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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 39/02vom17. September 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], den [X.]. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. [X.] und [X.] 17. September 2003 beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens so-wie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen [X.] werden dem Antragsteller auferlegt.Gegenstandswert: 50.000,-- Euro.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1973 als Rechtsanwalt bei dem [X.] und dem [X.], seit 1978 bei dem [X.] zugelassen. Mit Verfügung vom 11. April 2001 hatte [X.] die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermö-gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers. Während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrenshat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 10. Juli 2003 den [X.] aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung [X.] nachgewiesen hatte. [X.]eide Seiten haben die [X.] für erledigt [X.] 3 -II.Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nurnoch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen. [X.] die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des[X.]escheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.Deppert [X.] [X.] [X.] Schott [X.] Wosgien
Meta
17.09.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2003, Az. AnwZ (B) 39/02 (REWIS RS 2003, 1623)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1623
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