Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 4 StR 571/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7542

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 571/10 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen zu 1. und 2.: schweren [X.]s u. a. zu 3.: Beihilfe zum schweren [X.] u. a.
zu 4.: [X.] u. a.
zu 5.: Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl u. a.
zu 6.: gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.], [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], St[X.]tsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 3., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 4., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 5., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 6., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2010 wird a) das Verfahren im Fall 1.23 der Urteilsgründe (Fall 27 der [X.]) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]. der St[X.]tskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass [X.]) der Angeklagte [X.] neben seiner Verurteilung im Üb-rigen wegen schweren [X.]s in 23 Fällen, versuchten schweren [X.]s in fünf Fällen, Hehlerei in zwei Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaub-ten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren oh-ne Fahrerlaubnis zu der (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist, [X.]) der Ausspruch über die Anrechnung der erlittenen Unter-suchungshaft des Angeklagten [X.]auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten entfällt, [X.]) der Angeklagte [X.] des schweren Bandendieb-stahls in 31 Fällen und des versuchten schweren [X.]s in sieben Fällen schuldig ist, - 4 - [X.]) der Angeklagte [X.]. der Beihilfe zum schweren [X.] in 25 Fällen und der Beihilfe zum versuchten schweren [X.] in sechs Fällen schuldig ist. 2. Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und des Angeklagten [X.] wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass bei dem Angeklagten [X.] der Anordnung des Verfalls Ansprüche Ver-letzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen und der Wert des [X.] 149.650 • beträgt. 3. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über den Verfall oder eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 [X.] bei dem Angeklagten [X.]unterblieben ist. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten [X.]und der St[X.]tsanwaltschaft betreffend die Angeklagten [X.] und [X.] , an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 5. Die weiter gehenden Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und der Angeklagten [X.]und [X.] werden verworfen. 6. Die St[X.]tskasse hat die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft betreffend die Angeklagten [X.], [X.] , [X.]. und [X.]. und die dadurch diesen Angeklagten - 5 - in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 7. Der Angeklagte [X.]trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gründe: [X.] 1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren [X.]s in neun Fällen, versuchten schweren [X.]s in drei Fällen sowie versuchten [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2008 [X.] rechtskräftig seit dem 13. Mai 2009 [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen schweren [X.]s in 23 Fäl-len, versuchten schweren [X.]s in sechs Fällen, Hehlerei in zwei Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaub-nis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das [X.] hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von einem Jahr und zwei [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten angeord-net. Ferner hat es ausgesprochen, dass die erlittene Untersuchungshaft auf diese Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist und die Verwaltungsbehörde an-1 - 6 - gewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaub-nis zu erteilen. Der Angeklagte [X.] wurde wegen schweren [X.]s in 31 Fällen und versuchten schweren [X.]s in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der Angeklagte [X.]. wegen Beihilfe zum schweren [X.] in 25 Fällen und Beihilfe zum versuchten schweren [X.] in sieben Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat das [X.] des [X.] in sechs Fäl-len und des versuchten [X.] schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 24. August 2009 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte [X.]. wurde wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in acht Fällen sowie Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt wurde. Daneben hat das [X.] auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe aus den einzubeziehenden Strafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 9. Juli 2009 und aus dem Strafbefehl des [X.] vom 6. November 2009 in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10 • erkannt. 2 [X.] wurde unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbs-mäßiger Hehlerei in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das [X.] hat festgestellt, dass der Anord-nung des Verfalls gegen diesen Angeklagten Ansprüche Verletzter entgegen-stehen und dass die Summe des [X.] 149.650 • beträgt. 3 - 7 - Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen rügt die St[X.]tsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie [X.] beim Angeklagten [X.]. eine Verurteilung wegen Mittäterschaft, beim Angeklagten [X.]eine solche wegen schweren [X.]s und bei den Angeklagten [X.], [X.] und [X.]. eine Feststellung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit einer Anordnung nach § 111i Abs. 2 [X.]. Bei allen Angeklagten beanstandet sie die Strafzumessung. Die Ange-klagten [X.]und [X.] wenden sich mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. 4 2. Nach den Feststellungen begingen die Angeklagten [X.]und [X.]unter Beteiligung der Angeklagten [X.]. , [X.] und [X.]. [X.] in Wohnhäuser. Die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]. waren spätestens Ende März 2009 übereingekommen, künftig für eine unab-sehbare Zeit zur Erzielung eines gewissen Einkommens eine Mehrzahl von [X.] zu begehen. Der Angeklagte [X.] recherchierte im In-ternet Anschriften von Personen, die im Telefonbuch mit akademischen Titeln oder der Berufsbezeichnung [X.]pitän verzeichnet waren, da man sich bei diesen Personen größere Beute versprach. Der Angeklagte [X.]rief dann mehrfach mit einem eigens angeschafften —Testhandyfi auf den zuvor ermittelten Festnetzan-schlüssen der Wohnungsinhaber an, um sicherzustellen, dass sie sich nicht zu Hause aufhielten. Wenn sich niemand meldete, fuhr der Angeklagte [X.]. die Angeklagten [X.] und [X.] werktags in den Vormittagsstunden zu den Einbruchsobjekten. Um sicherzustellen, dass sich niemand zu Hause aufhielt, wurde nochmals an den Haustüren geklingelt. Diese Aufgabe übernahm [X.] der Angeklagte [X.]. , wegen seiner Unsicherheit und Orientierungs-schwierigkeiten wurde er jedoch alsbald vom Angeklagten [X.] abgelöst. Während dann der Angeklagte [X.]. im Fahrzeug wartete, hebelten die Ange-klagten [X.] und [X.] ein Fenster oder eine Terrassentür auf oder [X.] - 8 - ten die Haustür mit einem Rollgabelschlüssel. In den Wohnungen suchten sie gezielt nach Schmuck und Bargeld. Den erbeuteten Schmuck brachten sie in einigen Fällen zu dem An- und Verkaufsgeschäft des Angeklagten [X.] . Den Erlös aus dem Verkauf des Diebesgutes teilten sich die Angeklagten [X.]und [X.] hälftig; der Angeklagte [X.]. erhielt einen Anteil von 20 bis 200 •. Während eines einwöchigen Urlaubs des Angeklagten [X.]. sprang der Ange-klagte [X.]als Fahrer ein, der auch —[X.] [X.], dem ein gleicher Anteil an der Beute versprochen worden war, erhielt für seine Tätigkeit eine Gesamtsumme von 500 •. An mehreren Tagen nahmen die [X.] auf Wunsch des Angeklagten [X.]. den Angeklagten [X.]. auf ihren Einbruchstouren mit. Der Angeklagte [X.]. wusste, dass der Angeklagte [X.]. die Angeklagten [X.] und [X.] zu Wohnungseinbrüchen fuhr. Er leistete dem Angeklagten [X.]. Gesellschaft und behielt auch die nähere Umgebung im Blick. I[X.] Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft bleiben überwiegend erfolglos. 6 1. Die Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 [X.]) greift nicht durch. 7 a) Der [X.] liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Hauptverhand-lung am ersten Verhandlungstag, dem 18. Februar 2010, wurde nach der [X.] des [X.] [X.]und der Verlesung der Anklageschrift von 10.17 Uhr bis 10.30 Uhr unterbrochen. Nach der Belehrung der Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 [X.] teilte der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten mit, dass der [X.]mmer im Rahmen einer Verständigung im Falle glaubhafter geständiger [X.] folgende Strafobergrenzen angemessen erschienen: bei dem Ange-klagten [X.] unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit sechs Jahre drei Monate, bei dem Angeklagten [X.] sechs Jahre, bei dem [X.] - 9 - geklagten [X.]. vier Jahre drei Monate, bei den Angeklagten [X.] und [X.]. jeweils unter Berücksichtigung der einzubeziehenden Strafen zwei Jahre, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnten, und beim Angeklagten [X.] drei Jahre zwei Monate. Anschließend wurde die Hauptverhandlung unterbro-chen. Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 2. März 2010, gab die St[X.]ts-anwaltschaft eine ablehnende Stellungnahme zu dem [X.] ab. Sie äußerte die Vermutung, dass eine Beratung über den Vorschlag bereits vor Vereidigung des [X.] [X.]stattgefunden habe. Der Schöffe [X.]erklärte dienstlich, dass die [X.] während der Unterbrechung der Hauptverhandlung nach Verlesung der Anklageschrift beraten worden [X.]. Der Vorsitzende stellte fest, dass keine Verständigung unter Einbeziehung der St[X.]tsanwaltschaft möglich sei und leitete die Befragung der Angeklagten zur Sache mit den Worten ein, dass die [X.]mmer grundsätzlich dazu steht, was sie gesagt [X.]. Die St[X.]tsanwaltschaft beantragte daraufhin eine längere Unterbrechung zur Prüfung der Stellung eines unaufschie[X.]aren Antrags. Auf Anregung der Verteidiger fand zwischen 10.50 Uhr und 11.15 Uhr eine Erörterung zwischen den Verfahrensbeteiligten statt, die nicht zu einem Einvernehmen führte. Nach Unterbrechung der Sitzung von 12.06 Uhr bis 14.04 Uhr stellte der Vertreter der St[X.]tsanwaltschaft einen Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter und die beiden [X.]. Die [X.] hätten sich in einer nur zehnminütigen Bera-tung auf Strafmaßobergrenzen eingelassen, ohne den konkreten Sachverhalt zu kennen. Die Äußerung des Vorsitzenden, dass —die [X.]mmer grundsätzlich dazu steht, was sie gesagt [X.], erwecke die Befürchtung, die [X.]mmermitglie-der würden sich am Ende der Beweisaufnahme an die in Aussicht gestellten Strafmaßobergrenzen gebunden fühlen, auch wenn sie zu der Überzeugung gelangten, dass diese nicht mehr tat- und [X.] seien. Der [X.] erklärte in seiner dienstlichen Äußerung, die [X.] seien im 9 - 10 - Zusammenhang mit der Beratung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Aufrechterhaltung der Haftbefehle sowie bei der Vorbereitung der [X.] von den Berufsrichtern entwickelt worden. Der Vorschlag sei mit den [X.] nach Verlesung der Anklageschrift erörtert worden. Der Befangen-heitsantrag wurde [X.] ohne Mitwirkung der betroffenen [X.] [X.] als unbegründet zurückgewiesen. b) Die [X.] ist unbegründet, soweit die Voreingenommenheit beider [X.] aus der kurzen Beratungszeit vor der Bekanntgabe der möglichen Strafobergrenzen hergeleitet wird. Den [X.] war bei der Beratung der zur Anklage gebrachte Sachverhalt bekannt, denn in dem verlesenen Anklagesatz sind alle Taten konkret geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] nicht in der Lage gewesen wären, sich während der Beratung eine eigene Mei-nung über die Angemessenheit der von den Berufsrichtern für sachgerecht er-achteten Strafobergrenzen zu bilden, bestehen nicht. 10 c) Auf die Bekanntgabe der nach Einschätzung der [X.] ange-messenen Strafobergrenzen kann die [X.] der Befangenheit nicht gestützt werden. Dass die Berufsrichter die Sach- und Rechtslage vor der Eröffnung des Hauptverfahrens und bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung geprüft und eine vorläufige Prognose zu den Strafhöhen im Falle eines Geständnisses ge-stellt, mit den [X.] abgestimmt und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit ([X.], Urteil vom 17. November 1999 [X.] 2 StR 313/99, [X.]St 45, 312, 315 f.; vgl. auch [X.], Urteile vom 15. Februar 2005 [X.] 5 StR 536/04, [X.], 395, 396; vom 13. Juli 2006 [X.] 4 StR 87/06 Rn. 7, [X.], 708 und vom 12. September 2007 [X.] 5 StR 227/07 Rn. 11, [X.], 172, 173). Die schon nach früherer Rechtslage als zulässig angesehene Mitteilung der Strafobergrenze im Falle eines Geständnisses hat der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur [X.] - 11 - lung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 ([X.] I S. 2353) ausdrücklich gebilligt. § 257b [X.] erlaubt es dem Gericht, in der [X.] den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern, um eine Verständigung vorzubereiten ([X.], [X.], 53. Aufl., § 257b Rn. 2). Gegenstand einer solchen Erörterung kann die Angabe einer Ober- und Untergrenze der nach gegenwärtigem Verfahrensstand zu erwartenden Strafe durch das Gericht sein. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass sich das [X.] durch die Bekanntgabe seiner Einschätzung des [X.] nicht dem Vorwurf der Befangenheit aussetzt (BT-Drucks. 16/11736 S. 10 f.). d) Auch die Äußerung des Vorsitzenden, die [X.]mmer stehe [X.] dazu, was sie gesagt [X.], gibt keinen Anlass, an der [X.] zu zweifeln. Schon aus der Formulierung mit dem Wort grundsätzlichfi folgt, dass sich die Äußerung auf die vorläufige rechtliche und tatsächliche Bewertung der Anklagevorwürfe durch die [X.] bezog. Allen Verfahrensbeteiligten war zu diesem Zeitpunkt klar, dass eine verbindliche Absprache gemäß § 257c [X.] gescheitert war und eine rechtliche Bindung der [X.] an die mitgeteilten [X.] nicht bestand. In Verbindung mit der vom Vorsitzenden gewählten Formulierung konnte bei ei-nem verständigen Verfahrensbeteiligten nicht der Eindruck entstehen, dass sie sich vorbehaltlos und endgültig auf die Strafen festgelegt haben könnte. Die [X.] durfte zulässigerweise die nach ihrer vorläufigen rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des [X.] in Aussicht genommenen Strafober-grenzen weiterhin für angemessen halten, nachdem die St[X.]tsanwaltschaft wi-dersprochen hatte, und dies gegenüber den Verfahrensbeteiligten zum Aus-druck bringen. Sie wollte damit ersichtlich nicht ankündigen, dass sie sich un-abhängig von den noch ausstehenden Einlassungen der Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf eine Strafe festgelegt hätte; vielmehr wurde 12 - 12 - klargestellt, dass die Argumente der St[X.]tsanwaltschaft die (vorläufige) Ein-schätzung der [X.] nicht verändert hatten. e) Auch durch die Gesamtschau mit weiteren Umständen wird eine Vor-eingenommenheit der [X.] nicht belegt. Anhaltspunkte für die Vermu-tung, dass die [X.] die Beweisaufnahme ungeachtet des [X.] verkürzen wollte, werden von der Revisi-onsführerin nicht aufgezeigt. Die Berufsrichter sind ersichtlich nicht vorschnell auf eine Urteilsabsprache ausgewichen, ohne zuvor pflichtgemäß die Anklage tatsächlich anhand der Akten und insbesondere auch rechtlich überprüft zu ha-ben (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2005 [X.] [X.], [X.]St 50, 40, 49 m.w.[X.]). Die Revision behauptet selbst nicht, dass sich aus der [X.] oder der Durchführung der Hauptverhandlung ableiten ließe, dass die Berufsrichter auf das Zustandekommen einer verfahrensverkürzenden Abspra-che vertraut haben. Die vom Vorsitzenden bekannt gegebenen Strafobergren-zen im Falle eines Geständnisses missachteten nicht bereits das Gebot eines gerechten Schuldausgleichs ([X.], Urteil vom 17. November 1999 [X.] 2 StR 313/99, [X.]St 45, 312, 318 f.). Die Urteilsgründe enthalten keinen Beleg dafür, dass sich die [X.] an die den Angeklagten angekündigten Strafober-grenzen für gebunden gehalten und diese Strafen deshalb trotz erkannter Schuldunangemessenheit verhängt hat. 13 2. Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, dass das [X.] es unterlassen habe, durch Befragung des Angeklagten [X.]. und Verneh-mung des Zeugen [X.]den Verbleib des durch die Taten erlang-ten Diebesgutes und des von den Angeklagten [X.] und [X.] aus des-sen Verkauf erzielten Erlöses aufzuklären, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Revisionsführerin hat schon nicht mitgeteilt, dass der Zeuge S. in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2010 vernommen worden ist. 14 - 13 - Der Angeklagte [X.]. hat sich umfassend eingelassen. Eine unterbliebene vollständige Ausschöpfung erhobener Beweise kann aber nicht Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein, weil sich das Revisionsgericht nicht über das Ver-bot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2008 [X.] 5 StR 412/08 Rn. 12, [X.], 468, 469; [X.], [X.], 53. Aufl., § 244 Rn. 82 jeweils m.w.[X.]). 3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat nur bei dem Angeklagten [X.]einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten dieses Angeklagten ergeben. 15 a) Die Auslegung der Revision der St[X.]tsanwaltschaft ergibt trotz des umfassend gestellten Aufhebungsantrags und der Formulierung, dass die all-gemeine Sachrüge durch die Bemerkungen zur Begründung nicht einge-schränkt werden soll, dass sie auf die [X.] beschränkt ist. Der Freispruch des Angeklagten [X.]im Fall 51 der Anklage wird von der Revisions-führerin mit keinem Wort angriffen. Im Übrigen weist die Beweiswürdigung des [X.] in diesem Fall keinen Rechtsfehler auf. 16 b) Die von der Revisionsführerin beanstandete rechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten [X.]. als Beihilfe (nachstehend unter [X.]) und die Ver-neinung der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten [X.] (nachstehend unter [X.]) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Schuldsprüche im Fall 1.23 der Urteilsgründe (Ziff. 27 der Anklageschrift) zu Lasten der betroffenen Angeklagten rechtsfehlerhaft sind (nachstehend unter [X.]), hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt. 17 [X.]) Die vom [X.] in wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Angeklagten [X.]. als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft hält sich im Rahmen des tatrichterlichen 18 - 14 - [X.]. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des [X.] dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß [X.] för-dern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umge-kehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] will. Ob ein Beteilig-ter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eige-nen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der [X.] oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 29. September 2005 [X.] 4 [X.], [X.], 94 und vom 24. Juli 2008 [X.] 3 [X.], [X.], 575 jeweils m.w.[X.]). Der vom Angeklagten [X.]. geleistete Tatbeitrag, der Anhaltspunkt für den Grad seines Tatinteresses sein könnte, war im Vergleich zu den Beiträgen der Ange-klagten [X.]und [X.], wenn auch wichtig, so doch gering. Während der Angeklagte [X.]die [X.] recherchierte und gemeinsam mit dem Angeklagten [X.]die Einbrüche ausführte, beschränkte sich der Beitrag des Angeklagten [X.]. darauf, die beiden anderen zum Tatort und zurück zu fahren. Er war weder in die Tatplanung eingebunden noch an der unmittelbaren [X.] beteiligt. Die untergeordnete Bedeutung seines Tatbeitrags wird nicht zuletzt durch den ihm versprochenen und überlassenen lediglich geringfü-gigen Anteil aus dem Erlös des Verkaufs der Beute belegt. [X.]) Die Verneinung der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten [X.]hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 19 Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt die Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch [X.] - 15 - ten Zahl von Diebstählen verbunden haben ([X.], Beschluss vom 22. März 2001 [X.] GSSt 1/00, [X.]St 46, 321, 325). Erforderlich ist eine [X.] ausdrücklich oder konkludent getroffene [X.] Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun ([X.], Urteil vom 16. Juni 2005 [X.] 3 [X.], [X.]St 50, 160, 164). Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die [X.] eingebunden ist, die dort gelten-den Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt ([X.], Beschluss vom 16. März 2010 [X.] 4 StR 497/09, [X.], 347). Die Wertung des [X.], der Angeklagte [X.]habe sich der Bande nicht angeschlossen, weil er von vornherein lediglich für einen Zeitraum von fünf Tagen an den Fahrten teilgenommen hat und auch nur für die [X.] des Angeklagten [X.]. ([X.] f.), ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Nach den Feststellungen fehlte die enge Bindung des Angeklag-ten [X.] zu den Bandenmitgliedern [X.], [X.] und [X.]. . Diese ha-ben den Angeklagten [X.] nicht dauerhaft in ihre Organisation eingebun-den. Die Bandenmitglieder haben vielmehr ihre Straftaten unmittelbar nach der Urlaubsrückkehr des Angeklagten [X.]. ohne ihn fortgesetzt. 21 [X.]) Im Fall 1.23 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklageschrift) hat der [X.] das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt, weil nach den insoweit getroffenen Feststellungen die Mög-lichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht ausgeschlossen ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung der Schuldsprüche bei den Angeklag-ten [X.] , [X.] und [X.]. und zum Wegfall der wegen dieser Tat ver-hängten [X.]. Die gegen die Angeklagten [X.] , [X.]und [X.]. erkannten Gesamtfreiheitsstrafen können bestehen bleiben. Der 22 - 16 - Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die im Fall 27 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen jeweils eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte. c) Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung der Bemessung der gegen die Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Freiheitsstrafen. 23 Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das [X.] kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält, insbesondere wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder sie gegen anerkannte [X.] verstößt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 10. April 1987 [X.] [X.], [X.]St 34, 345, 349 f.). Derartige Rechtsfehler zeigen die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft hinsichtlich keines der Angeklagten auf. Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass die gegen die Angeklagten erkannten Einzel- und Gesamtstrafen angesichts des Umfangs der [X.] vergleichsweise milde sind; hinzu kommt, dass bis auf den Ange-klagten [X.] alle Angeklagten erheblich, auch einschlägig vorbelastet sind. Die Strafen entfernen sich aber noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs. Zwar hätten die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Umstände auch anders gewertet werden und deshalb bei allen Angeklagten Anlass geben können, höhere Strafen zu verhängen. Die St[X.]tsanwaltschaft versucht aber lediglich, diese Gesichtspunkte anders als der Tatrichter zu gewichten. Damit kann sie jedoch im Revisionsverfahren nicht ge-hört werden. 24 Die Verhängung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegen den Angeklagten [X.]. hat die [X.] rechtsfehlerfrei begründet. Zwar fehlen Ausführungen zur Begründung der Höhe der [X.] - 17 - geldstrafe und der [X.]. Angesichts der zur Person des Angeklagten [X.]. getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus, dass sich der [X.] zu dessen Gunsten ausgewirkt hat. d) Die Urteilsfeststellungen tragen die Entscheidung der [X.], von einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 [X.] bei den Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]. abzusehen. Es entspricht der Rechtsprechung des [X.], dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 [X.] zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 [X.] 4 StR 215/10 Rn. 15 und 30, NJW 2011, 624, 625 m.w.[X.]). Nach den Urteilsfeststellungen ([X.], 99 f., 103) ist bei den Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]. kein Vermögen mehr vorhanden. Im Rahmen der von der [X.] nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffenden [X.] hat sie tragfähig darauf abgestellt, die Resozialisierung der Ange-klagten nach Haftentlassung solle nicht durch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 [X.] 1 StR 22/03, [X.], 616). 26 e) Rechtsfehlerhaft hat die [X.] jedoch die Anordnung des [X.] bei dem Angeklagten [X.] nicht erörtert. Der Angeklagte [X.] hat für seine Teilnahme an den ausgeurteilten Straftaten eine Gesamtentlohnung von 500 • erhalten. Wenn die Voraussetzungen des Verfalls oder des [X.] vorliegen, ist deren Anordnung in §§ 73, 73a StGB zwingend vorge-schrieben. Nur unter den Voraussetzungen des § 73c StGB muss (Absatz 1 Satz 1) oder kann (Absatz 1 Satz 2) die Anordnung unterbleiben. Diese Vor-aussetzungen sind in den Urteilsgründen so darzulegen, dass die Entscheidung für das Revisionsgericht nachvollziehbar und auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1993 [X.] 2 StR 468/93). Soweit möglicher-weise Ansprüche der Verletzten einer Verfallsanordnung entgegenstünden 27 - 18 - (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), wäre eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 [X.] zu prüfen. f) Hinsichtlich des Angeklagten [X.]

führt das Rechtsmittel der St[X.]ts-anwaltschaft gemäß § 301 [X.] zu dessen Gunsten zur Aufhebung der Anord-nung nach § 111i Abs. 2 [X.] (unten unter II[X.] 2.). 28 II[X.] [X.] [X.](nachfolgend unter 1.) und [X.] (nachfolgend unter 2.) haben den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. 29 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision des [X.] [X.] hat zum Schuldspruch [X.] nach Teileinstellung des Verfahrens im Fall 27 der Anklageschrift [X.] keinen [X.] Rechtsfehler ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat [X.] mit Ausnahme der Anrechnung der Untersu-chungshaft [X.] Bestand. 30 a) Die Schadenshöhe im Fall 36 der Anklageschrift ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Schaden in den beiden Fällen 36 und 37 der Anklageschrift betrug zusammen 44.800 • ([X.]); im Fall 37 war der Wert der Beute 9.800 • ([X.]), so dass sich für den Fall 36 un-schwer ein Schadensbetrag in Höhe von 35.000 • errechnet. 31 b) Soweit die [X.] die Fälle 22, 28 und 36 der Anklageschrift, für die sie Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren festgesetzt hat, nochmals bei den Fällen aufgeführt hat, für die sie Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten verhängt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsverse-hen. Der Senat schließt aus, dass sich das Versehen auf die Bemessung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. 32 - 19 - c) Bei der vom [X.] vorgenommenen Anordnung über die Voll-streckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel hat es sich allerdings, wie der [X.] in seiner Zuschrift vom 29. November 2010 zutreffend ausgeführt hat, um zwei Wochen verrechnet. Da der Angeklagte [X.] indes seit seiner Inhaftierung am 15. Juni 2009 nunmehr ein Jahr und zehn Monate auf die Strafe anzurechnende Untersuchungshaft (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2010 [X.] 1 StR 642/10 Rn. 3) erlitten hat, ist er jetzt ohnehin wegen des hieraus folgenden Ablaufs des angeordneten [X.]s unverzüglich in den Vollzug der Unterbringung nach § 64 StGB zu überführen. Eine Korrektur [X.] oder auch die Anordnung des Wegfalls [X.] des angeordneten Teilvorwegvoll-zugs ist bei dieser Sachlage entbehrlich ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2009 [X.] 5 StR 22/09 Rn. 5). 33 d) [X.] über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat zu entfallen. Die Anordnung der Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB im Urteil ist überflüssig (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2000 [X.] 4 StR 471/00, [X.]R StGB § 51 Abs. 1 Anrechnung 2; [X.], StGB, 58. Aufl. § 51 Rn. 4). Im vorliegenden Fall ist angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Anrechnung allein auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Nachteile erleidet, etwa bei Erreichen der Mindestverbüßungszeiten des § 57 StGB. 34 e) Zwar hat das [X.] die Anordnung einer Sperrfrist von einem Jahr für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht begründet. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und des Bewährungsversagens des Angeklagten schließt der Senat aus, dass der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert ist. 35 - 20 - 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision des [X.] [X.] hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Ange-klagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Der Senat nimmt insoweit [X.] auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 29. November 2010. 36 [X.] nach § 111i Abs. 2 [X.] hat allerdings keinen Bestand. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob das [X.] im Rahmen seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 [X.] die Härtevor-schrift des § 73c StGB geprüft hat (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2008 [X.] 3 [X.], [X.], 241, 242; Beschlüsse vom 7. September 2010 [X.] 4 StR 393/10 und vom 15. November 2010 [X.] 4 StR 413/10). Hierfür [X.] es tatsächlicher Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bedurft. 37 Ernemann [X.] [X.] [X.] Bender

Meta

4 StR 571/10

14.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 4 StR 571/10 (REWIS RS 2011, 7542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7542

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4 StR 571/10

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