Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.08.2010, Az. 28 W (pat) 30/10

28. Senat | REWIS RS 2010, 4305

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "OKAGEL" – Einreichung eines neu gefassten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nach Beanstandung durch Markenstelle - Teilrücknahme der Anmeldung im Umfang der nicht mehr in der Fassung des Verzeichnisses aufgeführten Waren – Vortrag der Markenanmelderin nach Markeneintragung: Beanstandung der Markenstelle sei unrichtig – kein nachträglicher Widerruf der Teilrücknahme möglich – kein Vorliegen einer wirksamen (unmittelbaren oder durch Auslegung erfolgten) Anfechtung wegen Irrtums


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 060 840

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 4. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

OKAGEL

3

wurde am 20. September 2008 zur Eintragung in das Register angemeldet. Das ursprünglich mit der Anmeldung eingereichte [X.] lautete wie folgt:

4

„Klasse 19:

5

Baumaterialien (nicht aus Metall); Baumaterialien aus Glas, insbesondere als Konstruktionselemente; Isolierglas; lichtdurchlässige und/oder lichtstreuende und/oder isolierende, insbesondere wärmedämmende Scheiben oder Platten aus Glas und/oder Kunststoff, insbesondere als Ein- oder Mehrscheiben- und/oder -schichten-Isolierglas für [X.]; lichtdurchlässige Bauteile aus Ein- und Mehrschichtenplatten aus Glas und/oder Kunststoff mit [X.] von Wärmedämmstoffen; Dachplatten aus Glas.

6

Klasse 37:

7

Bauwesen.

8

Klasse 42:

9

Architekten- und Designerdienstleistungen, insbesondere in Verbindung mit industriellen Forschungsdienstleistungen.“.

Platten aus Glas und/oder Kunststoff , insbesondere als Ein- oder Mehrscheiben- und/oder -schichten-Isolierglas für [X.]“ wurde darauf hingewiesen, dass diese nach der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen in die Klasse 17 einzuordnen seien. Dies gelte ebenso für die Produktbezeichnung „lichtdurchlässige Bauteile aus Ein- und Mehrschichtenplatten aus Glas und/oder Kunststoff mit Einlagen/-füllungen von Wärmedämmstoffen “. Die Markeninhaberin wurde deshalb aufgefordert, die entsprechenden Begriffe entweder zu streichen oder die ansonsten anfallende vierte Klassengebühr zu entrichten.

Daraufhin reichte die Anmelderin mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 ein neues [X.] ein und hielt der geltend gemachten Beanstandung entgegen, im Gegensatz zur Markenstelle habe die [X.] ihren Antrag auf internationale Registrierung der Markenanmeldung mit dem identischen [X.] problemlos akzeptiert, mit dem auch die nationale Anmeldung erfolgt sei. Dem Schriftsatz war darüber hinaus noch ein weiteres, mit der Überschrift „äußerst hilfsweise Alternative“ versehenes [X.] beigefügt.

Mit erneutem Beanstandungsbescheid vom 11. Dezember 2008 wies die Markenstelle nochmals darauf hin, dass die [X.] „isolierend, wärmedämmend“ sowie „mit [X.] von Wärmedämmstoffen“ als Eigenschaften in die Klasse 17 einzuordnen seien und forderte die Anmelderin unter Fristsetzung auf, die fraglichen Warenangaben zu streichen oder die zusätzliche Klassengebühr zu entrichten.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009 hielt die Anmelderin zwar an ihren Zweifeln hinsichtlich der korrekten Klassifikation der fraglichen Waren fest, überreichte aber dennoch ein neu gefasstes [X.]:

„Klasse 19:

Baumaterialien (nicht aus Metall); Baumaterialien aus Glas, insbesondere als Konstruktionselemente; Isolierglas für [X.]; lichtdurchlässige und/oder lichtstreuende Scheiben oder Platten aus Glas und/oder Kunststoff, insbesondere als Ein- oder Mehrscheiben- und/oder -schichten-Isolierglas für [X.]; Dachplatten aus Glas.

Klasse 37:

Bauwesen.

Klasse 42:

Architekten- und Designerdienstleistungen, insbesondere in Verbindung mit industriellen Forschungsdienstleistungen.“.

Hierzu führte sie wörtlich aus:

Mit Verfügung der Markenstelle vom 22. Januar 2009 wurde die angemeldete Marke mit diesem [X.] in das Register eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 machte die Markeninhaberin geltend, aus der [X.] ergebe sich, dass die von der Markenstelle vorgenommene Beanstandung zu Unrecht erfolgt sei und beantragte sinngemäß die Eintragung im nationalen Register entsprechend abzuändern und um die zu Unrecht beanstandeten [X.] in der Klasse 19 zu ergänzen.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 teilte die Markenstelle der Inhaberin mit, diesem Antrag nicht entsprechen zu können. Darauf machte die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 geltend, sie habe erst mit Erhalt der Eintragungsverfügung bemerkt, dass in dem mit Eingabe vom 7. Januar 2009 eingereichten [X.] die Warenbezeichnung „lichtdurchlässige Bauteile aus Ein- und Mehrschichtenplatten aus Glas und/oder Kunststoff“ versehentlich gefehlt habe. Von einer [X.] oder einer Einschränkung der angemeldeten Warenangaben in Klasse 19 könne diesbezüglich keine Rede sein. Insbesondere sei dieses irrtümlich verkürzte Verzeichnis nicht vorbehaltlos eingereicht worden, was sich auch aus dem damaligen Schriftsatz eindeutig ergebe.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 hat die Markenstelle für Klasse 19 des [X.] den Antrag der Markeninhaberin auf [X.] bzw. Berichtigung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009 sei das mit der Anmeldung beanspruchte [X.] rechtswirksam und unwiderrufbar eingeschränkt worden. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide bereits deshalb aus, weil sie nicht unverzüglich nach Kenntnis des [X.] erfolgt sei. Zudem fehle es an jeden konkreten Angaben zum genauen Anfechtungsgrund sowie zur Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung trägt sie vor, bereits der Beanstandungsbescheid vom 25. November 2008 stelle sich als willkürlich dar, da in dem mit der Anmeldung eingereichten [X.] keine Waren der Klasse 17 enthalten gewesen seien. Vielmehr habe die Anmelderin verkehrsübliche Begriffe in [X.] gewählt und dabei neben der Produktbezeichnung „Baumaterialien (nicht aus Metall)“ lediglich einschränkende Eigenschaftsangaben verwendet. Alle diese Waren fielen deshalb in die Klasse 19. Das vorgelegte [X.] sei somit hinreichend bestimmt formuliert und richtig einklassifiziert worden. Dies bestätige die internationale Registrierung der Marke am 30. Oktober 2008 mit eben diesem [X.], das von der [X.] zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden sei. Angesichts der von Anfang an unberechtigten Beanstandungsbescheide der Markenstelle könne die Streichung bzw. der Verzicht auf die betroffenen Waren nicht als Zurücknahme der Anmeldung in diesem Umfang ausgelegt werden. Die Anmelderin habe ausdrücklich nur auf die Produkteigenschaften wegen der beanstandeten Worte „wärmedämmende“ und „mit [X.] von Wärmedämmstoffen“ verzichtet, nicht aber auf die damit charakterisierten Waren. Zudem sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da die Markenstelle bereits vor Ablauf einer ihr zuvor gesetzten Frist bis zum 26. Februar 2009 die Eintragung der Marke verfügt habe. Außerdem regt die Beschwerdeführerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß)

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und festzustellen, dass die Marke 30 2008 060 840 auch für deren in Klasse 19 angemeldeten Waren

„Baumaterialien (nicht aus Metall); Baumaterialien aus Glas, insbesondere als Konstruktionselemente; Isolierglas; lichtdurchlässige und/oder lichtstreuende und/oder isolierende, insbesondere wärmedämmende Scheiben oder Platten aus Glas und/oder Kunststoff, insbesondere als Ein- oder Mehrscheiben- und/oder -schichten-Isolierglas für [X.]; lichtdurchlässige Bauteile aus Ein- und Mehrschichtenplatten aus Glas und/oder Kunststoff mit [X.] von Wärmedämmstoffen; Dachplatten aus Glas“

in das Register einzutragen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat den Antrag auf [X.] bzw. Berichtigung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der verfahrensgegenständlichen Marke zu Recht zurückgewiesen.

1. Die Markenstelle ist hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009 eingereichten [X.] zutreffend von einer [X.] der Anmeldung gemäß § 39 Abs. 1 [X.] im Umfang der nicht mehr in dieser Fassung des Verzeichnisses aufgeführten Waren ausgegangen. Soweit die Markeninhaberin geltend macht, von einer solchen [X.] könne schon deshalb keine Rede sein, weil das fragliche Verzeichnis nicht vorbehaltlos eingereicht worden sei, fehlt es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. So hat die Markeninhaberin in dem genannten Schriftsatz ausdrücklich vorgetragen: „

Die mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009 erklärte [X.] der Anmeldung entfaltete mit ihrem Eingang beim [X.] am 9. Januar 2009 unmittelbare Rechtswirkungen. Ein nachträglicher Widerruf der [X.] ist ausgeschlossen (Kirschneck, a. a. [X.], § 39, Rdn. 5 m. w. N.). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist für eine Überprüfung der Frage, ob die von der Markenstelle vorgenommene Klassifizierung der mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen zutreffend war oder nicht kein Raum. Der Senat weist aber dennoch zur Klarstellung darauf hin, dass aus der [X.], internationalen Registrierung der Marke keineswegs Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Vorgehensweise der Markenstelle gezogen werden können, wie dies die Markeninhaberin annimmt. Denn die internationale Registrierung einer Marke entfaltet im Hinblick auf klassifikationsrechtliche Fragen keinerlei Rechtswirkungen, wie dies bereits die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat. Vielmehr erfolgt die Registrierung durch die [X.] ohne jede vorherige Schutzfähigkeitsprüfung der betreffenden Marke sowie ohne Überprüfung der korrekten Klassifizierung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Aus diesem Grund steht die Registrierung stets unter dem Vorbehalt, dass die beim [X.] (hier: dem [X.]) angemeldete, so genannte „Basismarke“ tatsächlich in dem ursprünglich angegebenen Umfang zur Eintragung gelangt. Kommt es nicht dazu, wird also die Basismarke nach Durchlaufen des nationalen Verfahrens dort gar nicht oder nur für einen Teil der ursprünglich mit der Anmeldung beantragten Waren oder Dienstleistungen registriert, geht auch der Schutz der [X.] in dem entsprechenden Umfang verloren.

2. Zwar ist die Anfechtung einer [X.] der Anmeldung beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich möglich (Kirschneck, a. a. [X.], § 39, Rdn. 5 m. w. N.). Die Markeninhaberin hat die von ihr erklärte [X.] der Anmeldung jedoch nicht wirksam gemäß §§ 119, 142 BGB angefochten.

Mit ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2009 hat sie geltend gemacht, aus der Urkunde der internationalen Registrierung der Marke ergebe sich, dass die von der Markenstelle vorgenommene Beanstandung völlig zu Unrecht erfolgt sei und beantragte deshalb sinngemäß die Eintragung im nationalen Register in der Klasse 19 entsprechend zu ändern und um die beanstandeten [X.] zu ergänzen. Unabhängig davon, dass diese Rechtsansicht – wie oben dargelegt – unzutreffend ist, lässt sich dem Schriftsatz weder unmittelbar noch mittels Auslegung eine Anfechtungserklärung wegen Irrtums entnehmen.

In ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2009 hat die Markeninhaberin ebenfalls nicht ausdrücklich erklärt, ihre Rücknahmeerklärung wegen Irrtums anfechten zu wollen. Sie hat vorgetragen, erst mit Erhalt der Eintragungsverfügung habe sie bemerkt, dass in dem mit Eingabe vom 7. Januar 2009 eingereichten [X.] die Warenbezeichnung „lichtdurchlässige Bauteile aus Ein- und Mehrschichtenplatten aus Glas und/oder Kunststoff“ versehentlich gefehlt habe. Von einer [X.] oder einer Einschränkung hinsichtlich der fraglichen Warenangaben könne keine Rede sein, insbesondere sei dieses irrtümlich verkürzte Verzeichnis nicht vorbehaltlos eingereicht worden, wie sich dies auch aus dem damaligen Schriftsatz ergebe. Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen als Anfechtungserklärung zu werten sind. Denn die Markeninhaberin hatte nach ihrem eigenen Vortrag mit Empfang der Eintragungsurkunde (am 5. Februar 2009) Kenntnis aller relevanten Umstände erlangt. Eine erst über fünf Monate danach erklärte Anfechtung wäre somit keinesfalls „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgt und deshalb ohnehin als verspätet zurückzuweisen (§ 121 BGB).

Dass es der Markeninhaberin aber überhaupt nicht auf eine Irrtumsanfechtung ankommt, zeigt ihr Beschwerdeantrag. Ihr Rechtsmittel hat die Markeninhaberin darauf gestützt, die Streichung bzw. der Verzicht auf die betroffenen Waren könne nicht als Zurücknahme der Anmeldung gewertet werden, weil die vorausgegangenen Beanstandungsbescheide der Markenstelle von Anfang an unberechtigt gewesen seien. Die Markeninhaberin habe in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2009 ausdrücklich nur auf die Produkteigenschaften „wärmedämmende“ und „mit [X.] von Wärmedämmstoffen“, nicht aber auf die damit charakterisierten Waren verzichtet. Dieses Vorbringen kann jedoch schon deshalb nicht als schlüssige, in sich widerspruchsfreie Darlegung relevanter Anfechtungsgründe gewertet werden, weil sich der Beschwerdeantrag der Markeninhaberin nicht etwa nur auf die Ergänzung des [X.]ses um diese Waren (also „lichtdurchlässige Bauteile aus Ein- und Mehrschichtenplatten aus Glas und/oder Kunststoff“) richtet. Vielmehr beantragt sie darüber hinaus eine weitergehendere Ergänzung des Verzeichnisses um die Angaben „wärmedämmende“ und „mit [X.] von Wärmedämmstoffen“. Hinsichtlich dieser Produkte hatte sie jedoch sogar nach ihrem eigenen Vortrag die [X.] der Anmeldung erklären wollen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Vorbringens der Markeninhaberin ergibt sich somit eindeutig, dass es ihr nicht um eine Irrtumsanfechtung geht, sondern quasi um eine „Restitution“ des Zustandes vor der von ihr – wirksam – erklärten [X.]. Für eine solche Rückgängigmachung der Rücknahmeerklärung bzw. Wiederherstellung der vorherigen Situation gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. Die Auffassung, das Vorgehen der Markenstelle erweise sich angesichts der hiervon abweichenden Vorgehensweise der [X.] als willkürlich und unberechtigt, bietet hierfür jedenfalls keinen Anhaltspunkt und stellt sich ohnehin als bloßer Rechtsirrtum dar.

3. Soweit sich die Markeninhaberin durch die Eintragung der Marke am 22. Januar 2009 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, geht sie ebenfalls fehl. Mit Bescheid vom 17. Januar 2009 hatte die Markenstelle der Markeninhaberin zwar tatsächlich eine Frist von einem Monat gesetzt – diese bezog sich jedoch auf die Vorlage des eingeschränkte [X.]ses, das die Anmelderin mit ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2009 eingereicht hatte, der Markenstelle aber zum Zeitpunkt des genannten Bescheids offensichtlich aus [X.] Gründen noch nicht im Original vorlag. Nachdem dieses Verzeichnis kurz darauf zur Akte gelangt war, hat die Markenstelle dann (wie dies die Anmelderin in dem fraglichen Schriftsatz selbst beantragt hatte) unverzüglich die Eintragung verfügt. Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Markeninhaberin sind in dieser Vorgehensweise nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.

Die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Auch die Markeninhaberin hat hierzu keine konkrete Rechtsfrage aufzeigen können.

Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von der Anmelderin nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des [X.] nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 [X.]).

Meta

28 W (pat) 30/10

04.08.2010

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 119 BGB § 142 BGB

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.08.2010, Az. 28 W (pat) 30/10 (REWIS RS 2010, 4305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4305

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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