigten - jedenfalls teilweise über die Beschuldigte wie beschrieben abgewickelt. Auch die Spende der [X.]war durch einen Spendenaufruf der [X.]    motiviert worden; dieses Geld wurde von [X.]     zum - erfolgreichen - Freikauf einer [X.]-Angehörigen aus dem Lager verwendet. Ferner organisierte [X.]    , die im Lager [X.] eine Vormachtstellung gegenüber anderen zum [X.] gehörenden oder diesem jedenfalls nahestehenden Frauen hatte, solche Ausschleusungen.

(5) Am 6. Juli 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 5.249,91 € an den [X.]     .

(6) Am 28. Juli 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 2.777,21 € an den Finanzmittler                    Al.    .

(7) Am 7. August 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 300 € an den Finanzmittler            D.  .

(8) Am 8. August 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 3.000 € an den Finanzmittler                    Al.    .

(9) Am 12. August 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 2.070 € an den [X.]     .

(10) Am 15. August 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 232,79 € an den Finanzmittler           B.     .

(11) Am 23. August 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 1.798,09 € an den Finanzmittler                   Al.   .

(12) Am 29. August 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 3.622,01 € an den Finanzmittler                   Al.    .

(13) Am 17. September 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 407,98 € an den Finanzmittler         N.   .

(14) Am 21. September 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 4.523,42 € an den Finanzmittler                   Al.    .

(15) Am 14. Oktober 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 1.028,79 € an den Finanzmittler      S.    .

(16) Am 6. November 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 930,50 € an den [X.].    .

(17) Am 18. November 2020 transferierte die Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 998,92 € an den Finanzmittler         Di. .

2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) begründet sich wie folgt:

a) Die Entstehung, Ziele, Vorgehensweise und (gegenwärtige) Struktur des [X.] sind bereits vielfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats gewesen, dem aus diesen Verfahren Auswertungen des [X.] und gutachterliche Ausführungen insbesondere des Islamwissenschaftlers [X.]      bekannt sind, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt, dass es sich bei der [X.] „[X.]“ um eine terroristische [X.] im Ausland handelt.

b) Die Beschuldigte hat eingeräumt, Mitbetreiberin des Kanals „                     “ gewesen zu sein. Die Richtigkeit dieser Einlassung wird bestätigt durch Erkenntnisse des [X.]. Die Daten zu den einzelnen Geldtransfers ergeben sich aus Übersichten, die der Finanztransferdienstleister „[X.]“ (ehemals „[X.]“) den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt hat. Bei dem dort jeweils verzeichneten Ausgangskonto handelt es sich um ein Bankkonto der Angeklagten, für das nur sie verfügungsberechtigt war. Es ist hochwahrscheinlich, dass alle Geldbeträge jeweils ihre beabsichtigten Empfängerinnen in den Lagern erreicht haben. Denn die Beschuldigte und ihr Ehemann veröffentlichten auf ihrem [X.] im Tatzeitraum wiederholt entsprechende „Erfolgsmeldungen“; mutmaßlich, um weitere Spenden zu akquirieren. In den Kanal in diesem Kontext eingestellte Bilder, die dem Anschein nach in den Lagern aufgenommen wurden, zeigen Geldscheine und Schilder mit dem Namen des von der Beschuldigten betriebenen [X.]s. Anzeichen dafür, dass einzelne transferierte Gelder die [X.]-Angehörigen, für die sie bestimmt waren, nicht erreichten, obgleich die Beschuldigte ersichtlich über Mittel und Wege verfügte, sich in den Lagern aufhaltenden Personen auch größere Geldbeträge zukommen zu lassen, gibt es dagegen nicht. Daher steht der Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht entgegen, dass hinsichtlich der [X.] (bislang) - mit Ausnahme von Fall 4 - keine konkreten Erkenntnisse zum jeweiligen Erfolg der betreffenden Geldübermittlung haben gewonnen werden können.

Es ist hochwahrscheinlich, dass es sich bei den Empfängerinnen der Gelder um dem [X.] angehörende Frauen in Internierungslagern im Nordosten [X.]s handelte. Dies lässt sich namentlich aus den Umständen des vierten Spendentransfers an die gesondert Verfolgte    [X.]      ableiten. Aus den im angefochtenen Haftbefehl im Einzelnen dargelegten Gründen, insbesondere aufgrund von Bekundungen der Zeugin        M.     , ist davon auszugehen, dass die Geldempfängerin [X.]     auch im Zeitraum ihrer Lagerhaft im [X.] [X.]-Mitglied war und im Lager [X.] für den [X.] agierte. Den Ermittlungserkenntnissen zufolge betrieb [X.]     aus dem Lager heraus einen [X.], mit dem sie zu Spenden für dem [X.] zugehörige Frauen in den Lagern aufrief. Zudem stand sie, wie sichergestellte und ausgewertete Chatkommunikation zeigt, im Zuge der Abwicklung des Spendentransfers im Fall 4 in direktem Chatkontakt mit der Spenderin U.     , die ihrerseits eine Chatkommunikation mit der Beschuldigten führte. Den Chats sind insbesondere der Ablauf des Geldtransfers, die Tätigkeit der Beschuldigten bei der Annahme des Geldes durch die Spenderin und dessen Weiterleitung sowie das erfolgreiche [X.] des [X.] durch [X.]     und dessen Verwendung für den - gelungenen - Freikauf einer [X.]-Angehörigen aus dem Lager [X.] im haftbefehlsgegenständlichen Fall 4 zu entnehmen. Die [X.] lassen überdies erkennen, dass der Beschuldigten bekannt war, dass [X.]    [X.]-Mitglied war und die eingeworbenen Spendengelder im Sinne der [X.] verwendete. Die Detailerkenntnisse zum vierten Transferfall lassen in Verbindung mit den Inhalten des von der Beschuldigten und ihrem Ehemann betriebenen [X.]s „                     “ jedenfalls im Sinne eines dringenden Tatverdachts den Schluss zu, dass in allen Transferfällen die Empfängerinnen [X.]-Mitglieder waren und der Beschuldigten dies bekannt war. Zwar wurde in dem [X.] der Beschuldigten und ihres Ehemannes nicht ausdrücklich zu Spenden für [X.]-Frauen aufgerufen, sondern für in Flüchtlingslagern in [X.] untergebrachte Frauen. Aus anderen Inhalten in dem Kanal wird indes ersichtlich, dass eingeworbene Gelder mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Beschuldigten und ihrem Ehemann speziell zur Unterstützung von [X.]-Angehörigen bestimmt waren. So konnte ein in den Kanal eingestelltes Video festgestellt werden, das den Titel „[X.][X.] foreign children at Syria’s [X.] camp“ trägt, mit einem einer offiziellen [X.]-Medienstelle zuzurechnenden [X.] hinterlegt ist und Kinder zeigt, die mit Händen Schießbewegungen und eine Enthauptung andeuten. Weitere in den Kanal eingestellte Aufnahmen zeigen Frauen und Kinder mit dem ausgestreckten „[X.], einer typischen [X.]-Symbolik. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der Ehemann der Beschuldigten auf seinem Facebook-Profil im Juli 2020 ein Video einstellte, in dem eine weibliche Person mehrfach affirmativ das Fortbestehen des [X.] verkündet („[X.]“). Das lässt auf eine [X.]-Affinität des Mitbeschuldigten und damit angesichts der eng miteinander verbundenen gemeinsamen Tätigkeit der Beschuldigten und ihres Ehemannes, insbesondere dem gemeinschaftlichen Betreiben des [X.], auf eine entsprechende Einstellung der Beschuldigten und die Zielsetzung ihrer Aktivitäten schließen, Angehörige des [X.] und damit letztlich die [X.] selbst zu unterstützen. Schließlich hat die Beschuldigte bei der Eröffnung des ersten Haftbefehls am 1. Juni 2023 gegenüber dem Ermittlungsrichter des [X.] eingeräumt, gemeinsam mit ihrem Ehemann über ihren Kanal „                    “ Spenden für [X.]-Angehörige gesammelt zu haben; die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe seien richtig. Soweit die Beschuldigte angegeben hat, sie distanziere sich vom [X.], hat sie dies ergänzt mit dem Bemerken, sie würde „das nie wieder machen“ und sei „jetzt einer ganz anderen Auffassung“. Die behauptete Distanzierung vom [X.] hat sich mithin nicht auf den Tatzeitraum bezogen.

Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen zur Begründung des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Haftbefehl (dort unter IV.).

3. In rechtlicher Hinsicht ist daher auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland in 17 Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im [X.] ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]).

a) Hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland gilt Folgendes:

aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 11. August 2021 - 3 [X.], NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer [X.] über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 11. August 2021 - 3 [X.], NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., [X.]St 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244).

bb) Hieran gemessen hat die Beschuldigte hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den [X.] objektiv nützlicher Weise gehandelt und damit die [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützt (vgl. insofern [X.], Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.). Zum einen hat sie - wie sich exemplarisch und mit besonderer Deutlichkeit im haftbefehlsgegenständlichen Fall 4 zeigt - mit den 17 Geldzahlungen [X.]-Mitgliedern in Flüchtlingscamps im Nordosten [X.]s ermöglicht, in den Lagern mit den Geldern im Sinne des [X.] und für diesen zu agieren, etwa, indem Ausschleusungen und Freikäufe anderer [X.]-Frauen organisiert wurden, oder aber dort ein Leben im Sinne der [X.] zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im [X.] nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Zum anderen hat die Beschuldigte in allen haftbefehlsgegenständlichen Fällen mit dem Betreiben des [X.] und den Geldtransfers den [X.] als Gesamtorganisation unmittelbar gefördert. Denn die Taten zeigten dem Sympathisantenkreis der [X.], dass der [X.] sich auch um internierte [X.]-angehörige Frauen kümmerte und es der [X.] immer wieder mit Geldzahlungen gelang, diese aus der Lagerhaft „zu befreien“. Dies war geeignet, den Glauben an die fortbestehende Wirkmacht der [X.] und die Loyalität zu dieser zu stärken.

b) Jeweils tateinheitlich hierzu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 25; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46 [X.]) hat sich die Beschuldigte hochwahrscheinlich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] strafbar gemacht. Die Übermittlung der Gelder an [X.]-Mitglieder in [X.] verstieß gegen das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 normierte Bereitstellungsverbot (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 16 ff. [X.]; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40 [X.]). Denn der [X.] ist seit der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) eine in der Verordnung gelistete [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.], [X.], 423 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40 [X.]). Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung dürfen gelisteten Gruppierungen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden.

Indem die Beschuldigte hochwahrscheinlich dafür sorgte, dass Gelder an [X.]-Mitglieder im (früheren) Hauptagitationsgebiet der [X.] gelangten und von diesen im Sinne der [X.] verwendet werden konnten, stellte sie finanzielle Ressourcen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 zur Verfügung. Denn angesichts der Struktur des [X.] und des Umstandes, dass es sich bei der [X.] um einen [X.] handelt, werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen jedenfalls dann bereits dem [X.] selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie einem im Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und agierenden Mitglied, das in die dortigen [X.]sstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der [X.] zufließen. Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen [X.]smitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 18. November 2021 - AK 47/21, [X.], 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.], [X.], 423 Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.).

Unerheblich ist insofern, dass die Empfängerinnen zu dieser Zeit in von kurdischen Milizen kontrollierten Lagern interniert waren. Denn sie konnten auch dort weitgehend selbstorganisiert ein Leben entsprechend den Vorstellungen des [X.] führen und für die [X.] tätig werden, wie nicht zuletzt von dort aus initiierte und organisierte erfolgreiche Ausschleusungen und Freikäufe von [X.]-Frauen aus den Lagern aufzeigen.

c) Die Taten, derer die Beschuldigte dringend verdächtig ist, unterfallen der [X.] Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip, weil sie in [X.] tätig wurde (§ 3 StGB i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB).

4. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen [X.] „[X.]“ ([X.]) hat das [X.] - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am 13. Oktober 2015 erteilt.

5. Die Zuständigkeit des [X.]s für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des angefochtenen Haftbefehls folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG.

6. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Beschuldigte hat angesichts des Umfangs und des Gewichts ihrer Taten mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn bei dem [X.] handelt es sich - auch zur Tatzeit und, wie nicht zuletzt seine derzeit im Raum [X.] unter der Bezeichnung „[X.] Provinz [X.] - [X.]PK“ entfalteten Aktivitäten zeigen, gegenwärtig - um eine besonders gefährliche und grausam agierende [X.], was Unterstützungsaktivitäten ein besonderes Gewicht verleiht. Schon aus der Straferwartung resultiert ein signifikanter Fluchtanreiz. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte die freiheitlich-demokratische Grundordnung der [X.] ablehnt und stattdessen einem islamistisch-salafistischen Staats- und Gesellschaftsbild anhängt. Auch wenn sie nunmehr beteuert, sich vom [X.] zu distanzieren, liegen belastbare Indizien für eine endgültige Abkehr von der [X.] nicht vor. Dies spricht gegen eine fluchthemmende Bindung der Beschuldigten an [X.] und begründet einen weiteren Fluchtanreiz. Zwar ist die Beschuldigte verheiratet und Mutter von drei Kindern, indes befindet sich ihr Ehemann ebenfalls in Untersuchungshaft und sind die Kinder in der Obhut des [X.]. Mithin ist auch keine tatsächliche familiäre Einbindung der Beschuldigten ersichtlich, die einer Flucht entgegenstünde. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ausweislich der Ermittlungsergebnisse bereits vor ihrer Festnahme am 31. Mai 2023 plante, aus [X.] auszureisen und in [X.] Wohnsitz zu nehmen, wobei sie ausweislich einer Chatkommunikation zumindest in Erwägung zog, dies ohne ihren Ehemann zu tun. Es erscheint lebensnah, dass die erfolgte Inhaftierung und das anhängige Strafverfahren diesen [X.] verstärkt haben.

7. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisherigen - kurzen - Haftdauer sowie den aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem [X.] genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO). Vor dem Hintergrund der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) jedenfalls derzeit nicht in Betracht.

[X.]

Meta

StB 44/23

27.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: 2 BGs 791/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. StB 44/23 (REWIS RS 2023, 5087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5087

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3 StR 483/21

3 StR 334/15

3 StR 286/17

3 StR 268/20

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