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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 71/02vom29. September 2003in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -g e g e n- Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgien am 29. September 2003 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des 1. Senats des [X.]s des [X.] vom 16. August 2002 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Euro festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller ist mit Wirkung vom 1. August 1998 unter [X.]erufung indas [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt und in einePlanstelle an der [X.] in I. eingewiesen worden.Seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 17. Mai 1999 hat [X.] mit auf die Versagungsgründe des § 7 Nr. 8 und § 7 Nr. 10[X.]RAO gestützten [X.]escheid vom 21. Februar 2000 zurückgewiesen. Seinen- 3 -dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2002 [X.]. Dagegen wendet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat [X.] in der Sache keinen Erfolg.1. Der [X.] hat zutreffend die Voraussetzungen des [X.] nach § 7 Nr. 10 [X.]RAO bejaht.Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-sagen, wenn der [X.]ewerber [X.]eamter ist, es sei denn, eine der dort genannten,hier nicht einschlägigen Ausnahmen greift ein. Diese Regelung hat ihren Grundin der Unvereinbarkeit der beamtenrechtlichen Stellung mit der Stellung [X.]. Denn das [X.]erufsbild des Rechtsanwalts ist durch äußere undinnere Unabhängigkeit geprägt. Demgegenüber steht der [X.]eamte in einem öf-fentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichtenauferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeitengrundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. [X.] steht nicht im Einklang mit der Stellung des Rechtsanwalts. Das hat [X.] wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht(vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - [X.]([X.]) 3/84 = [X.], [X.] 18. Oktober 1999 [X.]([X.]) 99/98; vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 10/00 undvom 22. April 2002 - [X.]([X.]) 31/01).- 4 -Sinn und Zweck dieser Regelung lassen es nicht zu, die Vorschrift - ent-gegen ihrem eindeutigen Wortlaut - dahin auszulegen, daß beamtete [X.] an Fachhochschulen von ihr nicht erfaßt werden. Der Gesetzgeber hat in§ 7 Nr. 10 [X.]RAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generali-sierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handha-bung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als [X.]eamter imaktiven Dienst abstellt (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 18. [X.] - [X.]([X.]) 10/00 = [X.] [X.], 2001, 1642 f. = [X.]GHR [X.]RAO § 14 Abs. 2Nr. 5 [X.]eamter 1). Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob die Stellung unddie Tätigkeit als [X.]eamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der [X.] [X.]erufs als Rechtsanwalt geführt haben.Entgegen der Auffassung des [X.]eschwerdeführers bestehen gegen dieseRegelung, auch soweit sie Fachhochschulprofessoren als [X.]eamte erfaßt, keineverfassungsrechtlichen [X.]edenken ([X.]VerfG, [X.]eschl vom 14.9.1984 - 1 [X.]vR1155/84, [X.], 1043). Denn an die Voraussetzungen für den Zugang zueinem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm sind nicht die gleichen hohenAnforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen. Das hat der [X.] - sowohl für die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO alsauch für § 7 Nr. 11 [X.]RAO a.F., § 7 Nr. 10 [X.]RAO n. F: - wiederholt ausgespro-chen (vgl. [X.]eschluß vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 10/00 aaO m. w. N.). Das[X.]eschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß zu einer anderen [X.]eurteilung. [X.] auch, soweit der [X.]eschwerdeführer auf die abweichende Regelung des§ 57 Abs. 3 Nr. 4 St[X.]erG verweist, nach der auch die Tätigkeit eines Lehrersan Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerbe-rater nicht entgegensteht. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehand-lung ist darin nicht zu sehen. Auch wenn der Steuerberater ebenfalls einen- 5 -freiberuflichen selbständigen [X.]eruf ausübt, sind die [X.]erufsfelder und der [X.], den sie ansprechen, unterschiedlich. Dem Ausschluß auch [X.] Anscheins jeglicher staatlicher Einflußnahme kommt bei dem [X.] seinem umfassenden Wirkungsbereich ein größeres Gewicht zu als beimSteuerberater, bei dem der Gesichtspunkt der Staatsnähe im wesentlichen nurim Hinblick auf die Finanzverwaltung von [X.]edeutung ist, und rechtfertigt die in§ 7 Nr. 10 [X.]RAO getroffene generalisierende Regelung auch im Hinblick dar-auf, daß die Stellung eines Hochschullehrers gegenüber anderen [X.] weniger durch Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit geprägt ist.Diesen [X.]esonderheiten wird durch die nach verschiedenen Verfahrensordnun-gen für Hochschullehrer bestehende Möglichkeit, auch ohne Zulassung [X.] als Prozeßbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten zu können,Rechnung getragen, die auch [X.], wenn auch in einge-schränktem Maße, offensteht (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO).Aus dem Recht der [X.] kann der [X.] Inländer in [X.] aufgrund etwa großzügigerer Zugangschancen fürbeamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen [X.] der europäischenGemeinschaft für sich keine geschützte Rechtsposition herleiten (vgl. [X.]GH,[X.]eschlüsse vom 18.10.1999 - [X.]([X.]) 99/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 44; vom22. April 2002 - [X.]([X.]) 31/01).- 6 -2. Da bereits der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 [X.]RAO eingreift,kommt es auf den weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten [X.] des § 7 Nr. 8 [X.]RAO nicht mehr an.[X.][X.] Otten Frellesen Schott Frey Wosgien
Meta
29.09.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 71/02 (REWIS RS 2003, 1456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1456
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